AT - US | Individual Retirement Accounts (IRAs)
Die steuerliche Behandlung US‑amerikanischer Altersvorsorgevehikel wie IRA, Roth IRA und 401(k) ist für in Österreich ansässige US-Steuerpflichtige komplex, da sich die Besteuerungssystematik strukturell erheblich vom österreichischen Einkommensteuerrecht unterscheidet. Während die USA in vielen Fällen eine steuerliche Begünstigung während der Ansparphase vorsehen und die Besteuerung in die Entnahmephase verschieben („tax deferral“), verfolgt das österreichische Recht einen anderen Zugang. Dieser Newsletter beleuchtet die US‑Rechtsgrundlagen, stellt die steuerliche Situation in den USA der österreichischen Systematik gegenüber und analysiert die maßgeblichen BMF-Aussagen der EAS 2886 und EAS 2969, die für die Einordnung ausländischer Pensionsvermögensformen in Österreich von Bedeutung sind.
Steuerliche Einordnung nach US-Steuerrecht
Wie bereits in unserem Newsletter „USA | Relocating to Austria“ erwähnt, zählen IRAs, Roth IRAs und 401(k)‑Pläne zu den zentralen Problemfeldern bei einem Zuzug von natürlichen Personen aus den USA nach Österreich. Ein traditioneller Individual Retirement Account (IRA) ist im Internal Revenue Code (IRC) vor allem in den §§ 219 und 408 geregelt. Die Beiträge können nach § 219 IRC steuerlich geltend gemacht werden, sofern Einkommensgrenzen und gesetzlich festgelegte Teilnahmebedingungen erfüllt sind. Die im IRA erzielten Erträge bleiben während der gesamten Ansparphase unversteuert; sie werden erst bei Auszahlung erfasst. Dies führt zu einer Steuerstundung ("tax deferral"), die dem Steuerpflichtigen zu Gute kommt. Die Besteuerung während der Entsparphase ergibt sich aus § 408(d)(1) IRC, wonach aus dem IRA entnommene Beträge grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen darstellen. Entnahmen vor Erreichen des Mindestalters von 59 Jahren und 6 Monaten lösen einen 10%igen Strafzuschlag nach § 72(t) IRC aus. Ab einem bestimmten Alter sind verpflichtende Mindestentnahmen (Required Minimum Distributions, RMDs) nach § 401(a)(9) IRC vorgesehen.
Demgegenüber basiert der Roth IRA, geregelt in § 408A IRC, auf einer „after‑tax“ Systematik. Beiträge sind nicht abzugsfähig, während Erträge und spätere Auszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei bleiben (§ 408A(d)(1) IRC). Anders als beim traditionellen IRA existieren keine RMD‑Pflichten zu Lebzeiten des Steuerpflichtigen.
Betriebliche Altersversorgung erfolgt über sogenannte 401(k)-Pläne, die in § 401(k) und § 402 IRC verankert sind. Beiträge des Arbeitnehmers werden im Rahmen eines „salary deferral“ steuerfrei gestellt (§ 402(e)(3) IRC). Auszahlungen aus dem Plan sind nach § 402(a) IRC als ordinary income zu versteuern. Auch hier werden RMD‑Regeln nach § 401(a)(9) IRC angewendet.
Es zeigt sich, dass aus US‑Sicht IRAs und 401(k) grundsätzlich Pensionsvehikel darstellen, wenngleich auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage. Für das österreichische Steuerrecht ist entscheidend, dass dieser US‑Pensionsbegriff nicht automatisch übernommen wird. EAS 2886 und EAS 2969 des BMF stellen dies unmissverständlich klar.
Steuerliche Einordnung in Österreich
Die steuerliche Behandlung eines US‑amerikanischen Individual Retirement Account für Zwecke des österreichischen Abgabenrechts richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gemäß § 21 BAO ist für die abgabenrechtliche Beurteilung der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise verlangt, dass ausländische Vorsorgevehikel nicht nach ihrer US‑rechtlichen Klassifikation oder ihrer Bezeichnung („retirement account“), sondern ausschließlich nach ihrer tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur basierend auf den Vorschriften des österreichischen Abgabenrechts eingeordnet werden.
