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AMERIKA | Körperschaftsteuererklärungspflichten in USA und KANADA

Österreichische und deutsche Unternehmen sind vermehrt in Nordamerika tätig. Während in den meisten Ländern ertragsteuerliche Erklärungspflichten in der Regel nur dann zu beachten sind, wenn dort auch tatsächlich Ertragsteuern zu entrichten sind, so ist in Kanada und den USA hiefür alleine die Umsatzerzielung entscheidend.  Nachfolgend stellen wir für diese beiden Länder dar, unter welchen Voraussetzungen bzw in welcher Form und binnen welcher Frist Körperschaftsteuererklärungen einzureichen sind.

Kanada

Warum? 

Erfüllt ein ausländisches Unternehmen den Tatbestand des „doing business“ in Kanada, so besteht die Verpflichtung zur Einreichung einer Körperschaftsteuerklärung. Die Begründung einer DBA-rechtlichen Betriebsstätte oder das Überschreiten einer bestimmten Umsatzgrenze ist dabei NICHT relevant.

Nach den folgenden Kriterien ist ein „doing business“ in Kanada gegeben:

  • der Vertrag zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem kanadischen Kunden wurde in Kanada unterschrieben oder
  • es wurden Umsätze durch das ausländische Unternehmen in Kanada erzielt.

Werden vom ausländischen Unternehmen Dienstleistungen beim kanadischen Kunden erbracht (zB wird neben der Lieferung einer Anlage auch die Inbetriebnahme beauftragt), so werden Umsätze in Kanada erzielt. Unerheblich ist dabei, wie hoch diese Umsätze sind. Bereits die einmalige Erbringung einer Dienstleistung beim kanadischen Kunden verpflichtet das ausländische Unternehmen zur Einreichung einer kanadischen Körperschaftsteuererklärung. 

Wie? 

Die Compliance-Pflicht ist durch Einreichung des Formulars T2 zu erfüllen. Dabei handelt es sich um eine Nullmeldung, da gemäß Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebsstätte begründet wird.

Wann? 

Die Frist zur Abgabe der KöSt-Erklärung beträgt sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres. 

USA

Warum? 

Die US-Behörde IRS verwendet den Begriff „trade of business“, um eine Erklärungspflicht für ausländische Unternehmen zu begründen. Dies liegt vor, wenn Umsätze in den USA durch das ausländische Unternehmen erzielt werden. Als Faustregel lässt sich dabei sagen: Erhalten Sie im Folgejahr das Formular 1042-S (Nachweis für einen Quellensteuereinbehalt) vom US-Kunden, ist der Tatbestand des „trade of business“ in den USA erfüllt und ist daher eine Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr einzureichen. Unerheblich ist hingegen das Vorliegen einer DBA-rechtlichen Betriebsstätte.

Wie? 

Die Erklärungspflicht ist durch Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung (1120-F) und des Formulars 8833 zu erfüllen. Es handelt sich dabei wiederum um eine Nullmeldung (Protective Return). Im Formular 8833 wird erklärt, dass aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht der USA für die vorliegenden US-Einkünfte entsteht. 

Die Einreichung eines Protective Returns macht auch insofern Sinn, als damit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird und bei einer nachträglich begründeten Betriebsstätte ein Betriebsausgabenabzug zusteht. Andernfalls würden nämlich die US-Bruttoumsätze die Bemessungsgrundlage für die Steuer bilden.

Wann? 

Die Steuererklärung ist bis zum 15. April des Folgejahres einzureichen. Das Stellen von Fristverlängerungsanträgen beim IRS ist aber prinzipiell möglich. 

FAZIT

Wird für amerikanische Kunden eine Dienstleistung vor Ort erbracht, ist in der Regel bereits der für Steuererklärungen relevante Tatbestand des „doing business“ in Kanada oder „trade of business“ in den USA erfüllt. Diesfalls hat das ausländische Unternehmen für das betreffende Jahr fristgerecht eine Körperschaftsteuererklärung einzureichen. 

Bei Bedarf können wir Sie gerne bei der Erfüllung Ihrer Compliance- und Steuererklärungspflichten im Ausland unterstützen. Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "International Tax" gerne zur Verfügung!