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PRIVATSTIFTUNGEN | Steuerliche Änderungen durch das BBG 2011 und das AbgÄG 2011

Erhöhung der Zwischenkörperschaftsteuer von 12,5 % auf 25 % - Ausweitung der Zwischenkörperschaftsteuer auf Substanzgewinne aus Kapitalvermögen und Derivate - Portfoliodividenden - Besteuerung von Gewinnen (Überschüssen) bei der Veräußerung von Grundstücken - in bestimmten Fällen auch außerhalb der Spekulationsfrist.
 

Erhöhung der Zwischenkörperschaftsteuer

Ab der Veranlagung 2011 sind Erträge, die der Zwischenkörperschaftsteuer unterliegen, mit 25% statt bisher 12,5 % zu besteuern. Damit verbunden ist eine Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlung.

Die gem § 13 Abs 3 und 4 KStG mit Zwischenkörperschaftsteuer belasteten Erträge betreffen grundsätzlich Einkünfte, die als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden. Für den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung ist das Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG anzuwenden. Damit unterliegen zB Zinserträge, die erst im Jahr 2011 zugeflossen sind, wirtschaftlich aber dem Jahr 2010 zuzurechnen sind, dennoch dem erhöhten Steuersatz von 25%. Wurde im Jahr 2010 ein steuerfreier Betrag (§ 13 Abs 4 KStG) für die Übertragung von realisierten stillen Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung gebildet und kam es innerhalb von 12 Monaten zu keiner geeigneten Ersatzanschaffung, ist die Nachversteuerung aufgrund der Übergangsvorschriften des § 26c Z 23 lit e mit 12,5% Zwischenkörperschaftsteuer vorzunehmen.


Zwischenkörperschaftsteuer auf Substanzgewinne

Mit der Ausweitung der Besteuerung von Kapitaleinkünften wurde auch § 13 Abs 3 KStG (Inkrafttreten mit 1.4.2012) neu gefasst. Die Besteuerung der Substanzgewinne erfolgt damit über die Zwischenkörperschaftsteuer. Zur Befreiung von der KESt ist (wie bisher bereits bei Bank- und Anleihezinsen) beim Kreditinstitut eine Befreiungserklärung vorzulegen.

Künftig unterliegen neben den bisher schon zwischenkörperschaftsteuerpflichtigen Erträgen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs 2 Z 2 EStG und den Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31 EStG) folgende Einkünfte der Zwischenkörperschaftsteuer:

  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 3 EStG (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Investmentfonds oder Anleihen), soweit es sich um Anteile im außerbetrieblichen Bereich mit einem Beteiligungsausmaß unter 1% handelt und damit § 13 Abs 4 KStG nicht anwendbar ist
  • Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs 4 EStG)


Die einkommensteuerlichen Übergangsbestimmungen (insb § 124b Z 185 EStG) sind bei der Ermittlung der Zwischenkörperschaftsteuer anzuwenden.

Nach hM sind die § 27 und 27a EStG zur Ermittlung der zwischenkörperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden. Damit kommt es ua zu einer Saldierung der positiven und negativen Einkünfte unter Anwendung der Verlustausgleichsregeln des     § 27 Abs 8 EStG, wenngleich in § 13 Abs 3 KStG ein Verweis auf § 27 Abs 8 EStG fehlt. Demnach können Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie Verluste aus Derivaten nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten ausgeglichen werden.


Portfoliodividenden

Die Ausweitung der Steuerbefreiung von ausländischen Portfoliodividenden mit dem AbgÄG 2011 betrifft Ausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften, an denen eine Beteiligung unter 10 % besteht. Die Steuerbefreiung ist anzuwenden, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft eine umfassende Amtshilfe besteht. Wird die ausländische Gesellschaft tatsächlich oder nominell niedrigbesteuert (der ausländische KÖSt-Satz liegt unter 15 %) oder besteht im Ansässigkeitsstaat eine persönliche bzw sachliche Steuerbefreiung, ist eine Steuerpflicht gem § 10 Abs 5 KStG gegeben.

Derartige Ausschüttungen sind nicht im Katalog der zwischenkörperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten. Daher unterliegen Privatstiftungen hinsichtlich dieser Einkünfte der regu-lären Körperschaftsteuer. Die Anrechnung der ausländischen Vorbelastung gem § 10 Abs 6 KStG sowie der seit 2011 gewährte Anrechnungsvortrag für die im Jahr der Dividendenzahlung nicht anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer sind anzuwenden.
 

Besteuerung von Gewinnen (Überschüssen) bei der Veräußerung von Grundstücken

Bisher war bei der Privatstiftung die Veräußerung von Grundstücken nur innerhalb der 10 jährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Mit der in § 13 Abs 1 Z 4 KStG normierten Regelung sind Liegenschaftsveräußerungen durch die Privatstiftung generell steuerpflichtig, wenn zumindest ein Stifter oder Zustifter

  • eine in- oder ausländische Körperschaft ist bzw war oder
  • den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt und unmittelbar oder mittelbar aus diesem Betriebsvermögen zuwendet.


Die Steuerhängigkeit erlischt auch bei der Übertragung von Vermögen an eine Substiftung nicht. Die Neuregelung ist anzuwenden für:

  • Grundstücke, die nach dem 31.12.2010 zugewendet werden und beim Stifter oder Zustifter im Zeitpunkt der Zuwendung noch steuerhängig waren
  • Grundstücke, die von der Privatstiftung nach dem 31.12.2010 angeschafft wurden
  • Grundstücke, die sich in der Privatstiftung befinden und bei denen zum 31.12.2010 die Spekulationsfrist nach § 30 EstG noch nicht abgelaufen war.