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CORONAVIRUS | Aktuelle Themen rund um die KURZARBEIT

Mit Ende Mai d. J. läuft für jene Unternehmen, welche die Corona-Kurzarbeit bereits (rückwirkend) ab 1. März 2020 beantragt hatten, der vorerst auf drei Monate befristete KUA-Zeitraum ab. In den letzten Wochen wurde mit Hochdruck an Verlängerungslösungen gearbeitet, wobei nun endlich auch die Formulare und Informationen für eine Verlängerung veröffentlicht wurden. Vor allem die neue Sozialpartnervereinbarung sieht nunmehr einige Neuregelungen vor, womit auf Probleme des derzeit bestehenden Kurzarbeitmodells reagiert wurde. 

Über die „Corona-Kurzarbeit“ haben wir im Rahmen unserer Sondernewsletterserie bereits mehrfach berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung der Kurzarbeit?“ vom 9.5.2020). Für viele Unternehmen steht schon in wenigen Tagen eine allfällige Verlängerung der ansonsten auslaufenden Kurzarbeit an. Dazu die folgenden aktuellen Hinweise:

Verlängerung der Kurzarbeit

Die derzeit bestehende „Corona-Kurzarbeit“ kann einmalig um drei Monate verlängert werden. Laut KUA-Richtlinie wäre eine solche Verlängerung grundsätzlich mindestens vier Wochen vorher zu beantragen, jedoch wurde seitens des AMS vor einiger Zeit verlautbart, dass mit einem Verlängerungsantrag noch zugewartet werden sollte, zumal dafür ein neues Antragsformular sowie eine neue Sozialpartnervereinbarung bereitgestellt werden. 

Die neuen Formulare wurden nunmehr von AMS und WKO bereitgestellt und sind unter folgendem LINK abrufbar.  

Im Gegensatz zur Neubeantragung – die, wie unten näher ausgeführt, zukünftig nicht mehr rückwirkend möglich sein wird - kann der Verlängerungsantrag auch rückwirkend eingebracht werden. Zu beachten ist zudem, dass zwischen Ende des Erstbegehrens und Beginn des Verlängerungsbegehrens maximal vier Kalendertage liegen dürfen. Die Einbringung des Verlängerungsantrages ist nunmehr ausschließlich über eAMS möglich. Für eine Verlängerung der KUA sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 

Sozialpartnervereinbarung 

Es ist eine neue SP-Vereinbarung für den Verlängerungszeitraum abzuschließen, wofür nun ein neues Formular zur Verfügung gestellt wurde. Dieses muss ab 1.6.2020 sowohl für sämtliche Neuanträge als insbesondere auch für Verlängerungsanträge (ab dem 4. Kurzarbeitsmonat) verwendet werden. 

Soll hingegen lediglich eine zunächst nur von 1.4. bis 31.5.2020 vereinbarte Kurzarbeit verlängert werden, so ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von drei Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist sodann die neue Vereinbarung heranzuziehen. 

In der neuen SP-Vereinbarung wurde auf einige Probleme der bisherigen Vereinbarung reagiert. So wurde nunmehr geregelt, dass der Arbeitgeber das vereinbarte Arbeitsausmaß während der Kurzarbeit erhöhen kann und den Dienstnehmer darüber drei Tage im Voraus informieren muss (Seite 6 der SP-Vereinbarung). Die bisherige Verständigungspflicht der Sozialpartner ist hingegen entfallen. Im Rahmen der bisherigen SP-Vereinbarung war demgegenüber festgelegt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer fünf Tage vorher über eine geplante Änderung der Arbeitszeit informieren muss, der Arbeitnehmer zustimmen muss und zudem die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist bzw. bei Betrieben ohne Betriebsrat die Sozialpartner verständigt werden müssen. 

