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BILANZIERUNG | Währungsumrechnung im Einzel- und Konzernabschluss

Der unternehmensrechtliche Jahres- sowie auch Konzernabschluss ist in Euro aufzustellen. Die AFRAC-Stellungnahme 38 betreffend „Währungsumrechnung in Jahres- und Konzernabschlüssen nach dem UGB“ enthält nähere Details einerseits zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im Einzelabschluss und andererseits zur Umrechnung von in den Konzernabschluss einzubeziehenden Fremdwährungsabschlüssen. Ziel dieser Stellungnahme ist die einheitliche Anwendung der maßgeblichen unternehmensrechtlichen Vorschriften zu diesem Themenbereich und damit einhergehend eine Stärkung der Informationsfunktion von Jahres- und Konzernabschlüssen nach UGB. Im Rahmen unseres Newsletters vom November v. J. hatten wir bereits die Kernaussagen der damaligen Entwurfsfassung vom Oktober 2020 skizziert. Im Dezember 2020 wurde sodann die finale Fassung der AFRAC-Stellungnahme 38 veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag fassen wir nochmals die im Wesentlichen unverändert gebliebenen Umrechnungskriterien zusammen und weisen auch auf die Änderungen der Endfassung gegenüber dem Entwurf hin.

Wesentliche Aussagen zur Währungsumrechnung

Für die Währungsumrechnung im Jahresabschluss nach UGB haben sich in der vorliegenden Finalfassung der AFRAC-Stellungnahme 38  - abgesehen von div. redaktionellen Änderungen - keine Neuerungen gegenüber dem Entwurf ergeben. Wir dürfen daher insoweit nochmals auf die Ausführungen in unserem NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Währungsumrechnung nach UGB“ vom 12.11.2020 verweisen. 

Mit der folgenden Tabelle aus der AFRAC-Stellungnahme 38 wird nochmals überblickshaft die Verwendung von Geld- und Briefkurs bei der erstmaligen Erfassung und Folgebewertung ausgewählter Bilanzposten im Jahresabschluss dargestellt: 

 


Hinsichtlich der latenten Steuern für eine inländische Körperschaft mit einer ausserhalb der Eurozone liegenden Niederlassung, die nach lokalen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet ist und einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Ertragsteuer unterliegt, sind die ausländischen steuerlichen Wertansätze mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Durch die unterschiedlichen Ansätze im Unternehmensrecht und in-/ausländischen Steuerrecht können temporäre Differenzen entstehen. 

Betreffend Währungsumrechnung im Konzernabschluss nach UGB verweisen wir ebenfalls auf unsere Ausführungen im oa Newsletter vom 12.11.2021  (zumal sich auch hier - wie in der nachfolgende Tabelle nochmals zusammenfasst - keine Änderungen in der Finalfassung ergaben):

 

 

 

Änderungen in der Finalfassung

Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung vom Oktober 2020 finden sich hingegen in den Aussagen zu den latenten Steuern im Konzernabschluss (Kapital 6. der AFRAC-Stellungnahme 38 vom Dezember 2020):

Wenn beim Konzernabschlussstichtag das Nettovermögen der ausländischen Tochtergesellschaft nach der Stichtagsmethode bewertet wird, entsteht zu den Anteilen des Mutterunternehmens durch die Wechselkursänderung eine „Outside Basis Difference“ (§ 258 UGB iVm § 198 Abs 10 Satz 3 Z 3 UGB). Auf diese Differenz dürfen gemäß § 198 Abs 10 Satz 3 Z 3 UGB grundsätzlich keine latenten Steuern gebildet werden. Werden mangels Anwendung dieser Ausnahmebestimmung dennoch latente Steuern bilanziert, erfolgt die Bildung gemäß den Auswirkungen aus der Währungskursänderung erfolgsneutral; sobald die Währungsumrechnungsdifferenzen über die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam aufgelöst werden, müssen auch die daraus resultierenden latenten Steuern aufgelöst werden.

Änderungen ergaben sich zudem hinsichtlich Auswirkung der Wechselkursänderung in Zusammenhang mit der Zeitbezugsmethode auf temporäre Differenzen in der Handelsbilanz II:  Unternehmensrechtliche und ausländische steuerliche Wertansätze (bewertet mit dem historischen Kurs) führen durch eine Wechselkursänderung zu einer temporären Differenz und latenten Steuerbildung in der Handelsbilanz II. Zusätzlich kommt es durch die Wechselkursänderung entweder zu einer zusätzlichen temporären Differenz oder zu einer Verminderung der temporären Differenz.

FAZIT

Die bereits im Entwurf der AFRAC-Stellungnahme 38 normierten Grundsätze der Währungsumrechnung  im Jahres- und Konzernabschluss nach UGB sind auch in der Finalfassung vom Dezember 2020 weitgehend unverändert geblieben. Abweichungen haben sich hingegen betreffend die latenten Steuern im Konzernabschluss ergeben. 

Die vorliegende Stellungnahme ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen; eine frühere Anwendung wird jedoch ausdrücklich empfohlen. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des Bilanzierungs- und WP-Teams der Service Line "Audit" gerne zur Verfügung!