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FINANZREFORM | Eigenes Finanzamt für "Großbetriebe" ab 1.7.2020!

Die Organisation der Finanzverwaltung wird durch das am 19.9.2019 im Nationalrat beschlossene Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) völlig neu strukturiert. Insbesondere werden im Zuge dieser Reform bis 1.7.2020 die derzeit 40 Finanzämter in zwei Organisationseinheiten zusammengeführt, nämlich in das „Finanzamt Österreich“ sowie das „Finanzamt für Großbetriebe“. Daneben wird es noch einige Spezialämter geben. Wann Sie als „Großbetrieb“ gelten und daher künftig in die umfassende Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen (laufende Betreuung einschließlich Betriebsprüfung bzw begleitende Kontrolle), soll im nachfolgenden Beitrag näher erläutert werden.

Die grundlegende Organisationsreform und Modernisierung der österreichischen Finanzverwaltung fand sich auf der Agenda der im heurigen Jahr überraschend abhanden gekommenen türkis-blauen Bundesregierung (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „REGIERUNGSPROGRAMM | „Steuerpaket“ unter dem Christbaum …“ vom 19.12.2017) und wurde von dieser im Frühjahr auch noch eingeleitet (vgl dazu unseren NL-Beitrag „ABGABENVERFAHREN | Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.1.2020“ vom 15.5.2019). Ungeachtet der darauffolgenden Regierungskrise wurde dieses Ziel weiterverfolgt und das ursprüngliche Gesetzespaket des BMF am 4.7.2019 als Initiativantrag (Selbständiger Antrag) unter dem Titel Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) im Plenum des Nationalrates eingebracht, wobei die Grundkonzeption unverändert blieb, jedoch das geplante Inkrafttreten von ursprünglich 1.1.2020 um ein halbes Jahr auf 1.7.2020 nach hinten verschoben wurde (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „STEUERREFORM | Wie geht’s nach der Regierungskrise weiter?“ vom 17.7.2019). Am 19.9.2019 wurde das FORG schließlich im Plenum des Nationalrates mit Stimmenmehrheit beschlossen, womit die Basis für die geplante Modernisierung der Finanzverwaltung gelegt ist. Die formelle Gesetzwerdung bleibt freilich abzuwarten. 

Somit werden mit Wirkung ab 1.7.2020 die seit vielen Jahren unverändert bestehenden Strukturen der Finanzverwaltung bzw die dem BMF nachgelagerten Dienststellen neu strukturiert. Durch die umfassende Reorganisation kommt es mit dem FORG zu Änderungen und Anpassungen in über 90 Gesetzen und insbesondere auch zur Aufhebung des bisher zentralen Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), welches bisher insbesondere die örtlichen Zuständigkeiten bzw bestimmte Sonderzuständigkeiten regelte. 

Das FORG sieht im Wesentlichen eine Zentralisierung und Konzentrierung der Aufgaben der österreichweit bisher 40 Finanzämter auf zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit vor, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Weiters werden die bestehenden neun Zollämter ebenfalls zu einer bundesweit zuständigen Abgabenbehörde zusammengefasst und künftig als Zollamt Österreichauftreten.

Die bisherigen Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörden werden künftig in einem eigenen „Amt für Betrugsbekämpfung“ (ABB) gebündelt. Anstelle der bisherigen „GPLA“ tritt schließlich der „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ (PLAB), der im Unterschied zu den restlichen Ämtern bereits mit 1.1.2020 eingerichtet sein muss. 

Nachfolgend möchten wir Ihnen die für die Unternehmensbesteuerungspraxis wohl bedeutsamsten Änderungen etwas näher vorstellen, nämlich das „Finanzamt Österreich“ und vor allem das künftige „Finanzamt für Großbetriebe“. Zu den geplanten weiteren Ämtern bzw dem Prüfdienst dürfen wir nochmals auf unseren NL-Betrag „ABGABENVERFAHREN | Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.1.2020“ vom 15.5.2019 verweisen. 