Vergütung – monatsweise Betrachtung 

Eine Anpassung erfolgte auch hinsichtlich der Regelung der Nettoersatzrate. Es bleibt zwar grundsätzlich bei der bisherigen Nettoersatzrate von 80/85/90%. Wenn aber in einem Monat mehr geleistet wird als die zustehende Nettoersatzrate, steht dem Mitarbeiter ein entsprechend höherer Lohn zu.

Beispiel

 

Für die bisher gestellten Anträge hat laut WKO eine Durchrechnung über den gesamten KUA-Zeitraum zu erfolgen. Im obigen Beispiel würde sich demnach eine durchschnittliche Arbeitsleistung von 80% (40%+80%+100% = 240% / 3 = 73%) ergeben und der Mitarbeiter würde für alle drei Monate je 80% seines Nettoentgelts erhalten.

Beschäftigtenstand 

Wie bisher müssen Unternehmen während der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand grundsätzlich aufrechterhalten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung sieht nun vor, dass die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes nach Kurzarbeit entfällt, wenn die Zustimmung des Betriebsrats (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats eingeholt wurde. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen während der Probezeit oder aufgrund von Pensionsantritten.

Kopie der SP-Vereinbarung oder Dienstzettel 

Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer müssen innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung erhalten. Eine Vorlage für den Kurzarbeitsdienstzettel liegt der SP-Vereinbarung bei. 

HINWEIS: Bei der WKO Oberösterreich ist bei der Sozialpartnervereinbarung für die Verlängerung keine neuerliche Unterschrift der Sozialpartner notwendig. Die WKOÖ hat nämlich ihre Zustimmung bereits in Form einer Pauschalermächtigung gegenüber dem AMS erteilt. 

KUA-Begehren 

Es ist wiederum ein neues Antragsformular auszufüllen mit der Angabe, dass es sich hiebei um einen Verlängerungsantrag handelt. Der neue Antrag ist über das eAMS einzubringen. 

Urlaubsabbau 

Wird die Kurzarbeit verlängert, sollten die Mitarbeiter weitere drei Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahres verbrauchen. Der Arbeitgeber hat neuerlich sein „ernstliches Bemühen“ um einen entsprechenden Urlaubsverbrauch gegenüber dem AMS nachzuweisen. 

Begründung 

Weiters muss auch angegeben bzw entsprechend begründet werden, inwieweit die eine Kurzarbeit voraussetzenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin bestehen. 

Verbesserung für Lehrlinge

Eine Neuregelung wurde zugunsten von Lehrlingen getroffen, die während der Kurzarbeit ihre Lehre abschließen oder in das nächsthöhere Lehrjahr wechseln. Die bisherige Regelung, wonach das maßgebliche KUA-Entgelt vom Entgelt vor Kurzarbeit zu ermitteln ist, führte bei Lehrlinge dazu, dass diese – wenn sie ihre Lehre während der Kurzarbeit abgeschlossen oder das Lehrjahr gewechselt haben – weiterhin die Nettoersatzrate auf Basis der bisherigen niedrigeren Entlohnung erhalten haben. Ab 1.6.2020 erhalten Lehrlinge nun auch während der Kurzarbeit die Erhöhung ihres Entgelts.

Mai-Abrechnung

Laut Info der WKO sollte auch die Mai-Abrechnung noch nach der Handlungsempfehlung zur provisorischen April-Abrechnung abgerechnet werden (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT – Empfehlung für vorläufige LV-Abrechnung“ vom 15.4.2020), zumal die abschließenden Infos seitens der Task Force noch immer nicht vorliegen. Den Link zur Handlungsanleitung finden sie hier: Handlungsanleitung WKO. Die Infos zur korrekten Abrechnung der Kurzarbeit sollen dann im Juni d. J. endlich veröffentlicht werden. 

