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WERBUNGSKOSTEN | Unfallkosten in der Steuererklärung absetzen?

Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind beruflich veranlasste Fahrten. Unfallkosten sind nicht durch das Pendlerpauschale abgegolten und können gesondert zu Werbungskosten führen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden1), dass die Rechtsmeinung des Finanzamtes im Anlassfall, es komme darauf an, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei, nicht dem Gesetz entspricht. Die Notwendigkeit der Benutzung des Autos ist daher kein zulässiges Abgrenzungskriterium.

Auch sind Unfallkosten nicht mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Durch das Pendlerpauschale sind nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten abgegolten, nicht jedoch Unfallkosten.

Sofern daher der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist, sind die Unfallkosten steuerlich abzugsfähige Werbungskosten. Nur bei einem grob fahrlässigen Verhalten tritt der berufliche Veranlassungszusammenhang gegenüber der Privatsphäre in den Hintergrund und die Kosten wären dann nicht mehr abzugsfähig.

Durch die Geltendmachung von Unfallkosten in der Steuererklärung kann somit der eingetretene Schaden vermindert werden.


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1)VwGH 19.12.2012, 2009/13/0015