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BILANZIERUNG | Der neue Anlagenspiegel nach dem RÄG 2014

Mit unserer Artikelserie informieren wir Sie bereits seit Herbst 2014 laufend über die bevorstehenden Neuerungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Im nachfolgenden Beitrag erhalten Sie nähere Informationen zur erweiterten Darstellung des Anlagenspiegels. 

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014 - BGBl I 22/2015 vom 13.1.2015) ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (bei Kalenderjahr somit ab dem Jahresabschluss zum 31.12.2016 bzw bei abweichendem Wirtschaftsjahr erst für Jahresabschlüsse ab 2016/17). Eine frühere Anwendung ist grundsätzlich nicht vorgesehen  (§ 906 Abs 28 UGB). Im Falle des neuen Anlagenspiegels ist aber freilich auch der letzte Jahresabschluss nach „altem Recht“ von Bedeutung, sind doch daraus die Eröffnungsbilanzdaten für den ersten Abschluss nach dem RÄG 2014 abzuleiten.

Einen ersten Überblick zum neuen bzw erweiterten Anlagenspiegel haben wir im Rahmen dieser Artikelserie bereits gegeben (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZIERUNG – Anhang und Anlagenspiegel nach dem RÄG 2014“ vom 12.10.2015). Ergänzend dazu noch folgende Details:

Gemäß § 226 Abs 1 UGB idF RÄG 2014 ist nunmehr die Entwicklung des Anlagevermögens zwingend im Anhang darzustellen, die bisherige Möglichkeit einer  Darstellung in der Bilanz ist gänzlich entfallen.  Die Erstellung eines Anlagenspiegels ist für alle anhangpflichtigen Unternehmen zwingend, somit auch für kleine Unternehmen.  Nur die sog. Kleinstkapitalgesellschaften iS § 221 Abs 1a UGB sind von der Pflicht zur Anhangerstellung  befreit und müssen demgemäß auch keinen Anlagenspiegel führen. 

Schon bisher waren die folgenden  Angaben im Anlagenspiegel gesetzlich vorgesehen: 

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres
  • Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres
  • Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahres
  • Stand der kumulierten Abschreibungen am Ende des Geschäftsjahres

Zusätzlich sind nach dem RÄG 2014 noch folgende Angaben zu ergänzen: 

  • kumulierte Abschreibungen am Anfang und Ende des Geschäftsjahres
  • Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres
  • im Laufe des Geschäftsjahres aktivierter Betrag, wenn Fremdkapitalzinsen gemäß § 203 Abs 4 UGB aktiviert wurden (Aktivierungswahlrecht für sog. „Bauzeitzinsen“ während der Herstellungsphase) 

Kumulierte Abschreibungen  (§ 226 Abs 1 Z 3 UGB)

Bis dato war lediglich der Stand der kumulierten Abschreibungen zum Ende des Geschäftsjahres auszuweisen. Im Anlagenspiegel nach dem RÄG 2014 ist fortan die gesamte Entwicklung der kumulierten Abschreibungen darzustellen. In der Praxis wurde dies schon bisher häufig (freiwillig) gezeigt. 

Bewegungen in den Abschreibungen (§ 226 Abs 1 Z 5 UGB)

Gemeint sind mit dieser Angabe Zu- und Abgänge bzw Umbuchungen, die mit kumulierten Abschreibungen zusammenhängen. Der dazu verfügbaren Fachliteratur ist zu entnehmen, dass die Anwendung auf Ausnahmefälle beschränkt sein dürfte (zB Umgründungen, Konzernanlagenspiegel). Die Möglichkeit von Zugängen bei den Abschreibungen, die nicht dem laufenden Geschäftsjahr zuzuordnen sind, erscheint überhaupt fraglich. 

Aktivierung von Fremdkapitalzinsen (§ 226 Abs 1 Z 6 UGB)

Die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen gemäß § 203 Abs 4 UGB (Aktivierungswahlrecht für Bauzeitzinsen während des Herstellungsvorganges) ist für mittelgroße und große Unternehmen ggfs verpflichtend im Anlagenspiegel darzustellen. Aufgrund § 226 Abs 1 Z 6 UGB ist dies weiters auch für kleine Unternehmen geboten. Es wird empfohlen, diese Angaben in einer eigenen Spalte des Anlagenspiegels darzustellen. Ebenfalls denkbar wäre die Anbringung eines „davon-Vermerks“ bei den Zugängen. 

Geringwertige Vermögensgegenstände (§ 226 Abs 3 UGB)

Geringwertige Vermögensgegenstände (insb. GWG iS § 13 EStG mit Anschaffungskosten bis 400 EUR) können nach dem RÄG 2014 -  unabhängig davon, ob sie wesentlich sind - im Jahr ihrer Anschaffung sofort bzw in voller Höhe abgeschrieben werden. Dies wird insbesondere durch den Entfall des Bilanzpostens „unversteuerte Rücklagen“  (bisher § 205 UGB) möglich. Die geringwertigen Vermögensgegenstände sind aber jedenfalls über den Anlagenspiegel zu führen, wobei sie als Zu- und Abgang in demselben Geschäftsjahr behandelt werden und  keinen Eingang in die kumulierten Abschreibungen finden. Alternativ können die geringwertigen Vermögensgegenstände auch weiterhin - trotz Sofortabschreibung -  ab dem Zugangsjahr im Bestand der Anlagen geführt und erst bei tatsächlichem Ausscheiden aus dem Anlagevermögen als Abgang gezeigt werden; diesfalls würden die Sofortabschreibungen also in die kumulierten Abschreibungen Eingang finden. 

Zusammenfassung und Ausblick

Festzuhalten ist, dass die bisherigen Informationspflichten im Anlagenspiegel auch weiterhin erhalten bleiben. Zusätzliche Informationen sind künftig bei den kumulierten Abschreibungen, Abschreibungsbewegungen sowie bei der Darstellung der als Herstellungskosten aktivierten Fremdkapitalzinsen erforderlich.  

Hinsichtlich weiterführender Informationen dürfen wir nochmals auf unsere umfangreiche Artikelserie zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 hinweisen (vgl zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZIERUNG – „Checkliste für Jahresabschlüsse nach dem RÄG 2014“ vom 5.2.2016).

Weiters möchten wir Sie an dieser Stelle auch auf unser nächstes Seminar im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen,  in dessen Mittelpunkt ebenfalls die bevorstehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften stehen werden. Melden Sie sich gerne gleich hier dafür an:

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail externen link in neuem>Donnerstag | 14.4.2016 | "Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 in der Praxis“ | Linz 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserin sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams gerne zur Verfügung!