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BETEILIGUNGSERWERB | Geldbeschaffungskosten bis 12.6.2014 abzugsfähig?

Die bewegte Geschichte der Fremdfinanzierungskosten für Beteiligungen geht weiter. Das Bundesfinanzgericht hat zur Rechtslage vor dem BBG 2014 neuerlich den weiten Zinsenbegriff bestätigt und damit, entgegen der Rechtsansicht der Finanzverwaltung, auch alle Geldbeschaffungskosten zum Abzug zugelassen.  

Ausgangssituation und Fragestellung

Gemäß § 12 Abs 2 KStG dürfen bei der steuerlichen Einkünfteermittlung von Körperschaften Aufwendungen bzw Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, grundsätzlich nicht abgezogen werden. Ab dem Jahr 2005 wurden jedoch „Zinsen“ in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Beteiligungen (Kapitalanteile iS § 10 KStG) ausdrücklich von diesem allgemeinen Abzugsverbot ausgenommen (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG idF StRefG 2005).

Strittig war im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren, ob diese Ausnahme vom Abzugsverbot auch für sonstige Geldbeschaffungskosten (Zinsen im weiteren Sinne) galt, welche in Zusammenhang mit einer konzerninternen Beteiligungskreditfinanzierung neben den Zinsen ieS verrechnet und seitens der belasteten Gesellschaft steuerlich ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden (über die Kreditlaufzeit verteilt, in den Streitjahren 2005 und 2006). 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 22.4.2015, RV/7101809/2011)

Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr entschieden bzw bestätigt, dass der in § 11 Abs 1 Z 4 KStG verwendete Zinsenbegriff  weit auszulegen sei. Dabei nahm das BFG Bezug auf eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden hatte, dass der wirtschaftlich auszulegende Begriff „Zinsen“ grundsätzlich „jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital“ erfasst (VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199).

Dass die Auslegung des Zinsbegriffs auch nach dem zitierten VwGH-Erkenntnis noch strittig war, resultiert daraus, dass es im damaligen Rechtsmittelfall konkret um Bereitstellungsgebühren ging und das Höchstgericht in diesem Zusammenhang auch Bezug auf das alte Gewerbesteuergesetz (GewStG 1953) genommen hatte. Daraus folgerte die Finanzverwaltung wiederum, dass neben Zinsen im engeren Sinne lediglich noch Bereitstellungsprovisionen unter § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF StRefG 2005 subsumierbar wären, hingegen keine sonstigen Geldbeschaffungskosten (vgl Rz 1255 KStR 2013 idF Wartungserlass 2014).

Dieser restriktiven Auslegung erteilte das BFG nunmehr eine Absage und wies darauf hin, dass der VwGH in der zitierten Entscheidung von keinem gesonderten Zinsbegriff iSd früheren GewStG 1953 ausgegangen sei, wonach neben Zinsen ieS lediglich Bereitstellungsprovisionen für tatsächlich in Anspruch genommene Kredite, nicht aber auch sonstige Geldbeschaffungskosten umfasst worden wären. Demgemäß wurden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geldbeschaffungskosten zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche BFG-Entscheidung noch ein höchstgerichtliches Nachspiel hat, zumal das Finanzamt eine „außerordentliche Revision“ beim VwGH erhoben hat.

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Laut obiger Entscheidung des BFG vom 22.4.2015 waren daher gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF StRefG 2005 neben den Zinsen im engeren Sinne auch sämtliche Geldbeschaffungs- und Nebenkosten, die für die Finanzierung von Kapitalanteilen angefallen sind, abzugsfähig (neben Bereitstellungsprovisionen und –zinsen also auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen bzw –verwaltungskosten, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen, Wertsicherungsbeträge uä).

Neben der bereits erwähnten außerordentlichen Revision ist jedoch auch die in den letzten Jahren mehrfach geänderte Rechtslage zu beachten: Im Jahr 2011 wurde der Zinsenabzug für konzerninterne Beteiligungserwerbe abgeschafft (Konzernzinsschranke gem. § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2011). Im Jahr 2014 wurde diese Bestimmung noch verschärft und zudem ein Abzugsverbot für Konzernfinanzierungen mit Niedrigsteuerländern normiert (§ 11 Abs 1 Z 4 iVm § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG idF AbgÄG 2014). Und schließlich wurden – in Reaktion auf die oa VwGH-Rechtsprechung – mit Wirkung ab 13.6.2014 „Geldbeschaffungs- und Nebenkosten“ ausdrücklich als nicht mehr abzugsfähig erklärt (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2014), sodass der weite Zinsenbegriff nur im Zeitraum von 2005 bis 12.6.2014 anwendbar ist (vgl dazu im Detail auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag "BETEILIGUNGSKREDITZINSEN | Weil nicht sein kann ..." vom 21.05.2014).

Im Hinblick darauf, dass nach der in den Körperschaftsteuerrichtlinien dokumentierten Rechtsansicht der Finanzverwaltung nach wie vor von einem engen Zinsenbegriff  und zudem davon ausgegangen wird, dass auch bereits vor dem 12.6.2014 verausgabte Geldbeschaffungs- und Nebenkosten für Beteiligungskredite, welche iS § 6 Z 3 EStG über die Kreditlaufzeit zu verteilen sind, ab dem zweiten Halbjahr 2014 nicht mehr abzugsfähig sein sollen (vgl Rz 1254 und 1255 KStR 2013), sollte eine davon abweichend vertretene Rechtsansicht bzw Geltendmachung solcher Aufwendungen seitens des Steuerpflichtigen jedenfalls mittels hinreichend klarer Offenlegung in der Körperschaftsteuererklärung dokumentiert werden.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser bzw auch die übrigen Betreuer des ICON-Teams gerne zur Verfügung!