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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Der „wirtschaftliche Arbeitgeber“ anhand von Beispielen

Bei Arbeitskräfteüberlassungen an ein inländisches Unternehmen zur Ausübung einer Tätigkeit im Ausland kann es dort bereits ab dem ersten Einsatztag zur Steuerpflicht kommen, wenn der Beschäftiger im Ausland eine Betriebsstätte unterhält. Zweifelsfragen zum „wirtschaftlichen Arbeitgeber“ werden nachfolgend bespielhaft geklärt. 

 

Mit Wirkung zum 1.7.2014 ist der neue BMF-Erlass zur steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräfte in Kraft getreten. Wir haben darüber bereits mehrfach berichtet (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 19.9.2014: „AUSLANDSENTSENDUNGEN – Änderungen durch neuen BMF-Erlass“). Danach wird nunmehr der Beschäftiger alswirtschaftlicher Arbeitgeber“ iS Art. 15 Abs. 2 OECD-MA angesehen, wenn dies mit einem ausländischen Besteuerungsnachweis belegt wird. Für die überlassenen Arbeitskräfte besteht diesfalls Steuerpflicht im Ausland ab dem ersten Einsatztag. Die 183-Tage-Frist gilt nicht! 

Grundfall

(siehe auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 15.11.2013: „AUSLANDSENTSENDUNGEN - Praxisprobleme mit wirtschaftlichem Arbeitgeber“)

Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens wird für 4 Monate zur Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit an ein tschechisches Unternehmen (konzernintern oder gewerblich) überlassen.

Lösung: Der Arbeitnehmer ist ab dem ersten Einsatztag in Tschechien steuerpflichtig (wirtschaftlicher Arbeitgeber in Tschechien).   

 

Variante: Inländischer Beschäftiger mit ausländischer Betriebsstätte

Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens wird für 4 Monate zur Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit an ein österreichisches Unternehmen (konzernintern oder gewerblich) überlassen. Die Tätigkeit wird in der tschechischen Betriebsstätte des Beschäftigers ausgeübt.

Lösung: Der Arbeitnehmer ist ab dem ersten Einsatztag in Tschechien steuerpflichtig (wirtschaftlicher Arbeitgeber in Österreich mit Betriebsstätte in Tschechien).

 

Sonderfall Deutschland

Nach Art. 15 Abs. 3 des DBA Deutschland-Österreich findet hingegen der wirtschaftliche Arbeitgeber bei der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung keine Anwendung. Im Protokoll zum DBA Deutschland-Österreich ist klargestellt, dass bei einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung die überlassenen Arbeitskräfte nur dann ab dem ersten Einsatztag in Deutschland steuerpflichtig sind, wenn der Überlasser eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält. Unterhält hingegen der Beschäftiger eine Betriebsstätte in Deutschland, ist die 183-Tage-Frist anwendbar.

Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens wird für 4 Monate zur Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit an ein österreichisches Unternehmen gewerblich überlassen. Die Tätigkeit wird in der deutschen Betriebsstätte des Beschäftigers ausgeübt.

Lösung: Der Arbeitnehmer ist erst nach Überschreiten der 183-Tage-Frist in Deutschland steuerpflichtig (Sondernorm für die gewerbliche Überlassung).

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Sie gerne bei Ihren In- und Outbound-Fällen und helfen Ihnen bei der lohnsteuerlichen Abwicklung Ihrer Entsendungsfälle.