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FINANZSTRAFRECHT | Weitere Verschärfungen beim "Abgabenbetrug"!

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurde mit Wirkung ab 23.7.2019 ua auch das österreichische Finanzstrafrecht novelliert und die Strafdrohungen für Steuervergehen merklich verschärft. Im FinStrG hat insbesondere der neue Betrugstatbestand „grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“ Eingang gefunden. Zusätzlich wurde auch der Strafrahmen sowohl hinsichtlich der Freiheits- wie auch der Geldstrafen empfindlich erhöht.

Die finanzstrafrechtlichen Verschärfungen erfolgten auf Basis der sog. PIF-Richtlinie (EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug), die insbesondere Mindeststrafen für bestimmte Steuervergehen vorsieht. Die Umsetzung der Richtlinienvorgaben erfolgte in Österreich im Rahmen des EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019), welches am 22.7.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl I Nr. 62/2019) und die finanzstrafrechtlichen Änderungen mangels eigener Inkrafttretensbestimmungen daher bereits ab 23.7.2019 wirksam sind: 

Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug 

In § 40 FinStrG wird der neue Tatbestand eines „grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges“ eingeführt. Eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs macht sich demnach schuldig, wer

  • vorsätzlich
  • ein grenzüberschreitendes und mit dem Inland verbundenes Betrugssystem, in welchem Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt oder vorgetäuscht werden,
  • schafft oder sich daran beteiligt. 

Folgende Tatmodalitäten des Umsatzsteuerbetrugs sind in § 40 Abs. 1 FinStrG genannt: 

  • Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Umsatzsteuererklärungen oder Unterlagen;
  • Verschweigen umsatzsteuerrelevanter Informationen unter Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung;
  • Betrügerische Herbeiführung eines Einnahmenausfalls unter Einreichung von richtigen Umsatzsteuererklärungen durch Nichtentrichtung geschuldeter Umsatzsteuer bis zum Fälligkeitstag oder Geltendmachung unrechtmäßiger Umsatzsteuergutschriften. 

Voraussetzung ist, dass der Einnahmenausfall an Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet mindestens 10 Millionen EUR beträgt. 

Strafdrohungen:

  • Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren;
  • Neben einer 8 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen EUR;
  • Verbandsgeldbuße bis zu 8 Millionen EUR.

Als Begleitmaßnahme wurde der sachliche und örtliche Anwendungsbereich für Finanzvergehen erweitert. Gemäß § 2 Abs. 1 lit d FinStrG gilt als Abgabe im Sinne des Gesetzes nunmehr auch die Umsatzsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat (!) in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug entstanden ist, wenn die Tat im Inland verfolgt wird.

Strafverschärfungen auch bei anderen Steuerdelikten

Bei der Abgabenhinterziehung konnte bisher zusätzlich zu einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren verhängt werden. Nach der Neufassung des § 33 Abs. 5 FinStrG droht neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren. 

Beim Abgabenbetrug im Sinne des § 39 FinStrG ist nun eine primäre Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorgesehen. Neben einer 4 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen EUR verhängt werden. Verbände können mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen EUR bestraft werden. 

Übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 500.000 EUR, so erhöhen sich die Strafdrohungen wie folgt:

  • Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren (damit zwingende Freiheitsstrafe!)
  • neben einer 8 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe Verhängung einer Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen EUR
  • Verbandsgeldbuße bis zu 8 Millionen EUR 

ACHTUNG: Es sei auch nochmals daran erinnert, dass ein „Abgabenbetrug“ iS § 39 FinStrG etwa bereits dann vorliegen kann, wenn eine durch das Gericht zu ahndende Abgabenhinterziehung (dh Hinterziehungsbetrag über 100.000 EUR) unter Verwendung von „Scheingeschäften“ (zum Beispiel Angabe eines falschen Zahlungsgrundes im Vertrag mit einem ausländischen Berater) oder anderen Scheinhandlungen bewirkt wird (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „ABGABENBETRUG | Abzug von Provisionszahlungen“ vom 11.7.2013).

FAZIT

Durch die immer schärfer werdenden Strafdrohungen, zuletzt durch das EU-FinAnpG 2019 mit Wirkung ab 23.7.2019, steigt für die Unternehmen und ihre Organe auch die Bedeutung von zertifizierten Compliance-Kontrollsystemen. 

Solche Compliance- bzw interne Kontroll-Systeme (Steuer-IKS) sind daher nicht nur als Voraussetzung bei einer geplanten Umstellung auf die „begleitende Kontrolle“ anstelle nachträglicher Betriebsprüfungen zu beachten (siehe dazu unsere gesonderten Newsletter-Beiträge, zuletzt „JSTG 2018 | Verordnung zum Steuer-IKS für begleitende Kontrolle“ vom 17.10.2018), sondern sie können unabhängig davon auch helfen, die Unternehmensleitung vor unerwarteten strafrechtlichen Vorwürfen, insbesondere der groben Fahrlässigkeit, zu schützen. 

Die ICON-Spezialisten sind bei der Einrichtung solcher Kontrollsysteme sowie auch bei der Identifizierung von Risiken bei der Geschäftsabwicklung gerne behilflich. 

Für die Unterstützung im Falle von Finanzstrafverfahren bzw deren Vermeidung stehen Ihnen die Berater unserer Service Line "Tax Controversy" gerne zur Verfügung!