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FINANZAMTSREFORM | Änderungen und Neuorganisation seit 1.1.2021!

Die bereits seit längerer Zeit vorbereitete und mehrfach – zuletzt coronabedingt – verschobene Neuorganisation der österreichischen Finanzverwaltung ist mit 1.1.2021 nun endlich in Kraft getreten. Insbesondere wurden die bisher 40 Finanzämter zu Dienststellen im „Finanzamt Österreich“ sowie im „Finanzamt für Großbetriebe“ zusammengefasst. Über die Kerninhalte der organisatorischen und gesetzlichen Änderungen haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert. Im folgenden Beitrag möchten wir noch einige aktuelle Informationen nachreichen und Sie darauf hinweisen, auf welche Änderungen Sie in der Steuerpraxis besonders achten sollten.

Über die grundlegende Organisationsreform der seit rund 15 Jahren bestehenden Struktur der österreichischen Finanz- und Zollverwaltung haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl dazu insb. unseren NL-Beitrag ABGABENVERFAHREN | Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.1.2020 vom 15.5.2019). Nachfolgend möchten wir Ihnen ein Update sowie einige Praxishinweise zu der – nach coronabedingter Verschiebung um ein weiteres halbes Jahr - per 1.1.2021 nunmehr endgültig wirksam gewordenen Finanzverwaltungsreform geben.

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage der Neuorganisation ist das Finanz-Organisationsreformgesetz (bestehend aus den zwei maßgeblichen Gesetzespaketen „FORG“ (BGBl I 104/2019 vom 29.10.2019) und „2. FORG“ (BGBl I 99/2020 vom 6.8.2020), mit denen insbesondere auch die Bundesabgabenordnung eine umfassende Novellierung erfuhr (insb. 2. Abschnitt, §§ 49 ff BAO). Weiters wurden mit der FORG-Anpassungsverordnung (BGBl II 579/2020 vom 18.12.2020) in Form einer Sammelnovelle zahlreiche Verordnungen geändert, um dem Anpassungsbedarf an die neue Finanz-Organisationsstruktur Rechnung zu tragen. 

Eckpfeiler des Finanz-Organisationsreform 

Wesentliches Merkmal ist der Entfall der örtlichen Zuständigkeit der Ämter und Behörden (bisher 40 Finanzämter und 9 Zollämter, weiters Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung). Die Aufgaben werden seit 1.1.2021 durch fünf bundesweit agierende Ämter wahrgenommen: Im Finanzamtsbereich sind dies das „Finanzamt Österreich“ (FAÖ) sowie das „Finanzamt für Großbetriebe“ (FAG), denen die bisherigen Finanzämter als unselbständige Dienststellen eingegliedert wurden (wobei es teilweise aber auch zu Dienststellenzusammenlegungen kam, siehe dazu später). Im Zollbereich wurde das „Zollamt Österreich“ geschaffen, weiters gibt es ein eigenes „Amt für Betrugsbekämpfung“ sowie einen „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ (PLB). Schließlich gehören zur Bundesfinanzverwaltung auch noch die „Zentralen Services“, die bundesweite Unterstützungsfunktionen zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung übernehmen sollen. 

Die Zuordnung zum „Finanzamt für Großbetriebe“ (§ 61 BAO) wird den Steuerpflichtigen formell durch das „Finanzamt Österreich“ mitgeteilt. Wesentliches Kriterium für dessen Zuständigkeit ist das Überschreiten einer Umsatzerlösschwelle von 10 Mio EUR. Es können jedoch auch weitere Merkmalie zur (sachlichen) Zuständigkeit des FA für Großbetriebe führen, wie etwa in folgenden Fällen (siehe dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag FINANZREFORM | Eigenes Finanzamt für "Großbetriebe" ab 1.7.2020! vom 24.10.2019): 

  • Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe
  • Erbringung von Finanzdienstleistungen
  • Privatstiftungen, Stiftungen und Fonds
  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen
  • USt-Organschaften 

Bitte beachten Sie, dass mit der Zuordnung zum Finanzamt für Großbetriebe auch eine Änderung der Bankverbindung einhergeht. Diese lautet für das FAG wie folgt:

  • IBAN: AT88 0100 0000 0550 4116 

Für alle übrigen Steuerpflichtigen bzw Aufgaben ist künftig das „Finanzamt Österreich“ (§ 60 BAO) zuständig. Die bisherigen Finanzämter werden zu Dienststellen des FAÖ. Die Bankverbindungen der nunmehrigen Dienststellen bleiben grundsätzlich unverändert. Zu einer Änderung der Bankverbindungen kommt es allerdings im Falle von Dienststellenzusammenlegungen (so wurden zB das bisherige FA Gänserndorf Mistelbach und das FA Hollabrunn Korneuburg Tulln zur neuen „Dienststelle Weinviertel“; die nunmehrigen Dienststellen finden Sie HIER). 

Die Vergabe von Steuernummern erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt Österreich (wobei es dem Vernehmen nach derzeit noch erhebliche Anlaufschwierigkeiten geben dürfte). Die Zuständigkeit für die Erstvergabe liegt bei jener Dienststelle, in deren Gebiet sich die Geschäftsleitung befindet. Im Unterschied zur früheren Rechtslage ändert sich die Steuernummer bei einer Verlegung von Sitz und/oder Geschäftsleitung NICHT mehr. 

Sonstige Hinweise 

Die bisherige „Großbetriebsprüfung“ ist also keine eigenständige Organisationseinheit mehr sondern wurde in das FAG integriert, wo die zugeordneten Steuerpflichtigen fortan gesamthaft betreut werden. 

Das ehemalige FA für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist nunmehr eine Dienststelle des FAÖ (Sonderzuständigkeiten). 

Finanzstrafrechtliche Angelegenheiten fallen nunmehr grundsätzlich in die Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung, Offenlegungen relevanter Sachverhalte können jedoch auch gegenüber dem Finanzamt erfolgen. 

Nach der neuen „Sitz-Verordnung“ (SitzV gemäß Artikel 35 der FORG-Anpassungsverordnung) hat das Finanzamt Österreich seinen Sitz in LINZ und das Zollamt Österreich seinen Sitz in GRAZ. Das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Zentralen Services und der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge haben ihren Sitz jeweils in WIEN. Für die Steuerpflichtigen ist jedoch in der Praxis nicht der Amtssitz relevant, sondern sind vielmehr die korrekte Andresse und Postanschrift ihres Finanzamtes bzw der zuständigen Dienststelle zu beachten. 

Nähere Infos zu den Postanschriften der einzelnen Finanzämter finden Sie auf der BMF-Homepage HIER. Weiters finden Sie HIER die aktuellen Bankverbindungen der Dienststellen: .

Hinsichtlich der Vorgangsweise bei anhängigen Verfahren, Eingaben während der Übergangsphase etc sei auf die umfangreichen verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmungen in § 323b BAO hingewiesen.

FAZIT

Nach nochmaliger – coronabedingter - Verschiebung um weitere sechs Monate ist die umfassende Organisationsreform der Finanzverwaltung mit 1.1.2021 nunmehr in Kraft getreten. Primäres Ziel der Neuorganisation ist die Schaffung einer effizienteren Steuerverwaltung, die für die Zukunftsherausforderungen gerüstet sein soll (Digitalisierung, Globalisierung etc). 

Durch die im Zuge dessen erfolgte Zusammenlegung von Dienststellen oder die nunmehrige Zuordnung zum Finanzamt für Großbetriebe kann sich für die betroffenen Steuerpflichtigen die Bankverbindung geändert haben, sodass eine diesbezügliche Überprüfung empfehlenswert ist. Ebenso sollten Sie in Ihren Stammdaten die aktuelle Postanschrift der für Sie zuständigen Dienststelle(n) hinterlegt haben. 

Für weitergehende Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen neben den Verfassern auch Ihre Klientenbetreuer sowie die Experten unserer für Verfahrensfragen zuständigen Service Line "Tax Controversy"​​​​​​​ gerne zur Verfügung.