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CORONAVIRUS | Unterstützung für Unternehmen im Abgabenbereich

Im Kampf gegen die derzeitige Coronavirus-Pandemie sind bereits mehrere Beschränkungen des täglichen Lebens in Kraft getreten, die insbesondere auch die Wirtschaftsunternehmen hart treffen. Das österreichische Parlament hat am vergangenen Wochenende bereits ein erstes Krisenbewältigungs-Paket für die Wirtschaft beschlossen. Derzeit sind freilich noch viele Fragen, vor allem auch aus rechtlicher und steuerlicher Sicht, ungeklärt. Im nachfolgenden Beitrag haben wir die wesentlichen Infos für den Bereich Steuern und Abgaben zusammengetragen.

Durch die behördlichen Auflagen zur Bekämpfung des Coronavirus (CoV) wird es bei vielen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen kommen. Die österreichische Bundesregierung versucht daher, dieser negativen Entwicklung mit einem (ersten) Krisenbewältigungs-Paket für die Wirtschaft gegenzusteuern. Das am Sonntag, 15.3.2020, im Nationalrat beschlossene Paket beinhaltet einen „Corona-Krisenfonds“, der zunächst mit vier Mrd. Euro die ersten Folgen der Krise abmildern soll. Wesentliche Bestandteile sind weiters erhebliche Verbesserungen bei der Kurzarbeit, um Arbeitsplätze während der Krise zu erhalten, sowie Maßnahmen, um die Liquidität der Unternehmen zu erhalten. 

Wir möchten Ihnen nachfolgend einen ersten Überblick über die zu den angesprochenen Themen ergriffenen Maßnahmen und wesentlichen Informationen bzw Links geben (bitte beachten Sie jedoch, dass in der derzeitigen Situation mit laufenden Änderungen bzw Aktualisierungen zu rechnen ist):

COVID-19 Gesetz

Der Nationalrat hat am vergangenen Sonntag das sog. einstimmig beschlossen und wurde das Gesetz noch am selben Tag auch bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 12/2020 vom 15.3.2020). Wesentliche Eckpunkte dieses Gesetzespakets, mit dem einige neue Gesetze erlassen und bestehende geändert wurden, sind aus Unternehmersicht: 

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Dieser mit dem COVID-19-FondsG ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtete und beim BMF angesiedelte Fonds erhält zunächst eine Dotierung im Umfang von bis zu 4 Mrd Euro. Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden: 

  • Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung
  • Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem „Kurzarbeit“ nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG)
  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen
  • Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 

Die Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel sollen vom BMF im Verordnungswege festgelegt werden. 

COVID-19-Kurzarbeit 

Von „Kurzarbeit“ spricht man allgemein, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit (und auch das Arbeitsentgelt) vorübergehend herabgesetzt wird, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken. Dies mit dem Ziel, die Arbeitskosten zulasten des Unternehmens zu senken und die Arbeitsplätze zu erhalten. Zur Bewältigung der Corona-Krise wurde dazu ein spezielles Kurzarbeitsmodell geschaffen: 

  • Die rechtliche Grundlage für die erweiterte COV-19-Kurzarbeit wurde im Arbeitsmarktservicegesetz geschaffen (§ 37b Abs 7 AMSG).
  • Die COVID-19-Kurzarbeit sieht vor, dass die Arbeitszeit im Betrachtungszeitraum auf bis zu 10 % bzw zeitweise sogar auf bis zu null Stunden reduziert werden kann und das Beschäftigungsverhältnis - bei relativ hohem Lohnausgleich (einkommensabhängige Nettoentgeltgarantie durch das AMS) – dennoch aufrecht bleibt.
  • Auch hinsichtlich der Lohnnebenkosten sind erhebliche Verbesserungen gegenüber der „normalen“ Kurzarbeit vorgesehen (wobei hier nochmals nachgebessert werden dürfte)
  • Für die Kurzarbeit werden (vorerst) Mittel bis zu 400 Mio Euro bereitgestellt.
  • Eine Information des Bundesministeriums für Arbeit, Familien und Jugend zum Thema „COVID-19-Kurzarbeit – Häufig gestellte Fragen“ finden Sie unter diesem LINK
  • Allgemeine Informationen des AMS Österreich zum Thema Kurzarbeit finden Sie   

