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ABGABENBETRUG | Abzug von Provisionszahlungen

Generell gilt: Wenn Provisionen zur Auftragserlangung bezahlt werden (müssen), dann unbedingt klare Regeln beachten! Eine davon: Vorsicht bei der Beschreibung von abstrakten Leistungen. Scheingeschäfte können nämlich als Abgabenbetrug gewertet werden.

In einem Rechtsstreit über die betriebliche Veranlassung von Provisionen hat der Verwaltungsgerichtshof neuerlich bestätigt, dass die steuerliche Anerkennung solcher Zahlungen als Betriebsausgaben an eine exakte Leistungsbeschreibung geknüpft ist (VwGH 16.1.2012, 2009/15/0032).

Dies gilt insbesondere dann, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer, abstrakter Leistungen wie etwa Kontaktvermittlung, Überlassung von "Know How" und Ähnliches als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Empfängerbenennung reichte nicht aus

Im Anlassfall wurde eine Provision in Höhe von 15 % für die Unterstützung bei der Anbotlegung an einen potenziell bereits bekannten Vertragspartner bezahlt. Diese "Unterstützungsleistungen" konnten jedoch im Verfahren nicht hinreichend konkretisiert werden, und als Folge daraus wurde die Betriebsausgabenabzugsfähigkeit versagt, obwohl der Zahlungsabfluss an eine namhaft gemachte Person feststand.

Freiheitsstrafe bei Abgabenbetrug ab 500.000 EUR

Beachten Sie bitte, dass in Finanzstrafverfahren mit gerichtlicher Zuständigkeit (abhängig von der Höhe der verkürzten Steuern) und bei Wertung als "Scheingeschäft" iS § 23 BAO wesentlich härtere Sanktionen drohen als die bloße steuerliche Nichtabzugsfähigkeit:

Kommt es in Zusammenhang mit Scheingeschäften oder anderer Scheinhandlungen zu einer Abgabenverkürzung mit Gerichtszuständigkeit, so gilt dies nämlich als "Abgabenbetrug" (§ 39 Abs 1 lit b FinStrG).

Abgabenbetrug mit einem 500.000 EUR übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen ein und zehn Jahren zu bestrafen. Die Vorschreibung erfolgt dementsprechend personalisiert, idR an die Geschäftsführer eines Unternehmens.

Neben einer 8 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Mio EUR und zusätzlich eine Strafe nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verhängt werden.

Was ist also zu beachten?

 

  • Leistungen sollten möglichst exakt beschrieben und dokumentiert werden, keinesfalls aber dürfen fiktive, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in eine Vereinbarung aufgenommen werden, nur um die Abzugsfähigkeit von Zahlungen vermeintlich besser durchzusetzen.

  • Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem ICON-Experten!

  •  Eine systematische und ausführliche Darstellung der zu beachtenden Regeln für Provisionszahlungen erfolgt auch im Rahmen unseres Seminars "Auslandsprovisionen im Steuerrecht am 13.2.2014". Melden Sie sich am besten gleich dazu an!