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KONTENREGISTER | Eine aktuelle Bestandsaufnahme

Presslmayer Elisabeth  |  Schuler Jennifer

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/16 wurde ua auch das neue Kontenregister- und Konteneinschaugesetz als Instrument zur Bekämpfung der Geldwäsche und für mehr steuerliche Transparenz geschaffen. In diesem Zusammenhang wurde von vielen befürchtet, dass damit eine völlige Demontage des österreichischen Bankgeheimnisses platzgreifen wird. Aber was ist seither wirklich geschehen?

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG) wurde im Bundesgesetzblatt BGBl I 2015/16 kundgemacht und ist grundsätzlich mit 1.1.2017 in Kraft getreten.

Kontenregister versus Konteneinschau

Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Seit 10. August 2016 wurde das Register von den Banken mit Informationen über die Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher, Wertpapier-Depots aller Unternehmen und Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut befüllt. Das Kontenregister bildet den Stand ab 1. März 2015 ab. Seit dem 5. Oktober 2016 können Abfragen erfolgen. Im Kontenregister sind nur die Namen der Konteninhaber (Personen bzw Unternehmen), die Kontonummern sowie die kontoführenden Kreditinstitute ersichtlich. Es sind daraus keine detaillierten Informationen über Kontostände oder Kontobewegungen zu entnehmen.

Die Konteneinschau ist hingegen die „Öffnung“ eines Kontos bei der Bank, wodurch alle Kontobewegungen bzw -stände ersichtlich sind.

Wer darf Einsicht in das Kontenregister nehmen?

Auskünfte aus dem Kontenregister sind grundsätzlich nur im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen, und zwar:

  • für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,

  • für finanzstrafrechtliche Zwecke den Finanzbehörden und dem Bundesfinanzgericht bzw

  • wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, dann auch für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht.

Der Kontoinhaber wird im Falle einer Abfrage grundsätzlich über FinanzOnline informiert. Einzige Ausnahme davon ist die Abfrage durch die Finanzstrafbehörde bzw Gerichte.

Sie können Ihre eigenen Daten jederzeit über Ihren persönlichen FinanzOnline-Zugang einsehen und überprüfen. Fehlerhafte Meldungen bzw Nichtmeldungen sind beim jeweiligen Kreditinstitut zu melden, da diesen die regelmäßige Aktualisierung der Kontenregister obliegt. Eine Einsichtnahme durch den Steuerberater oder Anwalt/Notar ist hingegen nicht möglich. 

Wann ist eine Konteneinschau möglich?

Eine Konteneinschau kann gemäß § 8 KontRegG in einem abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO durchgeführt werden, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Bevor das Bundesfinanzgericht einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme zu würdigen.

Unabhängig von der Konteneinschau durch die Abgabenbehörde ist eine Öffnung der Konten und damit die Einsichtnahme in Kontostand und Kontobewegungen auch weiterhin im Zuge von gerichtlichen Strafverfahren oder Finanzstrafverfahren mit einer richterlichen Genehmigung möglich.

Andere Behörden und Privatpersonen bekommen weder Auskunft aus dem Kontenregister noch eine Konteneinschau. Insoweit besteht das „Bankgeheimnis“ auch weiterhin fort. Jede Abfrage wird darüber hinaus dokumentiert und zehn Jahre lang aufbewahrt.

Erfahrungen des BFG mit der Konteneinschau

Laut Auskunft des Bundesfinanzgerichts (BFG), dessen Involvierung den besonderen Rechtsschutz im Sinne des Gesetzes gewährleisten soll, hatte man sich bereits im szt Begutachtungsstadium des KontRegG auf alle möglichen Szenarien von Auskunftsverlangen vorbereitet, zumal das BFG „tunlichst“ binnen drei Tagen darüber zu entscheiden hat. Der befürchtete Massenanfall von Anfragen zur Konteneinschau ist jedoch ausgeblieben. Das BFG selbst hat bisher lediglich in 18 Fällen entschieden, davon aber nur in sieben Fällen uneingeschränkt und in einem Fall teilweise eine Genehmigung erteilt.

Gründe für die überwiegenden Ablehnungen waren einerseits inhaltliche Gründe wie die fehlende plausible Darstellung der Tatbestandsmerkmale Zweifel, Aufklärbarkeit und Verhältnismäßigkeit sowie weiters auch formale Mängel wie etwas das Nichtvorliegen einer Unterschrift des FA-Vorstandes (wie in § 9 KontRegG verlangt).

Ein Rekurs (Einspruch) der Parteien in den genehmigten Fällen wurde bisher noch nie erhoben. Im Falle eines erfolgreichen Rekurses wäre das Beweismittel der Konteneinschau von einer Verwertung ausgeschlossen.

FAZIT

Wenngleich Medienberichten zufolge bereits im Jahr 2017 über 6.000 Abfragen aus dem Kontenregister getätigt wurden, ist die praktische Bedeutung der Konteneinschau bis dato relativ gering. Die seinerzeitigen Befürchtungen, wonach das Kontenregister de facto den endgültigen Abschied vom Bankgeheimnis bedeuten würde, sind damit nicht eingetreten.

Dennoch ist zu empfehlen, seine eigenen Daten im Kontenregister regelmäßig auf ihre Aktualität hin zu prüfen. Sollten daraus fehlerhafte Meldungen oder Nichtmeldungen resultieren, können diesbezügliche Korrekturen unmittelbar bei der hiefür zuständigen konten- bzw depotführenden Bank veranlaßt werden.

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ICON-Experten gerne zur Verfügung!