Anleitung zur Behandlung von Nichtleistungszeiten

Im Rahmen der Task Force wurde ein ausführliches Merkblatt zur Behandlung von Nichtleistungszeiten während der Kurzarbeit erarbeitet, welches nun auf der Homepage der WKO veröffentlicht wurde. Diese Anleitung ist hier abrufbar: Merkblatt Nichtleistungszeiten

Neuanträge – keine rückwirkende Beantragung mehr 

Bisher war eine rückwirkende Beantragung der Kurzarbeit noch für April d. J. möglich. Ab 1.6.2020 können generell keine rückwirkenden Erstbegehren mehr eingebracht werden, sondern diese Anträge gelten generell nur mehr für zukünftige Zeiträume. Auch bereits eingebrachte Anträge für Zeiträume ab 1.6.2020 müssten nach der neuen Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden – es erfolgt hier noch eine Verständigung durch das AMS. 

Einschränkung der Förderhöhe

Das bisher gültige Kurzarbeitsmodell hatte Unternehmen mit höherer Auslastung besser gefördert als jene mit geringerer Auslastung. Der Grund dafür ist, dass seitens des AMS Ausfallstunden auch über der Nettoersatzrate (80%/85%/90%) gefördert werden. Das heißt, wenn ein Mitarbeiter mit 80% Nettoersatzrate auch tatsächlich 80% arbeitet, so zahlt der AG dem AN diese 80% des Nettolohnes, was grundsätzlich genau dem entspricht, was der Mitarbeiter tatsächlich leistet. Der AG erhält aber seitens des AMS die Ausfallstunden gefördert (zB: MA mit 40 Wochenstunden hat bei einer Arbeitsleistung von 80% acht Ausfallstunden). Dadurch erhält der AG eine Förderung für etwas, wofür ihm aber keine Kosten erwachsen sind (abgesehen von SV-Beiträgen und anteiligen Sonderzahlungen). In diesem Zusammenhang wird derzeit heftig darüber diskutiert, ob diese Überförderung in der Folge dem AN oder dem AG gebührt. Die Klärung dieser Frage bleibt abzuwarten. 

Für die Verlängerungsanträge wurde nunmehr eine neue Berechnungsformel für die Kurzarbeitsförderung entwickelt, die eine derartige Überförderung verhindern soll. Eine rückwirkende Anwendung auf bisherige Kurzarbeitsanträge erfolgt jedoch nicht. 

Durchführungsbericht

Nach Ende der Kurzarbeit ist bis 28. des Folgemonats ein Durchführungsbericht an das AMS zu übermitteln. Dieser Durchführungsbericht muss vom Betriebsrat mitunterfertigt werden. Ist kein Betriebsrat vorhanden, so ist der Durchführungsbericht von der zuständigen Fachgewerkschaft zu unterfertigen (und nicht - wie anfangs angegeben - durch die von der KUA betroffenen Arbeitnehmer). Die entsprechenden Vorlagen finden Sie hier: Durchführungsbericht

Der Beschäftigungsstand während der Kurzarbeit und die Behaltefrist richten sich nach der jeweiligen Sozialpartnervereinbarung. Aus derzeitiger Sicht ist daher bei Verlängerung der Kurzarbeit für den ursprünglichen Antrag (also für die ersten drei Monate) ein gesonderter Durchführungsbericht beim AMS einzureichen. Die abschließende Prüfung beider Durchführungsberichte erfolgt aber erst nach Ende des Verlängerungszeitraumes.

FAZIT

Die Kurzarbeit kann auf Basis der neuen Sozialpartnervereinbarung ab 1.6.2020 in einer zweiten Phase um drei weitere Monate verlängert werden. Die Chancen für Klarstellungen und Vereinfachungen wurden dabei genutzt. Die neue Vereinbarung soll vor allem weniger Bürokratie für Betriebe bringen. 

Um die Kurzarbeitslöhne- und –gehälter korrekt abrechnen zu können, wird in den nächsten Tagen eine Novellierung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) erfolgen. Es wird zudem auch aktualisierte Publikationen von FAQ’s, Leitlinien und Musterbeispielen geben.   

Für weitere Fragen zu den geplanten Änderungen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line Global Employment Services" gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender.

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links" .