AUDIT | Prüfung von zukunftsorientierten Finanzinformationen
"Zukunftsorientierte" Finanzinformationen (zB Planungsrechnungen, Fortbestandsprognosen etc) haben in der Unternehmenspraxis erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie dienen Banken, Investoren, Aufsichtsgremien und anderen Stakeholdern als wichtige Entscheidungsgrundlagen und können maßgebliche finanzielle wie auch strategische Auswirkungen entfalten. Dementsprechend sind auch die Anforderungen an Qualität, Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit solcher zukunftsbezogenen Informationen deutlich gestiegen. Die Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer leistet hiebei einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Aussagekraft und Stärkung des Vertrauens in derartige Finanzinformationen. Die Ende letzten Jahres verabschiedete KSW-Stellungnahme zur "Prüfung von zukunftsorientierten Finanzinformationen" (KFS/PE 34) schafft nunmehr einen einheitlichen Rahmen für die Prüfung solcher Informationen in Österreich. Sie definiert klare Anforderungen an Unternehmen und Prüfer und stärkt damit Transparenz und Verlässlichkeit. Die neue Stellungnahme ist (spätestens) für ab 1.7.2026 vereinbarte Prüfungen anzuwenden. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die Kerninhalte dieser sowohl von planenden Unternehmen als auch deren Prüfern zu beachtenden Stellungnahme.
Die Stellungnahme des Fachsenats für Sanierungsberatung und des Fachsenats für Abschlussprüfung und andere Zusicherungsleistungen der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) zur “Prüfung von zukunftsorientierten Finanzinformationen” wurde von den zuständigen Fachsenaten am 24.9.2025 bzw 26.11.2025 als Stellungnahme KFS/PE 34 beschlossen. Ziel der neuen Stellungnahme ist die Schaffung eines einheitlichen Verständnisses für derartige Zusicherungsleistungen im Berufsstand zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung und Gewährleistung der Einheitlichkeit der Zusicherungen gegenüber den Adressaten.
Bedeutung zukunftsorientierter Finanzinformationen aus Unternehmenssicht
Zukunftsorientierte Finanzinformationen sind für Unternehmen ein wesentliches Instrument, um ihre finanzielle und operative Zukunft aktiv zu steuern. Sie unterstützen dabei, Chancen und Risiken frühzeitig zu erkennen, fundierte Entscheidungen zu treffen und Ressourcen zielgerichtet einzusetzen. Prognosen ermöglichen es, realistische Ziele zu definieren, Budgets zu planen und unterschiedliche Szenarien zu bewerten. Darüber hinaus dienen sie als wichtige Grundlage für Kreditgeber und Investoren, die auf nachvollziehbare Einschätzungen der zukünftigen Ertrags- und Liquiditätslage angewiesen sind und daher mitunter auch Bestandteil vertraglicher Vereinbarungen sind. Beispiele für “zukunftsorientierte Finanzinformationen” sind:
- Planungsrechnungen
- Fortbestehensprognosen
- Fortführungsprognosen
- zukunftsorientierte Finanzkennzahlen
- zukunftsorientierte Covenant-Vereinbarungen
- zukunftsorientierte Earn-Out-Klauseln
Derartige Finanzinformationen sind naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden, da sie auf Annahmen über zukünftige Entwicklungen beruhen. Folglich liegen hier auch die besonderen Qualitätsanforderungen. Für Unternehmen bedeutet dies insbesondere, dass die getroffenen Annahmen nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen sind, verwendete Datenquellen verlässlich und transparent darzustellen sind, Prognosen gegenüber historischen Finanzinformationen konsistent sein müssen und hypothetische Annahmen realistisch sowie zweckbezogen auszugestalten sind.
