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RECHTSMITTELVERFAHREN | Vom UFS zum BFG

Ab 1.1.2014 ist für die Anfechtung von Abgabenbescheiden nicht mehr der Unabhängige Finanzsenat (UFS) sondern das neue Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig. Erfahren Sie hier, welche wesentlichen Änderungen für den Rechtsschutz der Steuerpflichtigen damit verbunden sind.

Einführende Hinweise

Wie bereits auch mehrfach durch die Presse gegangen, wurde mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Mit Wirkung ab 1.1.2014 werden daher das "Bundesverwaltungsgericht", die neun "Landesverwaltungsgerichte" sowie das "Bundesfinanzgericht" ihre Arbeit aufnehmen.

Der "Verwaltungsgerichtshof" bleibt uns als (zweite) gerichtliche Instanz erhalten. Allerdings soll sich der VwGH nach dem Willen des Gesetzgebers künftig im Wesentlichen auf die Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung konzentrieren.

Mit Einführung dieser neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit soll der Rechtsschutz der Bürger verbessert werden. Jedes Verwaltungshandeln soll künftig im Bedarfsfalle nicht mehr von einer "Verwaltungsbehörde zweiter Instanz" sondern von einem völlig unabhängigen Gericht überprüft werden.

Welche Änderungen ergeben sich für den Bürger als "Steuerpflichtigen"?

Die auffälligste Änderung im abgabenrechtlichen Verfahrensrecht wird sein, dass der seit 2003 tätige Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Wirkung ab 1.1.2014 durch das Bundesfinanzgericht (BFG) als erstinstanzliches Verwaltungsgericht abgelöst wird.

Aber auch an neue Begriffe muss sich der Steuerpflichtige gewöhnen:

 

  • Ist der Steuerpflichtige mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden, wird er künftig keine "Berufung" mehr einbringen sondern eine "Beschwerde".
  • Wird die Bescheidbeschwerde nicht zurückgenommen bzw. ist sie nicht zurückzuweisen, muss die Verwaltungsbehörde (Finanzamt, Zollamt) im Rahmen einer "Beschwerdevorentscheidung" (bisher: "Berufungsvorentscheidung") über die Beschwerde absprechen.
  • Entschied bisher der UFS im Rahmen einer "Berufungsentscheidung", so wird ab 1.1.2014 das BFG mit "Erkenntnis" bzw. mit "Beschluss" über eine Beschwerde absprechen, die sich wie folgt unterscheiden:
  • Mit "Erkenntnis" entscheidet das BFG in der Sache selbst.
  • Ein "Beschluss" erfolgt hingegen dann, wenn eine Beschwerde unzulässig war, nicht fristgerecht eingebracht wurde oder als zurückgenommen zu erklären ist.
  • Außerdem kann das BFG einen angefochtenen Bescheid mit "Beschluss" aufheben, wenn seitens der Verwaltung Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung etwa ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.

 

Wie geht es künftig im "Instanzenzug" weiter, wenn man seine Angelegenheit vom Verwaltungsgerichtshof entscheiden lassen möchte?

Künftig heißt die Anrufung des Höchtsgerichts nicht mehr "Bescheidbeschwerde" sondern "Revision" gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts (zB BFG). Eine solche Revision kann "ordentlich" oder "außerordentlich" sein (siehe dazu gleich).

Abgesehen von der neuen Bezeichnung des Rechtsmittels treten ab 1.1.2014 zwei wesentliche Neuerungen in Kraft:

Zum einen soll sich der VwGH, wie eingangs bereits erwähnt, künftig nur mehr mit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auseinandersetzen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn

  • die Entscheidung des BFG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht,
  • eine solche Rechtsprechung fehlt oder
  • die zu klärende Rechtsfrage in der Judikatur bisher uneinheitlich gelöst wurde.

In diesen Fällen wird der VwGH auf Grund einer "ordentlichen Revision" entscheiden. Ob eine solche "ordentliche Revision" überhaupt zulässig ist, beurteilt bereits das BFG im Rahmen seiner Entscheidung. Demgemäß entscheidet das BFG in erstgerichtlicher Instanz nicht nur über die strittige Rechtsfrage, sondern befindet auch darüber, ob diese von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Verneint das BFG die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision, kann diese Entscheidung nicht gesondert angefochten werden. Die Partei hat dann allerdings die Möglichkeit, eine "außerordentliche Revision" einzubringen. Diesfalls entscheidet der VwGH selbst über die Zulassung der Revision. Um eine solche Zulassung zu erreichen, muss der Rechtsmittelwerber aber neben dem Inhalt einer ordentlichen Revision auch überzeugende Gründe darlegen, warum - entgegen der Auffassung des BFG - der Rechtsfrage sehr wohl eine grundlegende Bedeutung zukomme.

Als zweite wesentliche Neuerung ist zu beachten, dass eine "Revision" - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - nicht mehr beim VwGH, sondern beim BFG einzubringen ist.

An der Frist zu Einbringung eines Rechtsmittels vor dem VwGH ändert sich hingegen nichts: Sie beträgt wie bisher sechs Wochen.

Worauf ist also im neuen Jahr besonders zu achten?

Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergeben sich ab 1.1.2014 auch erhebliche Änderungen im Rechtsmittelverfahren zur Anfechtung von Steuerbescheiden. Neben der grundsätzlich geänderten Terminologie für die einzelnen Stadien des Verfahrens und behördlichen bzw gerichtlichen Erledigungen sind insbesondere die geänderten Verfahrensschritte zu beachten.

Ihre Ansprechpartner und Betreuer der ICON stehen Ihnen für diesbezügliche Unterstützung natürlich gerne zur Verfügung!