Vermeidung von Liquiditätsengpässen 

Trotz der krisenbedingten Restriktionen für die Wirtschaft sind fällige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich - nach den unverändert bestehenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen – auch weiterhin fristgerecht abzuführen. Das BMF und die Sozialversicherungsträger haben jedoch bereits Erleichterungen bezüglich Stundung und Herabsetzung von Abgaben und Beiträgen veröffentlicht. Dafür muss jedoch jedes Unternehmen selbst aktiv werden und einen entsprechenden Antrag stellen (grds über FinanzOnline bzw unter Verwendung der jeweiligen Musterformulare). 

BMF-Information zum Coronavirus 

Bereits am 13.3.2020 (in der Findok veröffentlicht am 14.3.2020) hat das Finanzministerium eine Information zu den steuerlichen Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ herausgegeben. Darin wird im Wesentlichen eine Reduktion oder Stundung fälliger Steuervorauszahlungen bzw -nachzahlungen ermöglicht, wenn durch die Coronakrise ein Liquiditätsengpass droht. Im Einzelnen werden in der BMF-Info folgende Maßnahmen angesprochen: 

  • Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020
  • Nichtfestsetzung von ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2020
  • Amtswegige Abstandnahme von Nachforderungszinsen
  • Stundung oder Ratenzahlungen für die Entrichtung sämtlicher Abgaben
  • Mögliches Absehen von Stundungszinsen iZm Stundungen und Ratenzahlungen
  • Herabsetzung oder Entfall von Säumniszuschlägen 

Die BMF-Info zu diesen liquiditätsschonenden steuerlichen Erleichterungen finden sie hier: Steuerliche Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Zu einer „automatischen“ Herabsetzung/Stundung von in der Corona-Krise fälligen Abgaben konnte man sich allerdings nicht durchringen bzw bleiben die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften unverändert aufrecht. Zur Gewährung der in Aussicht gestellten Zahlungserleichterungen bzw -aufschübe bedarf es daher entsprechender Antragstellungen durch die Steuerpflichtigen bzw deren Vertreter, wenngleich an die Begründung wohl weniger strenge Anforderungen gestellt werden (Formular für kombinierten Antrag). Bei Bedarf unterstützen wir Sie natürlich gerne bei der Einbringung der erforderlichen Anträge. 

Bitte beachten Sie weiters, dass die laufenden Compliance-Verpflichtungen (zB Abgabe von Steuererklärungen) und Meldepflichten (zB nach dem WiEReG) grundsätzlich unverändert aufrecht sind. Weiters laufen auch Rechtsmittelfristen etc regulär weiter. 

ÖGK-Maßnahmen iVm Coronavirus 

Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat bereits erste „unbürokratische Maßnahmen“ für Unternehmen bekannt gegeben. Konkret sind folgende Hilfsmaßnahmen vorgesehen: 

  • Stundung von SV-Beiträgen
  • Ratenzahlung für Beiträge
  • Nachsicht bei Säumniszuschlägen
  • Aussetzen von Exekutions- und Insolvenzanträgen

Die näheren Details dazu finden Sie unter folgendem Link:

 

FAZIT

Mit den oben skizzierten Maßnahmen in Gesetzgebung und Verwaltung wurden – in einem ersten Schritt - auch für den Abgabenbereich mehrere Erleichterungen für krisengebeutelte Unternehmen angeboten, die insbesondere die Liquidität erhalten sollen. 

Das „Coronavirus“ und die damit einhergehenden, insbesondere auch wirtschaftlichen Fragen und Problemstellungen werden uns in den nächsten Wochen und Monaten wohl noch intensiv beschäftigen. Hinsichtlich der von uns abzudeckenden Beratungs- und Betreuungsbereiche werden wir Sie gerne über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten und sind selbstverständlich auch weiterhin für Sie verfügbar. 

Wir haben eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus unseren verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.​​​​​​​