Vor diesem Hintergrund stellt das BMF in EAS-Auskunft 2969 klar, dass jeder Kapitalertrag auf einem US‑Konto dem Kontoinhaber auch dann steuerlich zuzurechnen ist, wenn der Konteninhaber die angesparten Beträge erst zwecks Pensionsvorsorge mit Erreichen des 65. Lebensjahres abheben will. Eine bloße Zweckbindung von Einkünften vermag den steuerlichen Zufluss nicht auf den Zeitpunkt der zweckorientierten Verwendung der Einkünfte zu verschieben. Verlegt ein in den USA ansässiger Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz nach Wechsel zu einem österreichischen Arbeitgeber nach Österreich, treten die ab diesem Zeitpunkt zufließenden Kapitalerträge in die österreichische Steuerpflicht ein, weil das österreichische Steuerrecht keine dem US‑Revenue Code § 401(k) entsprechende Bestimmung enthält. Die spätere Auszahlung bleibt steuerneutral, da die Kapitalerträge bereits der laufenden Besteuerung unterlegen haben. Wird nach dem Zuzug das bis dahin angewachsene Kapital auf ein anderes Pensionsmodell übertragen, löst diese Kapitalübertragung keine österreichische Steuerpflicht aus.
EAS-Auskunft 2886, welche sich auf einen IRA in Form eines US-Sparkontos bezog, hebt ausdrücklich hervor, dass eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung der jeweiligen Pensionsvorsorgeform zu deren steuerlicher Einordnung notwendig ist. EAS-Auskunft 2886 differenziert sodann nach der Art des Trustvehikels: Liegt ein „discretionary trust“ vor, seien - unter Hinweis auf VwGH 20.9.1988, 87/14/0167 - nur die Ausschüttungen steuerpflichtig. Handelt es sich hingegen um einen Trusttyp, bei dem der Begünstigte Einfluss auf die Gestion nehmen kann, spricht dies für Transparenz der Trustkonstruktion und für unmittelbare aliquote Zurechnung der in den Trust einfließenden Einkünfte an den Begünstigten. Schließlich hält EAS-Auskunft 2886 fest, dass bei Trustvermögen, das nach dem System der Risikostreuung angelegt ist, die Grundsätze des Investmentfondsgesetzes zur Anwendung gelangen.
FAZIT
Aus US‑amerikanischer Sicht beruhen traditionelle IRAs und 401(k)‑Pläne auf einem „tax‑deferral“-System, während der Roth IRA ausschließlich mit bereits versteuertem Einkommen („after‑tax money“) gespeist wird, sodass Erträge und qualifizierte Auszahlungen nach § 408A(d)(1) IRC vollständig steuerfrei bleiben.
Die US‑Systematik wird im österreichischen Steuerrecht jedoch nicht nachgebildet. Maßgeblich ist gemäß § 21 BAO ausschließlich die tatsächliche rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des jeweiligen Vorsorgevehikels und dessen Beurteilung nach den österreichischen Abgabenvorschriften. Die EAS‑Auskünfte 2969 und 2886 stellen klar, dass nach österreichischem Recht weder IRAs noch Roth IRAs pauschal als Pensionen iSd § 25 EStG zu qualifizieren sind. Welche Einkünfte im Einzelfall vorliegen und inwieweit diese steuerpflichtig sind, ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Jedenfalls erfolgt eine laufende Zurechnung von Erträgen. Bei Veranlagung nach dem System der Risikostreuung sind die Vorschriften des Investmentfondsgesetzes einschlägig. Damit ist die aktuelle österreichische Sicht streng einzelfallorientiert und losgelöst von der US‑amerikanischen Klassifikation eines „retirement plan“.
Die korrekte steuerliche Einordnung US‑amerikanischer Altersvorsorgevehikel erfordert eine präzise Analyse der jeweiligen Struktur und der relevanten österreichischen Abgabenvorschriften. Wir unterstützen Sie gerne bei der qualifizierten Klassifikation des konkreten Vorsorgevehikels, der Bewertung der steuerlichen Konsequenzen eines Zuzugs nach Österreich sowie bei der Gestaltung einer steuerlich optimierten Entspar‑ und Zuzugsstrategie.