NEWS  |   |  

IRANKRIEG | Zurück nach Österreich: steuerliche Aspekte für Rückkehrer

Die aktuellen kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten veranlassen viele zurück in Ihre Heimatländer zu flüchten. Dies kann auch steuerliche Konsequenzen haben. Sobald in Österreich ein Wohnsitz besteht, unterliegt grundsätzlich das gesamte Welteinkommen der österreichischen Einkommensteuer. Der Wechsel aus einem nahezu steuerfreien Umfeld in ein vollumfängliches Steuersystem mit Welteinkommensprinzip führt dabei regelmäßig zu komplexen steuerlichen Fragestellungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über zentrale steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit einem Zuzug nach Österreich auf.

Weitgehende Steuerfreiheit vs. unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich

Die steuerliche Komplexität ergibt sich vor allem aus der grundlegend unterschiedlichen Steuersysteme der beiden Rechtsordnungen. Während in den VAE für Privatpersonen keine Einkommensteuer erhoben wird, entsteht in Österreich bei Vorliegen bestimmter persönlicher Anknüpfungspunkte eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht . Solche persönlichen Anknüpfungspunkte liegen vor, wenn in Österreich ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Bereits die Möglichkeit, Räumlichkeiten, die dem Grunde nach zum Wohnen geeignet sind, jederzeit benützen zu können, führt zu einem Wohnsitz und damit zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich. Dabei ist der rechtliche Rahmen unbeachtlich. Auch eine Mindestnutzungsdauer gibt es nicht (siehe dazu unseren NL-Beitrag “EINKOMMENSTEUER | Mindestnutzung für Wohnsitz in Österreich?”). 

Da diese Schwellen der steuerlichen Anknüpfung vergleichsweise niedrig ist, sollten sämtliche steuerlich relevanten Aspekte vor einer Wohnsitzverlagerung geprüft und dokumentiert werden. Zusätzlich verlangt § 120 BAO, dass sämtliche Umstände, die zu einer Begründung, Änderung oder Beendigung der Steuerpflicht führen, binnen eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden. Unterlassene oder verspätete Anzeigen können zu rückwirkender Steuerpflicht und Strafen führen.

Rückzug bei zuvor stattgefundenem Wegzug

Besondere Herausforderungen entstehen, wenn der Zuziehende zuvor aus Österreich weggezogen ist. Wurde der Mittelpunkt der Lebensinteressen in die VAE verlegt, während einzelne Anknüpfungspunkte – insbesondere ein weiterhin nutzbarer Wohnsitz – bestehen blieben, kommt dem zeitlichen Abstand zum Wegzug besondere Bedeutung zu. Unter Umständen geht österreichisches Steuerrecht nämlich davon aus, dass von vornherein erst gar kein Wegzug erfolgt ist. Ob ein Wegzug steuerlich wirksam war oder rückgängig zu machen ist, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls. Die österreichische Finanzverwaltung vertritt dazu Folgendes: 

  • Bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Ausmaß von weniger als zwei Jahren wird idR davon auszugehen sein, dass von vornherein keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolgt ist. 
  • Bei länger als fünf Jahre dauernden Aufenthalten im Ausland wird hingegen die äußere Vermutung für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland sprechen, wenn auch der/die Ehegatte/-in und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland übersiedeln. 
  • Für Zeiträume dazwischen wird die Frage im Einzelfall anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären sein. 

Bestand in Österreich weiterhin ein Wohnsitz und wurde zur Vermeidung der unbeschränkten Steuerpflicht die Zweitwohnsitzverordnung angewendet, kann diese bei einem Rückzug ebenfalls (rückwirkend) Ihre Anwendbarkeit verlieren. Dies kann aus folgenden Gründen passieren: 

  • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist nicht länger als fünf Jahre im Ausland gelegen. 
  • Durch den Rückzug wird die Nutzung von inländischen Wohnsitzen an maximal 70 Tagen im Kalenderjahr überschritten.
  • Lediglich die (Ehe-)Partnerin kehrt zurück und wird in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. 

Das Vorliegen einer von der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung in der ausdrücklich eine Ansässigkeit im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt wird stellt ein gewichtiges Indiz für die Anerkennung der Ansässigkeitsverlagerung in das Ausland dar. Meist ist es aber nur eines von vielen Indizien.

Erfolgt der Rückzug nach Österreich nun zu früh, kann der Wegzug rückwirkend scheitern. Der Wegzug aus Österreich ist dann nie erfolgt. Es wäre folglich zu prüfen, ob Einkünfte, die während der Abwesenheit erzielt wurden, tatsächlich in Österreich zu versteuern sind. Zudem sollte geprüft werden, ob eine allfällig festgesetzte Wegzugsbesteuerung rückwirkend aufzuheben bzw. zu erstatten ist.

Aufwertung von Vermögenswerten bei Zuzug

Lag die Ansässigkeit vor dem nunmehrigen Zuzug hingegen tatsächlich im Ausland, können Vermögenswerte (Kapitalvermögen, Unternehmensbeteiligungen, Betriebsvermögen) im Zeitpunkt des Zuzugs mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, was insbesondere bei erheblichen Kurssteigerungen von Kryptowährungen oder Aktien einen wesentlichen steuerlichen Vorteil bei deren späterer Veräußerung darstellen kann. Der sogenannte Step‑Up führt dazu, dass nur nach dem Zuzug anfallende Wertsteigerungen der österreichischen Besteuerung unterliegen, weshalb die korrekte Dokumentation im Zuzugszeitpunkt entscheidend ist. Erfolgt ein Zuzug mit einem Betrieb (zB Influencer), ist zu klären ob Vermögenswerte wie zB Persönlichkeitsrechte einlagefähig sind und in der Folge abgeschrieben werden können. 

