Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die bereits im Zuge des Jahrhunderthochwassers 2002 eingeführten Steuererleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophen hin:
Ertragsteuern
- Geld- und Sachspenden zur Beseitigung bzw. Hilfestellung von Katastrophenschäden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren sind - unverändert - steuerlich voll abzugsfähig.
- Zuwendungen an andere Empfänger sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwandes abzugsfähig, wofür ein entsprechender Nachweis zu erbringen ist (zB Medienberichte, Darstellung auf der Firmenwebsite).
- Steuerfreiheit der Spenden bzw. Zuwendungen beim Empfänger
- Steuerliche Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden bzw. der Kosten von Ersatzbeschaffungen als außergewöhnliche Belastung im Privatbereich.
Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für
- Ersatzbeschaffungen gebührenpflichtiger Schriften
- Schriften für Schadensfeststellung und -abwicklung
- Bestandsverträge im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen
soweit diese auf die Katastrophe zurückzuführen sind.
Erleichterungen bei Steuerzahlungen und Grunderwerbsteuer
- Keine Festsetzungen von Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge bei katastrophenbedingten Zahlungsverzügen von Steuerzahlungen bzw. Fristversäumnissen.
- Unter Umständen keine Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb von Grundstücken zum Zweck der Absiedlung aus hochwassergefährdeten Regionen.
Im Detail verweisen wir auf die aktuelle BMF-Information