Finanzamt Österreich

Das „Finanzamt Österreich“ hat eine umfassende Zuständigkeit (§ 61 BAO idF FORG) für alle Aufgaben, die laut Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich einer anderen Abgabenbehörde übertragen werden; es kann daher als zentrale Anlaufstelle für alle Steuerpflichtigen (teilweise auch noch für „Großbetriebe“, siehe dazu später) betrachtet werden.

Das betrifft grundsätzlich alle mit der Erhebung von Abgaben zusammenhängenden Aufgaben, die gemäß BAO keinem anderen Amt (zB Finanzamt für Großbetriebe oder Zollamt Österreich) übertragen werden. Von der Zuständigkeit jedenfalls umfasst sind sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben worden sind.

Die „klassische“ Arbeitnehmerveranlagung wird daher künftig ebenso wie kleinere Unternehmen (KMU - siehe als Abgrenzungskriterien die Definition von „Großbetrieben“ unten) vom Finanzamt Österreich betreut. 

Finanzamt für Großbetriebe

Neu geschaffen wird insbesondere ein „Finanzamt für Großbetriebe“. Für „Großbetriebe“ im Sinne der Finanzverwaltung war bisher eines der 40 bestehenden Finanzämter örtlich bzw sachlich zuständig, wobei im Zuge von Außenprüfungen die bisher gesondert bestehende Großbetriebsprüfung beigezogen wurde. Künftig werden die definierten „Großbetriebe“ vom neuen Finanzamt für Großbetriebe umfassend betreut (sowohl Aktenführung (Erhebung (fast) aller Bundesabgaben) als auch Außenprüfung bzw begleitende Kontrolle). Die Zuständigkeit des neuen FA für Großbetriebe gliedert sich in zwei Aspekte. Es wird einerseits für bestimmte Abgabenpflichtige zuständig sein, andererseits gibt es darüber hinaus auch noch sachliche Anknüpfungspunkte zu beachten, die für die Zuständigkeit des FA für Großbetriebe maßgeblich sind (§ 62 BAO idF FORG): 

Persönlicher Anwendungsbereich

Als wesentliches Kriterium für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe gilt das Überschreiten der Umsatzerlösschwelle iHv 10 MEUR (dieses Größenkriterium für „mittelgroße“ Kapitalgesellschaften war bereits bisher für die Zuständigkeit der Groß-BP von Bedeutung; siehe dazu noch im Detail). Es bestehen jedoch darüber hinaus andere Merkmale, die dazu führen können, dass ein Abgabenpflichtiger in den persönlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe fällt. Folgende Voraussetzungen sind dazu im Gesetz aufgezählt: 

  • Überschreiten der Umsatzerlösschwelle
    Betragen die Umsatzerlöse (iSd Rechnungslegungsvorschriften gem. oder nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 oder vergleichbaren Landesgesetzen) zuständig. Das gilt auch für vergleichbare ausländische Privatstiftungen. Daher ist das Finanzamt für Großbetriebe auch als einziges Finanzamt für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer (StiftEG) zuständig. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für Stiftungen oder Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 beginnt bereits im Stadium der Vorkörperschaft. Dieses Finanzamt ist daher auch für die Prüfung der Gründungserklärung gemäß § 9 BStFG 2015 zuständig.
  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
    Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WWG) als gemeinnützig anerkannt sind.
  • Körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen 
    Fällt der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied aufgrund Erfüllens der oben angeführten Voraussetzungen bereits in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe oder handelt es sich dabei um Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs, so besteht die Zuständigkeit für die gesamte Unternehmensgruppe.
  • Umsatzsteuerliche Organschaften
    Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft iSd § 2 Abs. 2 Z 2 UStG sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ nach den oben angeführten Voraussetzungen in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt; Zuständigkeit ggfs für den gesamten Organkreis.
  • Teilnehmer der begleitenden Kontrolle
    Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle bereits rechtskräftig festgestellt wurde (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Betriebsprüfung ade?!“ vom 16.5.2019).

