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AUSLANDSENGAGEMENT | Home-Office als Betriebsstätte?

Gerade zu Beginn eines Auslandsengagements verzichten heimische Unternehmen oft darauf, im Tätigkeitsstaat eigene Büroräumlichkeiten anzumieten. Vielmehr werden die im Ausland eingesetzten Dienstnehmer von einem dort befindlichen Home-Office aus tätig. Wird dadurch eine Betriebstätte begründet?

Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dadurch für den Arbeitgeber eine Betriebstätte im Tätigkeitsstaat begründet wird, beschäftigen sich sowohl die OECD als auch der UFS. Auch die belgische Finanzverwaltung hat in einem Ruling zum DBA Deutschland-Belgien dazu Stellung bezogen.

 

OECD-Diskussionsentwurf zur Änderung des Musterkommentars zu Artikel 5 vom
12. Oktober 2011

Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer gelegentlich Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber in seiner Wohnung ausführt, führt nicht zwangsläufig dazu, dass diese Räumlichkeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Wird das Home-Office aber regelmäßig und dauerhaft zur Durchführung von Geschäftstätigkeiten genutzt und wurde der Arbeitnehmer angehalten von zu Hause aus zu arbeiten, kann auch die Wohnung des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte werden. Dies insbesondere dann, wenn sich zeigt, dass die Tätigkeit jedenfalls die Einrichtung eines Büros erfordert. In der Praxis werden die vom Arbeitnehmer zu Hause ausgeübten Tätigkeiten jedoch häufig unter Art 5 Abs. 4 OECD-MA (vorbereitende Tätigkeiten oder bloße Hilfstätigkeiten) zu subsumieren sind.

UFS-Entscheidung vom 16.05.2011 (RV/0787-L/10)

Auch nach Auffassung des UFS ist eine Privatwohnung des Dienstnehmers grundsätzlich nicht als Betriebsstätte zu klassifizieren. Zur Begründung einer Betriebsstätte kann es aber in jenen Fällen kommen, in denen der Arbeitnehmer in seiner Wohnung im Auftrag seines Arbeitgebers geschäftlich tätig wird. Allein dadurch, dass ein Angestellter in seiner Wohnung gelegentlich mit Kunden telefoniert oder abends und an Wochenenden gewisse Arbeiten erledigt, soll die Wohnung aber nicht zur Betriebsstätte werden.

Ruling der belgischen Finanzverwaltung vom 15. Oktober 2011

Nach Auffassung der belgischen FinVerW führt der Umstand, dass der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeiten von zu Hause aus erledigt, nicht dazu, dass dieses dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Diese Beurteilung ergab sich auch vor dem Hintergrund, dass dem Arbeitnehmer jederzeit freistand, seine Wohnung zu verkaufen und die Wohnadresse weder als Geschäftssitz auf der Homepage des Unternehmens noch auf Geschäftspapieren angeführt wurde.

Praxistipp

Das Risiko einer Betriebstättenbegründung im Tätigkeitsstaat hängt wesentlich von der mit dem Mitarbeiter im Einzelfall getroffenen Vereinbarung ab. Es sollte daher großes Augenmerk auf eine steuergerechte Formulierung des Dienstvertrages gelegt werden.