NEWS  |   |  

ABFERTIGUNGEN | Am 29. Februar ist es zu spät!

Während der Winter auf sich warten lässt, sorgt der Steuergesetzgeber bereits zu Jahresbeginn für eisigen Wind: Wesentliche Verschärfungen sind auch für freiwillige Abfertigungen vorgesehen, deren Auszahlung nach dem 28.2.2014 erfolgt.

Die derzeit geltende Rechtslage (§ 67 Abs 6 EStG)

Sonstige Bezüge in Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen, insbesondere freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, sind bzw waren bisher mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht überstiegen. Darüber hinaus gehende Zahlungen waren bisher - in Abhängigkeit von der Laufzeit des Dienstverhältnisses - ebenfalls mit dem festen Satz zu versteuern, wobei jedoch vom sohin begünstigten Betrag die gesetzliche Abfertigung gemäß § 67 Abs 3 EStG abzuziehen war.

Die bevorstehenden Gesetzesänderungen (AbgÄG 2014)

Einen Gesamtüberblick über die im Abgabenänderungsgesetz 2014 geplanten Steuerbelastungen gibt unser gesonderter NL-Beitrag "AbgÄG 2014 - Steuerbelastungen bereits ab 1.3.2014" vom 3.2.2014.
 
Eine der vielen Neuerungen betrifft die künftige Beschränkung der Steuerbegünstigung für freiwillige Abfertigungen. Mit der künftigen Begrenzung der begünstigten Abfertigungsbeträge will der Steuergesetzgeber angeblich die Attraktivität sog. "Golden Handshakes" anläßlich der vorzeitigen Freisetzung älterer Mitarbeiter eindämmen. Die nachfolgend dargestellte neue Rechtslage soll bereits auf nach dem 28.2.2014 erfolgende Auszahlungen (!) von freiwilligen Abfertigungen anzuwenden sein:

Die begünstigte Besteuerung findet nur noch für einen Maximalbetrag Anwendung, der das Neunfache der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (gemäß § 108 ASVG) nicht übersteigt. Demgemäß sind ab 1.3.2014 nur noch Zahlungen bis zu einer Gesamthöhe von 40.770 Euro (Höchstbemessungsgrundlage 2014 iHv 4.530 x 9) mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern. Darüber hinausgehende freiwillige Abfertigungen sind hingegen dem normalen ESt-Tarif zu unterwerfen.

Im Übrigen sieht der Gesetzgeber in § 67 Abs 6 EStG folgende dienstzeitabhängige Begünstigung auch weiterhin vor: Bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von       
ist ein Betrag bis zur Höhe von
3 Jahren
2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahren

3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahren
4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahren  

6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahren 

9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahren
12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate


mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern. Diese Begünstigung greift jedoch künftig nur noch insoweit, als der laufende Bezug das Dreifache der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Wie bisher ist die gesetzliche Abfertigung vom sohin begünstigten Betrag in Abzug zu bringen, sodass dieser zweite Begünstigungstatbestand in der Regel nur dann greift, wenn es keine gesetzliche Abfertigung gibt (zB für Vorstandsabfertigungen wegen nicht vorhandener arbeitsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft).

Zusammenfassung und Handlungsbedarf

Wenngleich die Gesetzeswerdung des AbgÄG 2014 abzuwarten bleibt, so ist davon auszugehen, daß die in der Regierungsvorlage vom 29.1.2014 vorgesehenen Einschränkungen bzw Deckelungen bei den arbeitnehmerseitigen Steuerbegünstigungen für freiwillige Abfertigungen und Abfindungen (§ 67 Abs 6 EStG) sowie weiters auch für Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen (§ 67 Abs 8 EStG) tatsächlich mit Wirkung ab 1.3.2014 in Kraft treten werden, wobei der vorliegende Gesetzestext auf den Auszahlungszeitpunkt (!) abstellt. Später ausgezahlte freiwillige Abfertigungen sollen hingegen auch dann noch nach der bisherigen günstigeren Rechtslage besteuert werden, wenn sie im Rahmen von Sozialplänen gewährt und diese vor dem 1.3.2014 abgeschlossen wurden.

Die künftigen Einschränkungen für die sonstigen Bezüge iZm der Beendigung von Dienstverhältnissen bringen weiters auch arbeitgeberseitige Belastungen mit sich: § 20 Abs 1 Z 8 EStG normiert ein Abzugsverbot für jene Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern sind.

Bereits geplante Beendigungen von Dienstverhältnissen aufgrund von Pensionierungen etc sollten daher umgehend abgewickelt oder allenfalls auch vorgezogen werden bzw jedenfalls die begünstigten Auszahlungen bis spätestens 28.2.2014 erfolgen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Klientenbetreuer der ICON gerne zur Verfügung!