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LOHNSTEUER | Steuerfreie Mitarbeiterrabatte auch für Pensionisten?

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einer aktuellen Entscheidung (VwGH Ro 2025/15/0004 vom 27.05.2025) zu klären, ob Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen Arbeitnehmern gewährt werden, steuerfrei behandelt werden können. Das für Pensionisten erfreuliche Ergebnis: JA, das ist möglich.

Ausgangssituation der Entscheidung

Im gegenständlichen Verfahren ging es um einen ehemaligen Mitarbeiter einer Bank, der vergünstigte Kontoführungskonditionen, Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen erhielt. Das Finanzamt stufte diese Vorteile (im Rahmen des Einkommensteuerbescheids) als steuerpflichtige Einkünfte ein und versagte die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG. Der Betroffene legte Beschwerde ein, das Bundesfinanzgericht (BFG) gab ihm Recht. Das Finanzamt erhob daraufhin Revision beim VwGH, um eine Klärung der Rechtslage zu erreichen, da bisher keine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterrabatten für ehemalige Arbeitnehmer vorlag.

Rechtliche Grundlagen

Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterrabatten ist in § 3 Abs 1 Z 21 EStG  geregelt. Demnach sind geldwerte Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in Form von vergünstigten Waren oder Dienstleistungen gewährt, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Voraussetzungen umfassen unter anderem:

  • Der Rabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
  • Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
  • Der Vorteil darf im Einzelfall 20 % des üblichen Preises nicht übersteigen oder, falls dies nicht zutrifft, einen Gesamtbetrag von 1.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

Ergebnis der Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision des Finanzamts ab und bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts. Der VwGH stellte klar, dass Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 auch für ehemalige Arbeitnehmer steuerfrei sein können, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall waren die gewährten Vorteile eindeutig auf das frühere Dienstverhältnis des Betroffenen zurückzuführen. 

Als Begründung führte der VwGH an, dass der Begriff des Arbeitnehmers (wie er eben auch in § 3 Abs 1 Z 21 EStG verwendet wird) in § 47 Abs 1 EStG definiert wird und auch Personen umfasst, die Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen.

Der VwGH betonte zudem, dass auch die Gesetzesmaterialien keine Einschränkung der Steuerbefreiung auf „aktive“ Arbeitnehmer vorsehen. Entscheidend ist, dass die Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis stammen und die allgemeinen Voraussetzungen für Mitarbeiterrabatte erfüllt sind. Hätten die Vorteile hingegen keinen Bezug zum Dienstverhältnis, sondern wären beispielsweise Teil einer allgemeinen Kundenbindungsaktion, wären sie nicht steuerbar und die Frage der Steuerbefreiung würde sich erst gar nicht stellen.

FAZIT

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bringt Klarheit in die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterrabatten für ehemalige Arbeitnehmer. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Mitarbeiterrabatte können auch für ehemalige Arbeitnehmer steuerfrei sein, wenn sie aus dem früheren Dienstverhältnis resultieren.
  • Die allgemeinen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 müssen erfüllt sein, insbesondere die Einhaltung der Wertgrenzen und die bloß private Nutzung der Vorteile.
  • Die Gesetzeslage sieht keine Einschränkung der Steuerbefreiung auf „aktive“ Arbeitnehmer vor.
  • Es ist davon auszugehen, dass diese Judikaturlinie auch auf andere in § 3 EStG geregelte Steuerbegünstigungen anwendbar ist (zB Benutzung von Einrichtungen, Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung). Dies wurde bisher auch von der Finanzverwaltung schon so vertreten (RZ 75 LStRl). Es ist aber zu beachten, dass andere Steuerbegünstigungen bereits in ihren Tatbestandsvoraussetzungen eine steuerfreie Gewährung an ehemalige Arbeitnehmer explizit ausschließen (zB Mitarbeiterkapitalbeteiligungen oder die Mitarbeitergewinnbeteiligung).

Bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterrabatten an aktive oder ehemalige Dienstnehmer stehen Ihnen die Mitarbeiter der Service Line “Global Employment Services” gerne zur Verfügung!