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AUSTRALIEN | Handlungsbedarf durch Public CbC-Reporting-Verpflichtung

Australien führt für Geschäftsjahre beginnend ab 2024 ein weitreichendes Public‑Country-by-Country-Reporting ("Public-CbCR") Regime ein, das deutlich über EU‑ und österreichische Vorgaben hinausgeht. Ein Tochterunternehmen oder eine Betriebsstätte in Australien reicht unter Umständen bereits aus, um von dieser Veröffentlichungspflicht erfasst zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob die oberste Mutter in ihrem Ansässigkeitsstaat (zB Österreich) einen Ertragsteuerinformationsbericht einreichen muss. Für österreichische Unternehmensgruppen mit Geschäftstätigkeit in Australien entsteht damit unter Umständen eine zusätzliche, eigenständige Offenlegungsverpflichtung.

Ausgangslage

Australien setzt für Geschäftsjahre, beginnend am oder nach dem 1. Juli 2024 ein neues, weitreichendes System zur Offenlegung länderbezogener Steuerinformationen um. Das australische Public‑CbCR verpflichtet multinationale Unternehmensgruppen zur Veröffentlichung umfangreicher Ertragsteuerdaten, sofern bestimmte Umsatz- oder Tätigkeitsschwellen überschritten sind. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob das oberste Mutterunternehmen in Australien ansässig ist oder nicht. 

In Österreich ist die Offenlegung länderbezogener Ertragsteuerinformationen durch das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz (CBCR‑VG) geregelt, welches die EU‑Richtlinie 2021/2101 umsetzt. Das CBCR‑VG verpflichtet große Unternehmensgruppen (Konzernumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren > EUR 750 Mio.), innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres einen sog. Ertragsteuerinformationsbericht beim Firmenbuchgericht einzureichen (§ 4, § 11 CBCR‑VG) . Diese Berichte sind sodann öffentlich zugänglich.

Durch die Einführung der australischen Berichtspflichten entsteht nun ein zweites, paralleles Public-CbCR-System, das bezüglich Inhalt und Anwendungsbereich deutlich über das europäische hinausgeht.

Australische Umsetzung: Geringere Schwellen, mehr Inhalt

Unter das australische Public-CbCR fallen multinationale Gruppen, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Globaler Umsatz der Unternehmensgruppe über AUD 1 Mrd (ca EUR 620 Mio),
  • Bestehen einer Tochter oder einer Betriebsstätte in Australien, und
  • Umsätze von mehr als AUD 10 Mio (ca EUR 6,2 Mio) in Australien.

Die neuen australischen Regelungen sehen eine umfassende Offenlegung von Steuerdaten vor. Die Verpflichtung trifft grundsätzlich das oberste Mutterunternehmen. Der Bericht muss auf lokal konsolidierten australischen Daten beruhen, maschinenlesbar in XML aufbereitet werden und eine wesentlich größere inhaltliche Tiefe aufweisen, als dies im Rahmen des EU‑Public‑CbCR erforderlich ist. Australien verlangt nicht nur quantitative Daten wie Erträge, steuerliche Kennzahlen oder Beschäftigtenzahlen, es ist ua zusätzlich verpflichtend, den “approach to tax” der Unternehmensgruppe zu erläutern.

Zudem sind die Daten für insgesamt 41 Steuerjurisdiktionen (darunter Singapur, Hong Kong und die Schweiz) gesondert je Land darzustellen. Eine Aggregierung der Daten ist für diese Steuerjurisdiktionen nicht vorgesehen. 

Besonders hervorzuheben ist, dass Australien Ertragsteuerinformationsberichte, welche nach OECD Standards oder nach EU Standards erstellt werden, nicht anerkennt. Unternehmen, die bereits in der EU oder anderen Jurisdiktionen Ertragsteuerinformationsberichte erstellen, müssen daher dennoch für Australien einen eigenständigen Ertragsteuerinformationsbericht nach australischen Vorschriften erstellen. Die Veröffentlichungspflicht trifft das Mutterunternehmen. Die Strafen bei Verstößen sind erheblich und reichen bis zu AUD 825,000 (ca EUR 510.000), womit Australien deutlich strengere Sanktionen vorsieht als beispielsweise Österreich (maximal EUR 100.000).

Die Offenlegung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen. Besteht ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 30. Juni, ist der erste Bericht bereits mit 30. Juni 2026 einzureichen. Besteht ein reguläres Wirtschaftsjahr zum 31. Dezember, ist der erste Bericht mit 31. Dezember 2026 fällig. 

Unterschiede zur österreichischen/EU‑Rechtslage

Nach dem österreichischen CBCR‑VG ist ein Ertragsteuerinformationsbericht einzureichen, wenn der Konzernumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 750 Mio. Euro überstiegen hat, und in einem anderen Staat ein Tochterunternehmen, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit (beispielsweise in Form einer Betriebsstätte) besteht. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist dann für das letztere der beiden Geschäftsjahre einzureichen. Nach australischen Regelungen reicht es bereits aus, wenn der Konzernumsatz im Vorjahr umgerechnet ca EUR 620 Mio überschritten hat.

Weiters ist es nach den österreichischen Regelungen grundsätzlich möglich, die Daten aus dem steuerlichen CbC-Report zu übernehmen. Nur für EU-Staaten und für alle Länder auf der sogenannten EU-Blacklist sind die Daten für jede Steuerjurisdiktion gesondert offenzulegen. Für alle anderen Länder reicht es, die Daten aggregiert offenzulegen. Auch hier weichen die australischen Regelungen von jenen in Österreich ab. 

Zudem sieht § 12 Abs 1 CBC-VG die Möglichkeit einer verzögerten Veröffentlichung bestimmter Informationen vor, die die Marktstellung des Unternehmens erheblich beeinträchtigen. Ein derartiges Wahlrecht ist uns in Australien nicht bekannt. 

FAZIT

Australien etabliert gerade eines der umfassendsten Public‑CbCR‑Regime weltweit. Dabei zeigt sich, dass global agierende Unternehmensgruppen ihre Berichtspflichten für sämtliche relevanten Länder im Detail prüfen müssen. 

Für österreichische Unternehmensgruppen mit Geschäftstätigkeit in Australien besteht möglicherweise eine zusätzliche Compliance Verpflichtung, die jedenfalls zu prüfen ist. Es werden deutlich detailliertere Informationen verlangt als nach den österreichischen Regelungen. Da Australien keine Anerkennung von OECD‑ oder EU‑Ertragsteuerinformationsberichten vorsieht, müssen betroffene Unternehmen  künftig zwei separate Ertragsteuerinformationsberichte erstellen. Weiters ist es durchaus möglich, dass Unternehmensgruppen, die nach EU-Recht nicht verpflichtet sind, einen Ertragsteuerinformationsbericht einzureichen, dennoch einen Bericht für australische Zwecke zu erstellen und zu veröffentlichen haben. 

Unternehmen, welche in Australien tätig sind, sollten daher ehestmöglich prüfen, ob sie von den australischen Public-CbCR Regelungen betroffen sind, um steuerliche Risiken und möglicherweise hohe Strafen zu vermeiden. 

Für weitergehende Fragen zu Public‑CbCR‑Pflichten in Australien und deren Auswirkungen auf österreichische Unternehmensgruppen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrags sowie die Expert:innen unserer Service Line „Transfer Pricing“ gerne zur Verfügung. Gemeinsam mit unseren Kolleg:innen von WTS Australien unterstützen wir Sie gerne bei Ihren Offenlegungspflichten in Australien.