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ARBEITSKRÄFTEGESTELLUNG | Abzugsteuerentlastung neu geregelt!

Rebhandl Silvia  |  Waser Karl

Das österreichische BMF hat im August d. J. eine neue „Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung“ erlassen. Damit werden insbesondere bisher erlassmäßig getroffene Regelungen in die Rechtsnorm einer Verordnung überführt. Zudem finden sich darin aber auch materielle Änderungen der bisherigen Rechtslage, die in der Praxis durchaus Erleichterungen im Abzugsteuerentlastungs- bzw Rückerstattungsverfahren mit sich bringen werden. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir die „Highlights“ der neuen Verordnung dar, die bei der Überlassung von Arbeitskräften zum Arbeitseinsatz in Österreich fortan zu beachten sind.

Im Rahmen der jüngsten „DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung“ (BGBl II Nr. 318/2022, kundgemacht am 24.8.2022) wurde ua - als Artikel 1 - eine neue „Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung“ erlassen (nachfolgend kurz „Age-VO“ genannt):
 

Kerninhalte und Neuerungen in der Age-VO


Steuerentlastung an der Quelle

§ 99 Abs 1 Z 5 EStG verpflichtet den inländischen Beschäftiger, bei Auszahlung von Gestellungsvergütungen an einen ausländischen Arbeitskräfteüberlasser (bei sonstigem Haftungsrisiko) grundsätzlich einen Abzugsteuereinbehalt iHv 20 % vorzunehmen.

Wie schon bisher, sind auch im Anwendungsbereich der neuen Age-VO bei der Entlastung an der Quelle zwei verschiedene Fallonstellationen zu unterscheiden:

Im Falle einer konzerninternen Überlassung von Angestellten (Konstellation 1) stehen – wie schon bisher - zwei Entlastungsmechanismen zur Verfügung. Sofern entweder der österreichische Konzernbeschäftiger oder der (in einem DBA-Vertragspartnerstaat ansässige) ausländische Konzernüberlasser für die überlassenen Arbeitskräfte einen (freiwilligen) Lohnsteuerabzug durchführt, kann auf den Abzugsteuereinbehalt (gänzlich) verzichtet werden (nunmehr geregelt in § 3 Abs 2 Z 1 lit b Age-VO). Alternativ dazu kann der Beschäftiger das Abzugsteuerverfahren anwenden, nunmehr aber den Einbehalt (pauschal) auf 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt beschränken. Im Gegenzug entfällt damit aber wohl die bisher erlassmäßig vorgesehene Möglichkeit, Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinnaufschlag in tatsächlicher Höhe aus der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer herauszurechnen. Bei beiden Entlastungsmechanismen muss aber der ausländische Konzernüberlasser weiterhin eine Ansässigkeitsbescheinigung (mittels amtlichen Formularen ZSQU1 bzw ZSQU2) beibringen.

In allen übrigen Überlassungsfällen, dh in allen Fällen der gewerblichen Überlassung bzw auch bei einer konzerninternen Überlassung von Arbeitern (Konstellation 2) ist - wie schon bisher - eine Entlastung an der Quelle nur mit einem sog. „Befreiungsbescheid“ möglich. Um diesen zu erlangen, hat der ausländische Überlasser wiederum zwei Möglichkeiten: Entweder er übernimmt die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG, insbesondere also auch die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug. Oder aber – und das ist NEU - er erklärt sich bei Beantragung des Befreiungsbescheides damit einverstanden, dass der Beschäftiger 70 % der Abzugsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt (pauschale Entlastung an der Quelle gem. § 3 Abs 4 Z 3 lit g Age-VO). Damit wurde letztlich eine relativ unkomplizierte Möglichkeit geschaffen, um auch bei diesen Überlassungskonstellationen bereits im Abzugsteuerverfahren eine (pauschal berechnete) Entlastung für jenen Teil der Gestellungsvergütung herbeizuführen, für den Österreich abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht hat. Diese zuletzt genannte Möglichkeit besteht allerdings erst für Gestellungsvergütungen, die ab dem 1.1.2023 zufließen bzw ausgezahlt werden (§ 6 Age-VO).
 

