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CORONAVIRUS | Neue Konsultationsvereinbarung zum DBA-Italien

Sogenannte Grenzgänger, die üblicherweise über die Grenze zur Arbeit (und wieder zurück) pendeln, behalten auch bei temporärer Homeoffice-Tätigkeit während der COVID-19-Krise ihren steuerlichen Grenzgängerstatus. Die betroffenen natürlichen Personen dürfen daher auch weiterhin ausschließlich in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Darauf haben sich Österreich und Italien im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung geeinigt, welche nun in Form eines BMF-Erlasses veröffentlicht wurde.

Die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Liechtenstein und Italien enthalten jeweils eine sog. „Grenzgängerregelung“. Diese Regelungen führen dazu, dass Personen, die im Grenzgebiet arbeiten und wohnen und arbeitstäglich pendeln, mit ihren Einkünften – trotz Tätigkeit im anderen Staat – im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig bleiben. Wird nun ein Arbeitnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice und somit in seinem Ansässigkeitsstaat für seinen Arbeitgeber tätig, so wären die Voraussetzungen für die speziellen DBA-rechtlichen Grenzgängerregelungen grds nicht mehr erfüllt, was zu entsprechenden Änderungen bei der Besteuerung führen könnte (zB Aufteilung der Vergütung nach jeweiligen Arbeitstagen). Jedoch gehen allfällige bilateral getroffene Konsultationsvereinbarungen den allgemeinen DBA-Regelungen bevor (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | BMF-Info zur DBA-Anwendung in Zeiten von COVID-19“ vom 9.6.2020).

Mit Deutschland wurde bereits vor einiger Zeit eine solche Konsultationsvereinbarung hinsichtlich der Anwendung des Art 15 Abs 1 DBA-Deutschland geschlossen (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neue Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland“ vom 20.4.2020). Darin wurde insbesondere vereinbart, dass das Verbleiben im Homeoffice aufgrund der COVID-19-Pandemie den Steuerstatus als Grenzgänger nicht negativ beeinflussen soll. Dies soll nach Ansicht des österreichischen BMF auch im Hinblick auf die Grenzgängerregelung in Art 15 Abs 4 des DBA mit Liechtenstein gelten. Nunmehr wurde auch mit Italien eine diesbezügliche Konsultationsvereinbarung getroffen: 

Inhalt der Regelung 

Grenzgänger sind Steuerpflichtige, die üblicherweise zu ihrem Arbeitsort pendeln. Für solche natürliche Personen, die in einem DBA-Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und im anderen Vertragstaat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben, regelt Artikel 15 Absatz 4 des DBA Österreich-Italien, dass diese  ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen, sofern sie sich „üblicherweise zur Arbeit an den Arbeitsort begeben (Anm: und dann wieder zurück pendeln).   

Mit BMF-Erlass vom 27.06.2020, 2020-0.394.761, BMF-AV Nr. 96/2020, hat das österreichische Finanzministerium nunmehr eine zwischen Österreich und Italien getroffene Konsultationsvereinbarung veröffentlicht. Diese Konsultationsvereinbarung dient der Klärung der Wirkungsweise der abkommensrechtlichen Grenzgängerregelung in Bezug auf Steuerpflichtige, die „üblicherweise“ zu ihrem Arbeitsort pendeln, derzeit aber aufgrund der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Homeoffice arbeiten. Die gegenständliche Konsultationsvereinbarung ist als vorübergehende Maßnahme zu verstehen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer angesichts der COVID-19-Pandemie möglichst gering zu halten. 

Die Sonderregelung über die Besteuerung des Einkommens von Grenzgängern nach Artikel 15 Absatz 4 DBA-Italien verlangt (nebst Wohnsitz und grenznahem Arbeitsort), dass der jeweilige Steuerpflichtige in der Regel ("üblicherweise" bzw "abitualmente") zu seinem Arbeitsort pendelt. Diesfalls wird das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuerkannt. 

Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten sind nunmehr überein gekommen, dass

  • Steuerpflichtige, die üblicherweise zu ihrem Arbeitsplatz pendeln, derzeit aber
  • aufgrund der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 im Homeoffice arbeiten,
  • auch weiterhin als „Grenzgänger“ nach Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens besteuert werden.

Die Konsultationsvereinbarung finden Sie HIER.

Inkrafttreten und Terminisierung 

Die Vereinbarung galt grundsätzlich im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, die zwischen dem 11. März 2020 und dem 30. Juni 2020 ausgeübt wurde, und erstreckt sich seither jeweils vom Ende eines Kalendermonats bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des folgenden Kalendermonats durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der anderen zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats im Anschluss an eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden gekündigt wird.

FAZIT

In der Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Italien wurde nunmehr klargestellt, dass Steuerpflichtige, die üblicherweise zu ihrem Arbeitsplatz pendeln, derzeit aber aufgrund der COVID-19-Krise im Homeoffice arbeiten, weiterhin alsGrenzgänger“ nach Artikel 15 Absatz 4 DBA-Italien gelten und somit – bis auf Weiteres - im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Über die zeitliche Wirkung bzw eine allfällige Kündigung der Konsultationsvereinbarung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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