Sachlicher Anwendungsbereich

Neben dem oa persönlichen Anwendungsbereich gibt es hinsichtlich der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe auch noch einen sachlichen Anwendungsbereich zu beachten. Das Finanzamt für Großbetriebe ist demnach NICHT für alle (bundesgesetzlich geregelten) Abgaben zuständig, die ein Abgabepflichtiger zu entrichten hat, sondern grundsätzlich nur für jene, die bereits jetzt in den Zuständigkeitsbereich der Großbetriebsprüfung fielen (wie insbesondere auch die Forschungsprämie und die Energieabgabenvergütung).

Darüber hinaus ist das Finanzamt für Großbetriebe jedenfalls auch für die Erhebung der Lohnsteuer jener Arbeitgeber zuständig, die als Abgabenpflichtige in seinen persönlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Von der Zuständigkeit sind auch die Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer (KESt) erfasst. 

Ausgenommen sind hingegen insbesondere jene Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben wurden (zB Gebühren iSd GebG, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer oder Flugabgabe). Diese und weitere in einem Ausnahmekatalog (§ 62 Abs 2 BAO idF FORG) taxativ aufgezählten Abgaben und Gebühren fallen unter die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich. Insoweit werden also „Großbetriebe“ auch künftig nicht nur mit einem einzigen Finanzamt zu tun haben.

Das Finanzamt für Großbetriebe ist darüber hinaus unter anderem für bestimmte Aufgaben zuständig, die bisher als Sonderzuständigkeiten bestimmten Finanzämtern zugeordnet waren (zB die Rückerstattung von Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Verträge (DBA), welche bisher dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vorbehalten war). 

FAZIT 

Die gravierende Reorganisation der Finanzverwaltung bringt ab Mitte nächsten Jahres eine völlig neue Organisationsstruktur der Finanzämter bzw nachgeordneten Dienststellen des BMF mit sich. Neben dem für fast alle Steuerpflichtigen relevanten „Finanzamt Österreich“ wird für größere Unternehmen (Umsatz über 10 Mio EUR) bzw bestimmte Rechtsformen und Sonderfälle insbesondere dem „Finanzamt für Großbetriebe“ eine zentrale Bedeutung zukommen, wo fortan sowohl die Abgabenerhebung (Steuererklärungen, Veranlagungen etc) wie auch die Betriebsprüfung (Außenprüfung bzw begleitende Kontrolle) gebündelt werden. 

Es bleibt zu hoffen, dass die Verschiebung der Umsetzung um ein halbes Jahr (von ursprünglich 1.1.2020 auf nunmehr 1.7.2020) ausreichen möge, um die Reform verwaltungsintern gut vorzubereiten, insbesondere den Einsatz der verfügbaren Personalressourcen betreffend. Die erhoffte Verbesserung des Servicecharakters für die steuerpflichtigen Unternehmen, vor allem die Beschleunigung der Abgabenverfahren (einschließlich Betriebsprüfung), wird insbesondere dann möglich sein, wenn es im Zuge der Konzentrierung gelingt, dass an der Erhebung der steuerrelevanten Sachverhalte und den daraus resultierenden Entscheidungen möglichst dieselben Personen beteiligt sind bzw zumindest ein intakter Informationsfluss gewährleistet ist. 

Wir dürfen auch noch auf die demnächst im Rahmen der ICON TAX ACADEMY stattfindenden Seminare hinweisen, die sich ua ebenfalls mit den Auswirkungen der Neuorganisation der Finanzverwaltung auseinandersetzen:

  • Wie prüft die Finanz? Außenprüfung durch die Groß-BP

  • Tax Compliance - Steuerkontrollsysteme in der Praxis 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung!