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ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | Plus und Minus aktueller Rechtsprechung

Tausch Hubert  |  Winkler Harald

Plus: Dienstleistungsbetriebe haben nach UFS-Urteil die Chance auf ein Monat mehr Vergütungsanspruch. Minus: Sozialversicherungsbeiträge sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Vorleistungen und sparen somit keine Energieabgaben. 

UFS Innsbruck: für Jänner 2011 mangelt es an EU-Genehmigung bei Einschränkung auf Produktionsbetriebe

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Rückvergütungsmöglichkeit von Energieabgaben gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz auf Betriebe eingeschränkt, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission ist die Neuregelung auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.

Aufgrund dieser Neuregelung steht daher reinen bzw. schwerpunktmäßigen Dienstleistungsbetrieben ab dem 1. Jänner 2011 kein Vergütungsanspruch nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz mehr zu. Laut dem kürzlich ergangenen Erkenntnis des UFS Innsbruck mangelt es aber für den Monat Jänner 2011 an der gesetzlich normierten und daher erforderlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Demnach ist die Einschränkung auf Produktionsbetriebe erst mit
1. Februar 2012 wirksam.

Dazu ist zu erwähnen, dass es sich bei der neugeregelten Energieabgabenvergütung europarechtlich um eine Beihilfe handelt, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wird. Die Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ermöglicht einem Mitgliedstaat - ohne dabei gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot zu verstoßen - die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission erforderlich ist.

Der Mitgliedstaat ist allerdings dazu verpflichtet, die Europäische Kommission binnen 20 Arbeitstage ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe zu informieren. In diesem vom BMF übermittelten Informationsblatt ist die betreffende Beihilfe vom 1.2.2011 bis 31.12.2013 befristet. Aufgrund dessen mangelt es daher laut dem zitierten Erkenntnis offenkundig an der erforderlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Da gegen diese Entscheidung seitens der Finanzverwaltung eine Amtsbeschwerde eingebracht wurde, bleibt die endgültige Rechtsprechung durch den VwGH noch abzuwarten.

VwGH: Energieabgabenvergütung kann nicht durch Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers erhöht werden

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun einen lange währenden Rechtsstreit im Bereich der Energieabgabenvergütung endgültig entschieden und damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt (VwGH 27.04.2012, 2008/17/0086).

Die Zahlung der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung führt nicht zu einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch zwischen dem Dienstgeber und dem Sozialversicherungsträger. Der Dienstgeber besorgt somit nicht den Versicherungsschutz für seine Dienstnehmer.

Dies bedeutet, dass die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung keine Vorleistungen sind, die den für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Nettoproduktionswert mindern.