Rückerstattung einbehaltener Abzugsteuer

Analog gibt es für den ausländischen Überlasser auch im Rückerstattungsverfahren zwei Möglichkeiten, eine (teilweise oder vollständige) Rückerstattung einer zuvor einbehaltenen Abzugsteuer herbeizuführen:

Wie schon bisher, kann der (in einem DBA-Vertragspartnerstaat ansässige) ausländische Überlasser vor Stellung des Rückerstattungsantrages die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG übernehmen, insbesondere auch die Verpflichtung, einen (nachträglichen) Lohnsteuerabzug für die überlassenen Arbeitskräfte vorzunehmen. In diesem Fall ist eine vollständige Rückerstattung der einbehaltenen Abzugsteuer zulässig (§ 4 Abs 2 Age-VO).

Alternativ dazu kann wiederum im Rückerstattungsverfahren eine pauschale Rückerstattung der Abzugsteuer erfolgen. Auch für diesen Zweck wird ein Ausmaß von 70 % der Abzugsteuer pauschal als Steuer auf die Einkünfte der überlassenen Arbeitnehmer definiert und erfolgt somit eine Rückerstattung im Ausmaß von 30 % der einbehaltenen Abzugsteuer (§ 4 Abs 1 iVm § 1 Age-VO).

Zu beachten ist, dass aufgrund der zuletzt ergangenen VwGH-Rechtsprechung (Ra 2020/13/0089 vom 23.04.2021; siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „QUELLENSTEUERN | VwGH zur Rückerstattung bei Arbeitskräfteüberlassung​​​​​​​“ vom 22.7.2021) zudem eine Rückerstattung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der einbehaltenen Abzugsteuer und der sich bei einer (fiktiv zu berechnenden) Veranlagung der überlassenen Arbeitnehmer ergebenden Einkommensteuer des betreffenden Jahres möglich sein muss. Dieser Fall wird zwar in der Age-VO nicht explizit erwähnt, sollte uE aber als weitere Alternative nach wie vor zur Verfügung stehen.
 

Besonderheiten bei kurzfristigen Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland

Art 15 Abs 3 des DBA Österreich-Deutschland stellt eine Sondernorm für (gewerbsmäßige) Gestellungen von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern dar. Demnach verbleibt bei kurzfristigen Arbeitskräftegestellungen (= Anwesenheit des überlassenen Mitarbeiters in Österreich bis maximal 183 Tage/Kalenderjahr) das Besteuerungsrecht bei Deutschland. Dementsprechend kann gemäß § 5 Age-VO in diesen Fällen ein Befreiungsbescheid ausgestellt bzw eine Rückerstattung bereits einbehaltener Abzugsteuer auch dann erfolgen, wenn statt eines Lohnsteuerabzuges nachgewiesen wird, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 15 Abs 3 DBA Österreich-Deutschland erfüllt sind.
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Inkrafttretensbestimmungen

Die neue Age-VO trat grundsätzlich am 1.9.2022 in Kraft und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt zufließenden Einkünfte anzuwenden. Die neuen Regelungen im Bereich des Rückerstattungsverfahrens sind bereits auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Die neue Möglichkeit, im Befreiungsbescheid die Anwendbarkeit des pauschalen Einbehalts von 70 % der Abzugsteuer zu „erklären“, gilt hingegen erst für Einkünfte, die ab dem 1.1.2023 zufließen (siehe oben).
 

FAZIT


Es ist zu begrüßen, dass das BMF die bisher über mehrere Verordnungen bzw Erlässe verstreuten Regelungen im Bereich der Quellensteuerentlastung für Arbeitskräftegestellungen nunmehr in einer eigenen „Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung“ kompakt und übersichtlich zusammengefasst hat.

Die materiellen Änderungen im Bereich der konzerninternen Überlassung von Angestellten sind überschaubar. Insoweit schon bisher das Abzugsteuereinbehaltsmodell angewandt wurde, ist zu beachten, dass zukünftig der aus der Bemessungsgrundlage „herausrechenbare“ Teil pauschal mit 30 % der Gestellungsvergütung definiert ist. Im Bereich der gewerblichen Überlassung wurde mit der Möglichkeit, im Befreiungsbescheid zu einem pauschalen Abzugsteuermodell von 70 % der gesamten Abzugsteuer zu optieren, eine praxisgerechte Lösung geschaffen, welche die Steuerabfuhr von nach Österreich überlassenen Arbeitskräften entsprechend vereinfachen sollte.

Für weitergehende Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Global Employment Services"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!