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STEUERREFORM | Erbschafts- und Schenkungssteuer neu?

Die politischen Verhandlungen zur angekündigten Steuerreform sind in vollem Gange. Mitte März werden konkrete Ergebnisse erwartet. Die seit längerem diskutierte Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer könnte nun tatsächlich drohen. Erfahren Sie hier, was Sie jetzt noch tun könnten und dabei jedenfalls beachten sollten!  

Damoklesschwert Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bis 31.7.2008 unterlagen Erbschaften und Schenkungen unter Ehegatten und Kindern der „alten“ Erbschafts- und Schenkungssteuer mit bis zu 15 % (Steuerklasse I). Der Höchststeuersatz der ErbSt betrug sogar 60% (Steuerklasse V). Aus guten Gründen – insb. Verfassungswidrigkeit in mehreren Punkten sowie Probleme bei der Einhebung – wurde diese fragwürdige Substanzbesteuerung sodann abgeschafft und sind seither lediglich Schenkungsmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln.

Sollte nunmehr wieder eine vergleichbare Steuer neu eingeführt werden, so dürfte dies spätestens für Schenkungen bzw Erbschaften ab 1.1.2016 schlagend werden, möglicherweise aber bereits ab März 2015.

Übertragung von Betriebsvermögen

Vor allem bevorstehende Übergaben von Familienunternehmen könnte eine Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer hart treffen. Hier gilt es zu überlegen, inwieweit geplante Übertragungen an die nächste Generation allenfalls vorgezogen werden sollten. Dem Wunsch nach einer Altersversorgung der Übergeber kann etwa durch Einräumung von Fruchtgenussrechten oder Rentenvereinbarungen Rechnung getragen werden. Zur Sicherung des Unternehmensfortbestandes könnte auch die Anbindung an eine Privatstiftung angedacht werden.  

Übertragung von Privatvermögen

Doch auch bei privatem Vermögen sollte darüber nachgedacht werden, inwieweit Teile davon (zB Immobilien, Kapitalvermögen) schon jetzt an nachfolgende Generationen weitergegeben werden könnten. Dies insbesondere dann, wenn eine Übertragung in den nächsten Jahren ohnehin ansteht. Auch hier sind Vertragsgestaltungen mit zB lebenslangen Nutzungs- oder Fruchtgenussrechten zugunsten der Geschenkgeber üblich (unter Beachtung der Einschränkungen beim Fruchtgenuss durch die jüngere Rechtsprechung und daraus resultierend geplante Verschärfung der Verwaltungspraxis, vgl Rz 111 ff EStR-Wartungserlass 2015!).  

Sorgfältige Planung und umfassende Beratung

Die Übergabe von Vermögenswerten, insbesondere von Unternehmen, sollte jedoch zeitgerecht und sorgfältig geplant und keinesfalls überstürzt werden. Neben rechtlichen (insb. Erb- und Gesellschaftsrecht) und steuerlichen Fragen gilt es möglicherweise auch finanzielle Hürden (zB Auszahlung weichender Erben) zu überwinden. Eine fundierte Unternehmensbewertung wird nicht nur für entgeltliche sondern oftmals auch für unentgeltliche Übertragungen vonnöten sein. Häufig ist vor Unternehmensübertragungen auch noch die optimale Rechtsform herzustellen, was im Wege von Umgründungen bewerkstelligt werden kann. Auch die Auswahl des geeigneten Nachfolgers gestaltet sich mitunter schwierig. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist jedenfalls die Einbindung eines Rechts- sowie Steuerberaters Ihres Vertrauens empfehlenswert.  

Im Hinblick auf die aktuell geltenden steuerlichen Bestimmungen sollten Sie insbesondere folgende Punkte beachten (keine abschließende Aufzählung):  

  • Schenkungsmeldungen sind innerhalb von drei Monaten via FinanzOnline an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die Unterlassung ist mit einer Strafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes der Schenkung bedroht.

  • Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung, Erbschaft) von Vermögenswerten führt in der Regel zur Fortführung der ursprünglichen Anschaffungskosten bzw Buchwerte des Geschenkgebers beim Beschenkten. Die Anschaffung und die diesbezüglichen Werte sollten jedoch durch geeignete Unterlagen (zB Kaufvertrag, Abrechnungsbelege der Depotbank) nachweisbar sein (zB gegenüber der neuen Depotbank des Geschenknehmers).

  • Bei der unentgeltlichen Übertragung von Wertpapieren muss der Depotbank des Übertragenden die Schenkung nachgewiesen bzw Anweisung erteilt werden, sämtliche die Übertragung betreffenden Daten an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Anderenfalls muss die Bank nämlich die Übertragung als steuerpflichtige Veräußerung behandeln. 

  • Die Übertragung von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer iHv 3,5% (bzw. 2% unter nahen Angehörigen im Familienverband) sowie der Grundbucheintragungsgebühr iHv 1,1 %. Vgl zu den per 1.6.2014 erfolgten Änderungen auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 15.4.2014: „GRUNDERWERBSTEUER – Gewinner und Verlierer der Gesetzesreparatur“.

  • Der Fortbestand unverrechneter steuerlicher Verlustvorträge sollte geprüft werden, auch im Hinblick auf ausländische Tochtergesellschaften. So kann etwa ein Eigentümerwechsel von über 50% bei deutschen Kapitalgesellschaften zum Untergang von Verlustvorträgen führen (sog. Mantelkauftatbestände). Beim Verlustübergang auf Erben sind Einschränkungen durch die jüngere Rechtsprechung und daraus resultierend geplante Verschärfungen der Verwaltungspraxis (Änderung der Rz 4537 EStR durch Wartungserlass 2015) zu beachten. Siehe dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 15.8.2013: „VERLUSTVERWERTUNG – Wenn beim Erben auch Verluste sterben …“

  • Schenkungen an im Ausland lebende Begünstigte können der sog. Wegzugsbesteuerung unterliegen.

  • Die Übertragung von Vermögen bzw. Unternehmen gegen Gewährung von Rentenansprüchen kann zur Veräußerungsgewinnbesteuerung führen.

  • Auch Gebühren, Verkehrsteuern sowie die Umsatzsteuer (zB Eigenverbrauchsbesteuerung, Korrekturen geltend gemachter Vorsteuern) sind zu beachten. 
     

Was können wir für Sie tun?

Die Experten der ICON stehen Ihnen selbstverständlich gerne auch für die Begleitung einer optimalen Nachfolgeplanung bzw Unternehmensübertragung zur Verfügung. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung dieser Thematik hat sich das ICON-Transaktionsteam formiert, welches eine umfassende Prozessbegleitung für Unternehmenstransaktionen anbietet und das wir Ihnen demnächst näher vorstellen werden.

Selbstverständlich werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters auch über den weiteren Verlauf bzw die konkreten Ergebnisse der angekündigten Steuerreform auf dem Laufenden halten.