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INVESTITIONSFÖRDERUNG | Neue Begünstigungen bereits seit 9.1.2017!

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Die österreichische Bundesregierung hat in ihrem kürzlich veröffentlichten Arbeitsprogramm für 2017/2018 unter anderem auch zwei neue Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in Form von Investitionsbegünstigungen für Unternehmen vorgestellt. Je nach Unternehmensgröße soll eine KMU-Investitionszuwachsprämie oder eine vorzeitige Abschreibung gewährt werden.  

Als Abgrenzungsmerkmal der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gegenüber den großen Unternehmen dient die Anzahl der Mitarbeiter im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften (§ 221 UGB), wobei in Fällen von mehr als 250 Mitarbeitern ausschließlich eine vorzeitige Abschreibung gewährt werden soll.

Für beide Formen der neuen Investitionsbegünstigungen gilt als Voraussetzung, dass es sich um förderungswürdige Wirtschaftsgüter handeln muss, und zwar ausschließlich um körperliche und abnutzbare Anlagegüter, wobei im Falle der Förderung im Wege einer vorzeitigen Abschreibung explizit auch Gebäude ausgenommen sind, während die Investitionszuwachsprämie für KMU lediglich Grundstücke ausschließt. Kraftfahrzeuge sollen ebenfalls grundsätzlich nicht begünstigt sein.

Die neue KMU-Investitionszuwachsprämie 

Diese neue Förderung soll an die begünstigten Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die ein gewerbliches Unternehmen betreiben) grundsätzlich mit Wirkung ab 9.1.2017 gewährt werden, wobei zur Vermeidung von Verzögerungen die Förderanträge bereits auf Basis des Entwurfs der Förderungsrichtlinien an die mit der Abwicklung beauftragte Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder – für Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft - an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) gestellt werden können. Dem Förderungsantrag ist auch eine Aktivierungsbestätigung des Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers beizulegen. Entscheidungen über die Gewährung einer Förderung und deren Höhe können erst nach Vorliegen der endgültigen Rechtsgrundlagen getroffen werden. Die Vergabe der Förderungsmittel erfolgt nach der Reihenfolge der eingehenden, vollständigen und beurteilbaren Anträge. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Förderung. Insgesamt ist die KMU-Begünstigung ausgelegt für Anträge, die im Zeitraum von 9.1.2017 bis längstens 31.12.2018 (bzw bis zur Ausschöpfung der verfügbaren budgetären Mittel) eingereicht werden. 

ACHTUNG: Der Förderantrag muss bereits VOR der Anschaffung bzw Herstellung der begünstigten Investitionsgüter gestellt werden!

Die neue Investitionszuwachsprämie kann von den betroffenen kleinen und mittelgroßen Unternehmen nur für begünstigte Neuinvestitionen in österreichischen Betriebsstätten lukriert werden. Das geförderte Projekt ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen und zu bezahlen. Die Projektkostenabrechnung ist durch einen Verwendungsnachweis über die angefallenen Projektkosten spätestens in den folgenden drei Monaten vorzulegen. 

Der begünstigte Investitionszuwachs ist als Differenz zwischen den durchschnittlichen Investitionen der letzten drei Geschäftsjahre und den Neuinvestitionen ab 9.1.2017 zu ermitteln. Dabei soll laut Information auf der Homepage des AWS für die Durchschnittsberechnung der gesamte Wert der Aktivierungen pro Jahr (dh alle neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens mit Ausnahme von Grund und Boden, geleisteten Anzahlungen und Finanzanlagen) herangezogen werden. 

Hinsichtlich der notwendigen Investitionssumme und der Höhe der Förderung bestehen jedoch Unterschiede zwischen den kleinen und mittelgroßen Unternehmen: 

   Anzahl der Mitarbeiter

   Mindestinvestition

   Deckelung

   Förderhöhe

   < 50

   50.000,00 EUR

   450.000,00 EUR   

   15 %

   50 bis 250

   100.000,00 EUR

   750.000,00 EUR

   10 %

Demgemäß beträgt die Höchstprämie für Kleinunternehmen maximal 67.500 EUR, für mittelgroße Unternehmen hingegen höchstens 75.000 EUR. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt als Einmalbetrag

HINWEIS: Vor Inanspruchnahme der KMU-IZ-Prämie ist zu hinterfragen, inwieweit für dasselbe Projekt andere (Landes-)Förderungen in Anspruch genommen werden bzw wurden. Die Möglichkeit von allfälligen Mehrfachförderungen ist im Einzelfall zu prüfen.

Die neue vorzeitige Abschreibung 

Die Informationen zur geplanten gesonderten Investitionsförderung für große Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern sind derzeit noch ziemlich vage, zumal im Arbeitsprogramm der Bundesregierung offen gelassen wurde, ob die Förderung nun tatsächlich in Form einer vorzeitigen Abschreibung (voraussichtlich iHv 30 % der AHK) oder aber mittels Investitionszuwachsprämie erfolgen soll. Die begünstigten Investitionen in körperliche Anlagen (ausgenommen insbesondere Gebäude und PKW) sind jedenfalls im Zeitraum von 1.3.2017 bis 31.12.2017 zu tätigen, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können. 

Im Falle von konkret geplanten Neuinvestitionen ist es also durchaus überlegenswert, diese wenn möglich noch bis März 2017 aufzuschieben.

Erhöhung der Forschungsprämie

Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass laut dem Arbeitsprogramm der Bundesregierung auch eine neuerliche Erhöhung der Forschungsprämie von derzeit 12 % auf 14 % ab dem Jahr 2018 geplant ist.
 

Gerne stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der ICON für weitere Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie im Bedarfsfalle auch bei der Abwicklung der Förderanträge bzw Ausstellung der geforderten Aktivierungsbestätigung.