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ESG | NaBeG: Schutz bestimmter Unternehmen vor trickle down-Effekt

Strakova Jacqueline  |  Vrba Maria

Am 18. Februar 2026 wurde das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) nach Beschlussfassung im Nationalrat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Neben der Umsetzung der Berichtspflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der „ersten Welle“, enthält das NaBeG auch eine ausdrückliche Begrenzung von Informationsanfragen entlang der Wertschöpfungskette.

Über die Veröffentlichung und Neuerungen im Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben wir Sie in unserem Newsletter bis dato wie folgt informiert:

Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die Erleichterung für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die selbst nicht unter die Pflicht der Berichterstattung gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen.

Begrenzung von Informationsanfragen entlang der Wertschöpfungskette

Der ursprüngliche Anwendungskreis der CSRD umfasste alle großen Unternehmen bzw. Konzerne. Das im Februar 2025 von der EU-Kommission vorgestellte Omnibus-Paket zur Vereinfachung der EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, sieht auch eine erhebliche Reduktion des Kreises der Berichtspflichtigen Unternehmen gemäß CSRD vor (darüber haben wir Sie unter anderem in der Newsmeldung vom 11.12.2025 informiert: 11.12.2025: ESG | Omnibus-I-Paket beschlossen und Verschiebung EUDR). Entsprechend der neuen Schwellenwerte fallen nur jene Unternehmen unter die Berichtspflicht, die zumindest 450 Mio. EURO Umsatzerlöse erzielen und 1.000 Mitarbeitende beschäftigen. Unternehmen, die nicht vom Anwendungskreis umfasst sind, können freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

Im NaBeG wurde die im Omnibus-I-Paket vorgesehene Begrenzung von Informationsanfragen entlang der Wertschöpfungskette bereits vorwegnehmend umgesetzt. Damit soll der sogenannte „trickle down effect“ vermieden werden, der das Durchsickern von Berichtspflichten auf Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette, die selbst nicht von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst sind, beschreibt. Entsprechend sieht der neu eingeführte § 243ba Abs. 1 UGB vor, dass ein berichtspflichtiges Unternehmen, von Unternehmen, die am Abschlussstichtag nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmende beschäftigen, vertraglich keine Informationen verlangen kann, die über den freiwilligen Berichtsstandard hinausgehen. Ein entsprechender Berichtsstandard soll von der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der Omnibus-I-Richtlinie als delegierter Rechtsakt erlassen werden und auf dem von EFRAG konzipierten VSME basieren. 

Informationen, die nicht für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sondern bspw. für die Risikobewertung im Rahmen der Kreditvergabe erfragt werden, sind nicht vom Lieferkettenschutz umfasst. 

FAZIT

FAZIT

Mit dem Inkrafttreten des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) am 19. Februar 2026 hat Österreich eine wichtige Schutzmaßnahme für kleinere Unternehmen in der Wertschöpfungskette geschaffen. Durch die vorwegnehmende Umsetzung der im Omnibus-I-Paket vorgesehenen Begrenzung von Informationsanfragen wird verhindert, dass Berichtspflichten faktisch auf Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden „durchsickern", die selbst nicht der CSRD-Berichtspflicht unterliegen. Der neu eingeführte § 243ba Abs. 1 UGB stellt damit eine praxisrelevante Entlastung für KMU dar und schafft klare Grenzen für vertragliche Informationsverlangen entlang der Lieferkette.