Da jede Planung notwendigerweise nur eine Annäherung an eine unbekannte zukünftige Entwicklung darstellen kann, sind zukunftsorientierte Finanzinformationen mit entsprechenden Herausforderungen verbunden. Ihre Aussagekraft hängt maßgeblich von der Qualität, Vollständigkeit und Plausibilität der zugrunde gelegten Daten und Annahmen ab; fehlerhafte oder unzureichende Grundlagen können zu verzerrten oder irreführenden Ergebnissen führen. Hinzu kommt, dass Planungsmodelle häufig auf historischen Daten basieren, deren Übertragbarkeit auf zukünftige Entwicklungen nur eingeschränkt gegeben ist. Außergewöhnliche Ereignisse wie wirtschaftliche Krisen oder externe Schocks lassen sich regelmäßig nicht zuverlässig antizipieren oder modellieren. Mit zunehmender Länge des Prognosezeitraums steigt zudem die Unsicherheit der Aussagen. Gleichzeitig erfordern integrierte Planungsrechnungen, welche Bilanz, G&V sowie Cashflows umfassen, ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz und methodischer Sorgfalt. Zentrale Bedeutung kommt schließlich einer nachvollziehbaren Dokumentation der getroffenen Annahmen sowie der Konsistenz mit historischen Finanzinformationen zu, um Transparenz, Nachprüfbarkeit und Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen durch Wirtschaftsprüfer
Mit der neuen Stellungnahme KFS/PE 34 wird nunmehr klar festgelegt, wie solche zukunftsorientierten Finanzinformationen durch Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Für Unternehmen entsteht dadurch eine klare Erwartungshaltung an die Qualität ihrer dem Prüfer vorgelegten Planungsunterlagen, während Banken und andere Stakeholder von erhöhter Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit profitieren. Die Stellungnahme regelt insbesondere:
- Gegenstand und Ziel einer Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen
- Auftragsannahme
- Anforderungen an Prüfungsplanung und Risikobeurteilung
- Reaktionen des Prüfers auf beurteilte Risiken
- Sonstige Prüfungshandlungen
- Inhaltliche Ausgestaltung der Berichterstattung sowie
- Dokumentationserfordernisse
Diese Kerninhalte sollen im Folgenden kurz umrissen werden:
Gegenstand und Ziel der Prüfung
KFS/PE 34 definiert die Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen als sog. “Attestierungsauftrag”, der im Rahmen einer sonstigen Prüfung im Sinne von KFS/PG 13 durchgeführt wird (vgl zum zitierten Fachgutachten über die Durchführung von “sonstigen Prüfungen” (KFS/PG 13) auch unseren NEWS-Beitrag “WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Prüfungstätigkeiten abseits von Jahresabschlüssen” vom 10.10.2018). Der mit der Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen beauftragte Prüfer kann zugleich auch (Konzern-)Abschlussprüfer der geprüften Einheit sein.
Besonderes Merkmal der Prüfung nach KFS/PE 34 ist eine zweistufige Zusicherung (zwei Arten von Zusicherungsleistungen):
- mit begrenzter Prüfungssicherheit, ob die zugrunde gelegten Annahmen eine angemessene Basis darstellen, und
- mit hinreichender Prüfungssicherheit, ob die zukunftsorientierten Finanzinformationen auf Basis dieser Annahmen ordnungsgemäß erstellt wurden.
Bei Prüfungen mit begrenzter Sicherheit ist der Umfang der Prüfungshandlungen naturgemäß geringer als bei solchen mit hinreichender Sicherheit.
Klargestellt wird auch, dass der Prüfer keine Aussage über das tatsächliche Eintreten der prognostizierten Entwicklungen trifft. Vielmehr wird beurteilt, ob die Planung in sich schlüssig, nachvollziehbar und auf geeigneten Kriterien aufgebaut ist.
Ebenso wird klargestellt, dass die Inhalte der Stellungnahme KFS/PE 34 keine Ergänzung der Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen im Rahmen einer Abschlussprüfung und somit von jenen Prüfungshandlungen zu unterscheiden sind, die gemäß KFS/PG 1 bzw ISA 570 durchgeführt werden müssen.
Auftragsannahme
Bereits im Rahmen der Auftragsannahme stellt KFS/PE 34 erhöhte Anforderungen an die sorgfältige Prüfung der Rahmenbedingungen. Der Prüfer hat sich schon vor Annahme des Auftrags ein klares Bild über den Zweck der zukunftsorientierten Finanzinformationen, den vorgesehenen Adressatenkreis, den Prognosezeitraum sowie die Art der zugrunde gelegten Annahmen zu verschaffen. Wesentlich ist zudem, dass geeignete Kriterien für die Beurteilung der Finanzinformationen vorliegen und die Verantwortlichkeiten zwischen vorbereitender Partei und Prüfer eindeutig festgelegt sind. Gerade aufgrund der Unsicherheit künftiger Entwicklungen ist jeder Prüfungsauftrag gesondert zu vereinbaren und klar abzugrenzen.
Prüfungsplanung und Risikobeurteilung
Der Prüfer hat den Auftrag so zu planen, dass ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangt werden können, um eine sachgerechte zusammenfassende Beurteilung zu den geprüften zukunftsorientierten Finanzinformationen abzugeben. Umfang, zeitliche Einteilung und Ausrichtung der Prüfungshandlungen sind dabei an den konkreten Umständen des Auftrags sowie an der Komplexität und Bedeutung der zugrunde liegenden Planung auszurichten.
Im Rahmen der Prüfungsplanung hat sich der Prüfer zunächst ein umfassendes Verständnis der Einheit und ihres wirtschaftlichen Umfelds zu verschaffen. Dazu zählt insbesondere die Beurteilung, ob alle für die zukunftsorientierten Finanzinformationen wesentlichen Annahmen berücksichtigt wurden und ob diese Annahmen nachvollziehbar entwickelt wurden. Weiters hat sich der Prüfer ein Verständnis von den Prozessen und Verfahren zur Erstellung der Prognosen oder Planungsrechnungen zu verschaffen, einschließlich der verwendeten Methoden, der Qualifikation der beteiligten Personen sowie der Qualität der zugrunde liegenden Datenbasis.
Bei der Risikobeurteilung ist zudem insbesondere zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Länge des betrachteten Prognosezeitraums die Unsicherheit der Aussagen regelmäßig steigt. Der Prüfer hat daher den Zeitraum der Prognose im Lichte des Geschäftsmodells, des Geschäftszyklus der Einheit sowie des Informationsbedarfs der Nutzer kritisch zu würdigen. Ebenso ist zu beurteilen, inwieweit die zukunftsorientierten Finanzinformationen konsistent mit den vergangenheitsorientierten Finanzinformationen sind oder nachvollziehbar aus diesen abgeleitet wurden.
Zudem ist die bisherige Planungsgenauigkeit der Einheit zu analysieren und sind etwaige systematische Abweichungen zwischen früheren Planungen und tatsächlich eingetretenen Ergebnissen in die Beurteilung einzubeziehen. Darüber hinaus sind besondere Umstände, wie etwa qualifizierte oder versagte Prüfungsurteile zu vergangenheitsorientierten Finanzinformationen angemessen zu berücksichtigen.
Die Festlegung der Wesentlichkeit erfolgt auf Basis des Informationsbedarfs der Nutzer der zukunftsorientierten Finanzinformationen und ist unabhängig vom Grad der zugesicherten Prüfungssicherheit. Der Prüfer hat sowohl quantitative als auch qualitative Wesentlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und diese bei der Planung, Durchführung und Beurteilung der Prüfungshandlungen konsequent anzuwenden.
Reaktionen des Prüfers auf beurteilte Risiken
Auf die beurteilten Risiken hat der Prüfer mit angemessenen Prüfungshandlungen zu reagieren. Art, Zeitpunkt und Umfang dieser Prüfungshandlungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers und orientieren sich an der Wahrscheinlichkeit und Bedeutung möglicher Fehlentwicklungen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß die Planung durch Ermessensentscheidungen beeinflusst wird, wie belastbar die zugrunde liegenden Daten sind und ob besonders schwankungsanfällige Annahmen wesentliche Auswirkungen auf die prognostizierten Ergebnisse haben. Zu den zentralen Prüfungshandlungen gehören somit insbesondere
- Beurteilung der Verlässlichkeit der Quellen und Nachweise
- Überprüfung der Konsistenz einzelner Planungsannahmen
- Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit
- Angemessene Offenlegung der getroffenen Annahmen und verwendeten Methoden sowie möglicher Sensitivitäten
- Prüfung der Einhaltung einschlägiger Gesetze, anderer Vorschriften und berufsständischer Normen
- Analyse der verwendeten Planungsparameter und -annahmen
Sonstige Prüfungshandlungen
Ergänzend zu den risikoorientierten Prüfungshandlungen hat der Prüfer nach KFS/PE 34 weitere Prüfungshandlungen vorzunehmen, um hinreichend geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Einholung einer schriftlichen Vollständigkeitserklärung der verantwortlichen Partei zu, in der diese insbesondere ihre Verantwortung für die Erstellung der zukunftsorientierten Finanzinformationen, die Angemessenheit der zugrunde gelegten Annahmen sowie die vollständige Zurverfügungstellung aller relevanten Informationen bestätigt. Darüber hinaus hat der Prüfer Prüfungshandlungen hinsichtlich nachträglicher Ereignisse durchzuführen, um festzustellen, ob zwischen dem Zeitpunkt der maßgeblichen Prognose oder Planung und dem Datum des Zusicherungsvermerks Ereignisse eingetreten sind, die eine Anpassung oder ergänzende Offenlegung der zukunftsorientierten Finanzinformationen erfordern. Diese Prüfungshandlungen sind zeitlich bis möglichst nahe an das Datum des Vermerks durchzuführen, wobei nach dem Datum des Zusicherungsvermerks jedoch keine Verpflichtung zur Durchführung weiterer Prüfungshandlungen besteht. Die sonstigen Prüfungshandlungen dienen damit der sachgerechten Abrundung der Gesamtbeurteilung und der Absicherung der Verantwortungsteilung zwischen verantwortlicher Partei und Prüfer.
Berichterstattung
Der Prüfungsbericht über die Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen hat insbesondere eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, die zwei getrennte Aussagen umfasst: Einerseits ist auf Grundlage begrenzter Sicherheit zu beurteilen, ob die der Planung oder Prognose zugrunde gelegten Annahmen überhaupt eine angemessene Basis für die Erstellung der zukunftsorientierten Finanzinformationen darstellen; andererseits ist auf Grundlage hinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob diese Informationen auf Basis der Annahmen ordnungsgemäß erstellt wurden und mit den zugrunde liegenden geeigneten Kriterien in Einklang stehen. Darüber hinaus sind im Bericht die wesentlichen inhärenten Beschränkungen zukunftsorientierter Finanzinformationen darzustellen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass keine Aussage über das tatsächliche Eintreten der prognostizierten Entwicklungen getroffen wird. Die Berichterstattung dient damit der transparenten Abgrenzung der Zusicherungsleistung sowie der sachgerechten Information der Adressaten über Inhalt, Aussagekraft und Grenzen der Prüfung.
Ein Musterbericht zur Prüfung von zukunftsorientierten Finanzinformationen ist in der Anlage zur Stellungnahme enthalten.
Dokumentation
Abschließend hat der Prüfer eine nachvollziehbare und vollständige Prüfungsdokumentation zu führen, aus der insbesondere das zugrunde liegende Auftragsschreiben, die Prüfungsplanung, die identifizierten Risiken sowie die durchgeführten Prüfungshandlungen und erlangten Prüfungsnachweise ersichtlich sind. Darüber hinaus sind bedeutsame Sachverhalte, die getroffenen wesentlichen Beurteilungen sowie die eingeholten schriftlichen Erklärungen der verantwortlichen Partei angemessen zu dokumentieren.
Die Dokumentation dient der internen Nachvollziehbarkeit der Prüfungsurteile und bildet zugleich die Grundlage für die Qualitätssicherung und berufsrechtliche Überprüfbarkeit der erbrachten Zusicherungsleistung.
FAZIT
Die neue Stellungnahme KFS/PE 34 schafft nunmehr einen klaren, strukturierten Rahmen für die Prüfung von zukunftsorientierten Finanzinformationen (Planungsrechnungen etc für verschiedene Zwecke). Demgemäß müssen Unternehmen ihre Planungsprozesse professionalisieren und transparent dokumentieren. Wirtschaftsprüfer erhalten damit klare Leitlinien für die Durchführung solcher Prüfungen und Anforderungen an die Berichterstattung. Prüfer von zukunftsorientierten Finanzinformationen können zugleich auch (Konzern-)Abschlussprüfer gemäß § 268 Abs 4 UGB der geprüften Einheit (betreffende wirtschaftliche Tätigkeit des Rechtsträgers) sein.
Durch die Kombination aus Unternehmens- und Prüfersicht wird deutlich: Zukunftsorientierte Finanzinformationen sind ein zentrales Steuerungs- und Kommunikationsinstrument – und ihre Prüfung stärkt Vertrauen, Stabilität und Entscheidungsqualität.
Die Stellungnahme KFS/PE 34 ist auf Prüfungen, die nach dem 30. Juni 2026 vertraglich vereinbart werden, anzuwenden; eine führere Anwendung wird jedoch ausdrücklich empfohlen.
Für weitere Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen stehen Ihnen die AutorInnen dieses Beitrages sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line “Audit” gerne zur Verfügung!