NEWS  |   |  

ITALIEN | TRANSFER PRICING - Neue Dokumentationsvorschriften

Zehn Jahre nach dem italienischen Kommissionsbeschluss zur Verrechnungspreisdokumentation ("Beschluss") wurde am 23. November 2020 eine neue Anweisung (Nr. 360494, "Anweisung") veröffentlicht. Damit wurde nunmehr auch in Italien der spezifische Dokumentationsumfang den OECD-VPL 2017 angepasst. In diesem Beitrag stellen wir die maßgeblichen Neuerungen dar und vergleichen diese auch mit den Anforderungen der VPDG-Durchführungsverordnung in Österreich.

Strafschutz bei ordnungsgemäßer TP-Dokumentation 

Die Verrechnungspreisdokumentation ist nach italienischem Recht nicht verpflichtend einzureichen. Liegt sie jedoch rechtzeitig vor und entspricht sie den inländischen Anforderungen, kann der Steuerpflichtige den vorgesehenen Strafschutz in Anspruch nehmen. Die Steuerbehörde kann jedoch den Strafschutz verweigern, obwohl die Struktur der Dokumentation den geltenden Vorschriften entspricht, wenn der Inhalt unvollständig ist und nicht der Anweisung entspricht oder die gemachten Angaben ganz oder teilweise nicht der Wahrheit entsprechen. 

Um vom Sanktionsschutz zu profitieren, müssen multinationale Konzerne ab dem Steuerjahr 2020 die Anforderungen der Anweisung erfüllen, welche die Bestimmungen aus dem Jahr 2010 ersetzt. 

Aufbau und wesentliche Änderungen 

Die neue Anweisung nimmt in folgenden Punkten wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Rahmenwerk vor: 

  • Übernahme des Master und Local File-Konzepts
  • Geänderte Regelungen zu Sprache, Form und Fristen
  • Einführung des Konzepts für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung 

Inhalt der Dokumentation 

Die Dokumentation besteht erstmals zwingend aus einem Master File sowie einem Local File. Für die Files wird eine neue Struktur des jeweiligen Inhalts eingeführt: 

  • Das Master File wird zu einem Pflichtdokument für alle italienischen Steuerpflichtigen, die das optionale italienische System zum Schutz vor Strafen in Anspruch nehmen wollen (einschließlich Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne, für die bisher kein Master File erforderlich war).
  • Der Inhalt der Dokumentation wird Kapitel V der OECD-VPL 2017 angepasst. Damit ist eine erhebliche Zunahme an erforderlichen Daten und Informationen verbunden. 

Im Einklang mit dem OECD-Konzept enthält

  • das Master File Informationen über den multinationalen Konzern, einschließlich der Art der globalen Geschäftstätigkeiten, der allgemeinen Verrechnungspreispolitik und der globalen Zuordnung von Einkünften und der wirtschaftlichen Aktivitäten, um es den Steuerverwaltungen zu ermöglichen, das Vorhandensein eines erheblichen Verrechnungspreisrisikos zu beurteilen.
  • das Local File detailliertere Informationen über spezifische konzerninterne Transaktionen. 

Damit entspricht der Aufbau der Files jenem, wie er - in Übereinstimmung mit den OECD-VPL 2017 - auch in der VPDG-Durchführungsverordnung in Österreich zugrunde gelegt ist. 

Sprache, Form und Fristen 

Das Dokumentationspaket muss grundsätzlich in italienischer Sprache verfasst sein, das Master File kann aber auch in englischer Sprache verfasst sein. Vergleichsweise wäre nach dem österreichischen VPDG generell die englische Sprache auch für das Local File zulässig. 

Sowohl das Master File als auch das Local File müssen vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen oder von einem Beauftragten per elektronischer Signatur mittels sog. „Zeitstempel“ bis zur Einreichung der Steuererklärung für das betreffende Steuerjahr unterzeichnet werden. Die neue „Zeitstempel-Regelung“ wird einen relevanten Einfluss auf den Zeitplan für die Fertigstellung der Verrechnungspreisdokumentation haben. Die Übergabe der Dokumentation an die Finanzverwaltung hat spätestens innerhalb von 20 Tagen nach der Aufforderung zu erfolgen. 

Nach dem VPDG ist vergleichsweise nur eine Übermittlung der Dokumentation binnen 30 Tagen nach Ersuchen vorgesehen. Eine Unterzeichnung ist in Österreich nicht vorgesehen. 

Dokumentation über Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung 

Die Anweisung enthält neue spezifische Regeln für die Dokumentation von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Diese sollte Informationen über die Beschreibung der konzerninternen Dienstleistungen, die Dienstleistungsverträge, die Bewertung von Operationen und die damit verbundenen Berechnungen enthalten. Diese Informationen sollten mit einem speziellen Dokumentationssatz bereitgestellt werden, der von Master File und Local File getrennt ist. 

Auch im Begutachtungsentwurf der österreichischen VPR 2020 (vgl Rz 95 ff) wurde auf Basis der OECD-VPL 2017 ab 1.1.2021 der LVAIGS-Ansatz („low value-adding intra-group-services“) implementiert. Kernelemente des LVAIGS-Ansatzes sind ein Vorteilsnachweis („Benefits Test“) nur je Dienstleistungskategorie und die pauschale Vermutung der Fremdüblichkeit eines Gewinnaufschlags von 5% auf die so gepoolten Leistungen. 

FAZIT 

Die Dokumentationsvorschriften in Italien wurden ab 1.1.2020 an die OECD-VPL 2017 angepasst. Da die Gliederungsvorschriften in der österreichischen VPDG-Durchführungsverordnung ebenfalls den OECD-Vorgaben entsprechen und als Mindeststandard zu verstehen sind, kann eine nach der Durchführungsverordnung erstellte Dokumentation nunmehr auch in Italien dem Grunde nach als sachgerecht beurteilt werden. Gerne nehmen wir einen Cross-check für Sie vor und unterstützen Sie bei der Erstellung der Dokumentation. 

Zum Transfer Pricing und den diesbezüglichen Dokumentationspflichten finden auch laufend Webinare der ICON-Experten statt. Nähere Details und Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.

Zum Thema Verrechnungspreise veröffentlichen wir auch laufend Newsletter-Beiträge. Wir dürfen Sie besonders auf folgende zuletzt erschienenen Beiträge hinweisen: 

Zu den neuen VPR 2020 ist folgender Aufsatz im Industriemagazin erschienen:

  • Neue Verrechnungspreisrichtlinien 2020 

Das Thema Verrechnungspreise ist zunehmend auch ein Thema der Digitalisierung. Digitale Software kann hier helfen, den Dokumentationsaufwand in vernünftigen Grenzen zu halten und die gesamte Dokumentation immer griffbereit und - von einem Experten überprüft - in aktueller Form parat zu haben. Wenn Sie hier Bedarf haben, so sprechen Sie uns bitte auf den wts TPmanager an. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Konvertierung des CbC-Reports in XML Format.  In Bezug auf die Digitalisierung und den Einfluss digitaler TP-Software dürfen wir auf folgenden Aufsatz verweisen:

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesem Themenkomplex haben, so kontaktieren Sie bitte die Verfasser oder einen der übrigen Experten unserer Service Line „Transfer Pricing​​​​​​​“.