Steuerliche Einordnung der Vermögenswerte

Neben den zeitlichen Aspekten kann auch die steuerliche Einordnung des beim Zuzug bereits vorhandene Vermögens erhebliche Schwierigkeiten bereiten. 

  • Kapitalvermögen wie Aktien, Beteiligungen oder Kryptowährungen ist im Zuzugszeitpunkt zu bewerten, um die steuerliche Bemessungsgrundlage für spätere Veräußerungen festzulegen. 
  • Investmentfonds: Hier ist zu prüfen, ob es sich um Meldefonds oder Nichtmeldefonds handelt, da die laufenden steuerlichen Folgen erheblich voneinander abweichen und Nichtmeldefonds teilweise zu deutlich nachteiligen pauschalen Erträgen besteuert werden. 
  • Kryptowährungen: Eine nachvollziehbare Dokumentation der historischen Anschaffungskosten ist erforderlich; fehlen entsprechende Nachweise, führt dies regelmäßig zu Schätzungen durch die Finanzverwaltung. 
  • In der Praxis verlangt die Finanzverwaltung zunehmend auch Mittelherkunftsnachweise, insbesondere bei Kryptowerten und ausländischen Bank‑ oder Depotbeständen.

Gesellschaftsstrukturen an denen die zuziehende Person beteiligt ist, sind für Zwecke des Zuzuges zu prüfen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: 

  • Typenvergleich: Für österreichische Zwecke müssen ausländische Gesellschaften einem Typenvergleich unterworfen werden, um zu ermitteln, ob sie jeweils  einer Kapital- oder einer Personengesellschaft näher sind. Die steuerliche Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften ist nämlich sehr unterschiedlich. Zu nennen sind im Zusammenhang mit den VAE Free‑Zone oder Mainland Companies, die nach der österreichische Rechtsordnung anhand eines Typenvergleichs entweder als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft zu qualifizieren sind. Dadurch kann eine in den VAE körperschaftlich behandelte Einheit in Österreich als transparente Personengesellschaft gelten, mit der Folge der unmittelbaren Einkünftezurechnung an die Anteilseigner. 
  • Sinnhaftigkeit von Briefkastengesellschaften: Zu bedenken ist zudem, dass Österreich deutlich strenger mit Offshore-Gesellschaften umgeht, als Länder wie zB die VAE. Einkünfte können nicht bedenkenlos über Briefkastengesellschaften abgebildet werden, Vermögenswerte in Offshore-Gesellschaften könnten in Österreich direkt der beteiligten Person zuzurechnen sein. Im Ausland möglicherweise sinnvolle Modelle, wie das zypriotische Organschaftsmodell, oder das k.s. Modell könnten aus österreichischre Sicht ihren Zweck verfehlen. 

Auch zuletzt vermehrt beworbene VAE‑Foundations sowie vergleichbare Strukturen wie Trusts werden nach österreichischem Recht nicht automatisch als Privatstiftungen oder Körperschaften anerkannt. Je nach konkreter Ausgestaltung kann eine transparente Zuordnung des Vermögens und der Einkünfte an den oder die Founder, eine eigenständige Steuersubjektivität oder eine hybride Einstufung vorliegen. Eine detaillierte Prüfung unter anderem der Satzungsbestimmungen, rechtlicher Grundlagen und Governance‑Strukturen ist daher unerlässlich um nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Zuzugsbegünstigung

Zuziehende Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, Forscherinnen/Forscher, Künstlerinnen/Künstler und Sportlerinnen/Sportler können die Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen beantragen. Weiters besteht auch die Möglichkeit der Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages, der jedoch Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und Forscherinnen/Forschern vorbehalten ist. 

FAZIT

Personen, die nun kurzfristig aus vom Krieg im Nahen Osten betroffenen Ländern zurück nach Österreich fliehen, sollten unbedingt ihre steuerlichen Verpflichtungen im Blick haben. Gerade Personen, die erst kürzlich weggezogen sind, haben ein erhöhtes Risiko, dass der Wegzug zurückzudrehen ist und im Ausland steuerfrei bezogene Vergütungen, nun in Österreich nachzuversteuern sind. Strukturen, die während der Ansässigkeit im Ausland aufgesetzt worden sind, können aus österreichischer steuerlicher Sicht problematisch sein. Spätestens, wenn klar wird, dass der Aufenthalt in Österreich länger dauern könnte, sollte fundierter fachlicher Rat eingeholt werden. 

Gerade für Unternehmer, die aus Niedrigsteuerländern wie den VAE nach Österreich zuziehen, gilt es regelmäßig eine Vielzahl an steuerlichen Fragestellungen zu klären und Gesellschafts-, Trust- und sonstige Strukturen steuerliche einzuordnen. Wir unterstützen Mandanten seit vielen Jahren bei der steuerlichen Optimierung von Weg- und Zuzügen, der Bewertung von Vermögenswerten, der Einordnung ausländischer Gesellschafts‑ und Stiftungskonstrukte sowie der Erfüllung von melde‑ und verfahrensrechtlichen Anforderungen. Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen!