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BILANZIERUNG | Tipps zum Jahresende

Panholzer Maximilian  |  Presslmayer Elisabeth  |  Schuler Jennifer

Advent … für die einen die angeblich stillste Zeit im Jahr … während für die anderen schon die Vorbereitungen auf den Jahresabschluss zum 31.12.2014 anlaufen. Lesen Sie hier, was Sie bereits jetzt tun könnten, um den Streß zum Jahreswechsel in Grenzen zu halten, und wie Sie sich ev. auch schon für die geplante Rechnungslegungsreform rüsten könnten.

Allgemeine Hinweise

Nachfolgend möchten wir Ihnen im Sinne einer Checkliste einige Anregungen für die Erstellung des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) geben, wobei viele Aktivitäten bereits vor dem Bilanzstichtag erledigt oder zumindest vorbereitet werden könnten.

Bei der nächsten Jahresabschlusserstellung sollte auch bereits an die künftigen Änderungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) gedacht werden, welches derzeit noch als Regierungsvorlage vorliegt und die Gesetzwerdung in Kürze zu erwarten ist (siehe dazu im Detail unsere Artikelserie, zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 15.12.2014: „BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 4)“). Wenngleich das RÄG 2014 grundsätzlich erst im übernächsten Jahr seine volle Wirkung entfalten wird, so könnten einzelne Punkte, die bereits nach derzeitigem Bilanzrecht zulässig sind, allenfalls vorgezogen werden, wenn dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen, bilanziellen oder auch steuerlichen Situation günstiger erscheint als erst in Folgejahren (zB Zuschreibungen früherer außerplanmäßiger Abschreibungen aufgrund zwischenzeitiger Wertaufholung). Derartige Hinweise werden nachfolgend unter der Bezeichnung „RÄG“ angeführt.

Insoweit einzelne Bilanzierungsmaßnahmen mangels abweichender ertragsteuerlicher Vorschriften eine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz bewirken, sollten stets auch steuerplanerische Überlegungen mitbedacht werden (vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 19.11.2014: „UNTERNEHMENSBESTEUERUNG – Tipps zum Jahresende“). 
 

Vorbereitung für den Jahresabschluss (Checkliste)

Anlagevermögen

  • Sachanlagen: Wir empfehlen die Durchführung einer Anlageninventur in einem 3-Jahres-Zyklus;
  • Durchsicht der Anlagenzugänge – sind darin sofort abschreibbare „geringwertige Wirtschaftsgüter“ oder Instandhaltungsaufwendungen enthalten?
  • Kontrolle der Anlagenabgänge auf korrekte Erfassung der Erlöse und der Buchwertabgänge;
  • Finanzanlagen (Beteiligungen und Wertpapiere): Rechtzeitige Anforderung von Unterlagen zur Erfassung, Bewertung und Beschreibung der Finanzanlagen; Berichtstermine mit den Tochtergesellschaften abstimmen;  

RÄG: Mit dem RÄG 2014 soll künftig eine generelle Zuschreibungspflicht für alle Vermögensgegenstände nach erfolgter Wertaufholung erfolgen (ausgenommen Firmenwert), insbesondere also auch für Beteiligungen und sonstige Finanzanlagen. Prüfen Sie daher am besten schon jetzt, ob sohin anstehende (und grds auch steuerwirksame) Zuschreibungen ev. vorgezogen werden könnten, um eine unternehmensrechtliche Ergebnisverbesserung zu bewirken, oder weil etwa aufgrund einer aktuellen Verlustsituation daraus keine unmittelbaren Steuerzahlungen resultieren würden.  

Umlaufvermögen 

  • Inventurtermin festlegen und ggfs auch mit dem Wirtschaftsprüfer abstimmen (Inventurbeobachtung);
  • Rechtszeitige Aufbereitung der Informationen zur Bewertung noch nicht abrechenbarer Leistungen und unfertiger Erzeugnisse (HF-Bestände) sowie terminliche Abstimmung mit den jeweiligen Projektverantwortlichen;
  • Langfristige Auftragsfertigung: für über die Herstellungskosten hinausgehende VVK-Aktivierung die Voraussetzungen iS § 206 Abs 3 UGB prüfen (Hinweis: keine ertragsteuerliche Wirkung, vgl Rz 2199 EStR);
  • Hinsichtlich der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen noch vor Jahresende offene Forderungen (ev. auch telefonisch) einmahnen bzw. dabei Hinweise für drohende Forderungsausfälle bzw. Einzelwertberichtigungen einholen;
  • Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehensforderungen und auch Gesellschafterverrechnungskonten sind ggfs abzuzinsen. Bitte auch nochmals prüfen, ob hinsichtlich Darlehen (an Gesellschafter) schriftliche und fremdüblich ausgestaltete Verträge vorliegen oder allfällige Risiken einer verbotenen Einlagenrückgewähr (steuerlich: verdeckte Gewinnausschüttung) durch Ausgleich der Verrechnungskonten noch vor dem Bilanzstichtag vermieden werden können.
     
  • RÄG: Künftig sind die Restlaufzeiten von langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten direkt im Bilanztableau als „davon-Vermerk“ anzugeben. Diese Darstellungsmethode kann auch bereits vorgezogen werden.
  • Rechtzeitige Einholung externer Bestätigungen (Bankbriefe, Steuerberaterschreiben, Rechtsanwaltsbrief);
  • RÄG: Die künftig vorgesehene Aktivierungspflicht von Disagios könnte ggfs bereits zum 31.12.2014 umgesetzt werden (grundsätzlich wird jedoch für  schon bestehende Verbindlichkeiten keine nachträgliche Bildung eines ARA-Postens angeordnet). 

Eigenkapital

Um die ergebniswirksamen bzw. eigenkapitalstärkenden Auswirkungen aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen bzw Gewährung von Gesellschafterzuschüssen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2014 darstellen zu können, ist eine entsprechende Beschlussfassung noch VOR dem Bilanzstichtag erforderlich!

Darüber hinaus können Gewinnausschüttungen aus einem noch verfügbaren (ausschüttungsfähigen) Bilanzgewinn der Vorjahresbilanz grundsätzlich jederzeit beschlossen werden, Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des laufenden Geschäftsjahres sind hingegen erst nach Feststellung des Jahresabschlusses im neuen Jahr möglich!

HINWEIS: Mit 1.1.2016 entfällt die Gesellschaftsteuerpflicht für direkte Gesellschafterzuschüsse. Es ist daher zu überlegen, einen akuten Liquiditätsbedarf bis dahin ev. durch Gewährung von (fremdüblich ausgestalteten) Gesellschafterdarlehen im Wege einer Fremd(zwischen)finanzierung zu überbrücken oder die Gesellschaftsteuerpflicht durch indirekte Zuschussgewährungen legal zu vermeiden (Großmutterzuschuss). 

Rückstellungen 

  • Rechtzeitige Erhebung von rückstellungsrelevanten Sachverhalten (offene Rechtsverfahren, Drohverlustpotential mit Projektverantwortlichen klären, Urlaubs- und Zeitausgleichsstände abstimmen etc);
  • Langfristige Rückstellungen (Verbindlichkeiten und Drohverluste): siehe zur steuerlichen Abzinsung unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 17.12.2014: „BILANZSTEUERRECHT – Langfristige Rückstellungen ab 1.7.2014“);
  • Vorbereitung der Unterlagen zur Steuerrechnung (steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zur Berechnung des Körperschaftsteuerrückstellung);
  • Aktualisierung der Berechnungsparameter für Personalrückstellungen (Zinssatz, Fluktuation etc); ggfs zeitgerechte Abstimmung mit dem Abschlussprüfer;
  • Rechtszeitige Anforderung von versicherungsmathematischen Gutachten (insb. für Pensionsrückstellungen);

RÄG: Hinsichtlich Verbindlichkeiten- und Aufwandsrückstellungen dürfte keine Änderung der Rechtslage kommen. Vorsicht ist hingegen bei den Sozialkapitalrückstellungen geboten (Abfertigungen, Jubiläumsgelder, Pensionen uä). Diese sind künftig grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten (Berechnungsgutachten!). Alternativ soll jedoch eine Abzinsung mit dem gewichteten Durchschnittszinssatz bei einer angenommenen Restlaufzeit von mehr als 15 Jahren möglich sein. Die vereinfachte Berechnung der Abfertigungsrückstellungen anhand eines fixen Prozentsatzes der fiktiven Ansprüche, ähnlich der steuerlichen Berechnung gemäß § 14 EStG, ist für Zwecke der UGB-Bilanz künftig aber nicht mehr möglich. Eine Übergangsregelung sieht die Verteilung des zusätzlichen Aufwandes aufgrund geänderter Bewertung über fünf Jahre vor. Im Zuge der Bilanzierung zum 31.12.2014 könnten die fraglichen Parameter bereits geprüft bzw angepasst werden, um eventuelle Auswirkungen des RÄG 2014 vorzuziehen.  

Verbindlichkeiten

Siehe dazu auch die Ausführungen zu den Forderungen

  • Verzinsung
  • Restlaufzeiten erheben, ev. Erfassung in der Bilanz
  • Reduktion der Bilanzsumme durch frühzeitige Zahlung von Verbindlichkeiten bzw. Rückzahlung von Darlehen 

Latente Steuern

RÄG: Für mittelgroße und große Gesellschaften gilt ab 2016 die Aktivierungspflicht für aktive Steuerlatenzen. Die Übergangsbestimmung sieht eine Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus der erstmaligen Anwendung unmittelbar mit den Gewinnrücklagen oder dem Bilanzgewinn/-verlust vor. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2014 bleibt es aber noch beim derzeitigen Aktivierungswahlrecht (bzw ist nach derzeitiger Rechtslage im UGB-Einzelabschluss keine aktive Steuerlatenz für körperschaftsteuerliche Verlustvorträge vorgesehen).

Anhangangaben

Die im RÄG 2014 künftig vorgesehenen Erleichterungsbestimmungen für kleine Kapitalgesellschaften können derzeit leider noch nicht in Anspruch genommen werden. Daher rechtzeitig die nötigen Informationen für den Anhang beschaffen, zB

  • Anlagenspiegel
  • Beteiligungsspiegel
  • Fristigkeitenspiegel
  • Rückstellungsspiegel
  • Mitarbeiteranzahl etc. 


Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie die übrigen Mitglieder des ICON-Bilanzierungs- und Wirtschaftsprüfungsteams gerne zur Verfügung!