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GRUPPENBESTEUERUNG | Siebentelabschreibung auf Beteiligungen

Tausch Hubert

Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen sind steuerlich auf sieben Jahre zu verteilen. Wird während dieser Zeit eine Unternehmensgruppe gebildet, stellt sich die Frage, wie diese Siebentel weiter behandelt werden? Die Finanzverwaltung vertritt neuerdings eine uE im Gesetz  nicht gedeckte Rechtsansicht.

In den neuen Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 vertritt die österreichische Finanzverwaltung erheblich geänderte Positionen, die uE äußerst fragwürdig sind. Sie sind jedoch für die Praxis relevant.

Weitere Themen in dieser Ausgabe sind:
BETEILIGUNGSVERKAUF | Die Steuer macht den Unterschied    
LUXUSIMMOBILIEN | Verdeckte Ausschüttung an der Wurzel

Bereits erschienen:
GRUPPENBESTEUERUNG | Sandwich-Strukturen - 16.04.2013

Neue Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung

In den im März 2013 veröffentlichten neuen Körperschaftsteuerrichtlinien vertritt die österreichische Finanzverwaltung nunmehr folgende Rechtsansicht (Rz 1071 KStR 2013 bzw. bereits zuvor Salzburger Steuerdialog 2011):

Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen (TWA) sind steuerlich auf sieben Jahre zu verteilen. Offene Siebtelbeträge sind diesbezüglich jene Beträge, welche aufgrund einer vorangegangenen Teilwertabschreibung erst in Folgejahren steuerlich zu berücksichtigen sind. Bestehen nun zum Zeitpunkt einer Aufnahme als Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe noch offene Siebtelbeträge, so sollten diese nunmehr Vorgruppenverluste dieses Gruppenmitglieds darstellen. Vorgruppenverluste sind bekanntlich Verlustvorträge aus der Zeit vor der Gruppenmitgliedschaft, welche nur mit zukünftigen eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds verrechnet werden können.

Als Begründung wird in den Richtlinien auf ein VwGH-Erkenntnis vom 14.10.2010 (2008/15/0212) verwiesen, welches allerdings die Siebtelzuordnung bei Spaltungen betraf. Die zugrunde liegende Rechtsansicht, wonach die TWA-Siebtel in § 12 Abs 3 Z 2 KStG eine bloße Verteilungsregelung sei und für die Verlustvortragsfrage vielmehr auf den seinerzeitigen TWA-Zeitpunkt abzustellen sei, wurde seitens der Finanzverwaltung bereits bisher beim Verlustvortragsuntergang durch sog. "Mantelkauf" angewandt (Rz 994 KStR 2013).

Kritik

Der Richtlinienmeinung steht uE die gesetzliche Definition von Vorgruppenverlusten gemäß § 9 Abs 6 Z 4 KStG entgegen: Demnach sind Vorgruppenverluste nur jene vortragsfähigen Verluste aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe. Da aber die offenen Siebtelbeträge erst nach dem Gruppenbeitritt steuerwirksam zu berücksichtigen sind, kann es sich nach dem Gesetzeswortlaut unmöglich um Vorgruppenverluste handeln.

Die Behandlung als Vorgruppenverluste würde auch gänzlich dem Grundkonzept der Gruppenbesteuerung widersprechen. Denn die Bildung einer Unternehmensgruppe soll ja gerade einen Ausgleich zwischen positiven und negativen steuerlichen Ergebnissen ermöglichen. Nach Meinung der Finanzverwaltung könnten diese offenen Siebtelbeträge dann aber nicht mehr mit einem positiven Gruppenergebnis verrechnet werden. Trotz Gruppenbesteuerung würden diese Siebtelbeträge dann solange steuerlich nicht verwertet werden können, als das Gruppenmitglied nicht ausreichende eigene Gewinne erzielt. Tröstlich an der neuen Rechtsauslegung ist jedoch, daß im Gewinnfalle auf Gruppenmitgliederebene die 75%-Verlustverrechnungsgrenze nicht zur Anwendung kommt.

Empfehlung

Auch wenn die neue Richtlinienmeinung unseres Erachtens gesetzlich nicht gedeckt ist, ist sie im Rahmen der steuerlichen Beratung nicht außer Acht zu lassen. Dies umso mehr, als sich die Finanzverwaltung in ihrer Begründung auf ein VwGH-Erkenntnis stützt. Sollten daher zum Zeitpunkt eines Gruppenbeitritts noch offene Siebtelbeträge bestehen, ist eine besondere Beachtung dieser Problematik erforderlich. Bei der konkreten steuerlichen Behandlung im Einzelfall sind wir Ihnen gerne behilflich!