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SAG 2025 | Stromkostenzuschuss für energieintensive Unternehmen

Die nun schon seit einigen Jahren hohen Energiekosten stellen für viele Unternehmen eine massive Belastung dar. Zudem haben energieintensive Unternehmen, insbesondere im Bereich der industriellen Fertigung, einen Anstieg der Strompreise aufgrund der Einbeziehung von Treibhausgasemissionskosten (sog. "indirekte CO2-Kosten") zu verkraften. Mit dem "Standortabsicherungsgesetz 2025" (SAG 2025) wurde für die Jahre 2025 und 2026 eine Rechtsgrundlage geschaffen, um besonders betroffenen österreichischen Unternehmen - unter Beachtung des Beihilfenrechts der EU - zumindest eine gewisse Entlastung mittels bei der AWS zu beantragender Jahreszuschüsse zu gewähren. Für das Kalenderjahr 2025 hat eine diesbezügliche Antragstellung bis spätestens 30.9.2026 zu erfolgen. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des SAG 2025 (sowie ergänzenden Regelungen), insbesondere zur Zielgruppe dieser Förderung und den zu beachtenden Abläufen und Fristen des aktuellen Förderverfahrens.

 

Bereits für das Jahr 2022 gab es eine ähnliche Stromkostenbezuschussung, deren Rechtsgrundlage das “Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022” (SAG 2022 - BGBl I Nr. 58/2023 vom 14.6.2023) war und worüber wir Sie ausführlich informiert hatten (vgl dazu zuletzt unseren NEWS-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHÜSSE | Stromkosten-Ausgleich nach dem SAG 2022” vom 9.8.2023).

Diesem “Vorgängergesetz” in weiten Teilen sehr ähnlich ist das nunmehr für Stromkostenförderungen der Kalenderjahre 2025 und 2026 geschaffene “Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Standortabsicherungsgesetz 2025 - SAG 2025)”, welches am  31.10.2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl I Nr. 67/2025). Erklärtes Ziel dieses Bundesgesetzes ist also die Verringerung der Belastung von Unternehmen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO2-Kosten) besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (§ 1 SAG 2025). Das Gesetz ist gemäß § 14 SAG 2025 per 1.11.2025 in Kraft getreten (und gleichzeitig das SAG 2022 außer Kraft gesetzt worden). Gemäß § 9 SAG 2025 sind die näheren Details zur Förderungsgewährung und -abwicklung in gesonderten Förderungsrichtlinien zu regeln, welche spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten des SAG 2025 zur beihilfenrechtlichen Genehmigung bei der Europäischen Kommission anzumelden waren (die EU-Genehmigung ist am 5.5.2026 erfolgt).

Die Kerninhalte des zur Standortabsicherung für die Industrie - bei der in bestimmten (Teil-)Sektoren die indirekten CO2-Kosten zu einem erhöhten Risiko der Verlagerung von Produktionsstandorten bzw CO2-Emissionen außerhalb der EU führen könnten ("Carbon Leakage") - konzipierten SAG 2025 wollen wir Ihnen wie folgt näherbringen:

Förderungswerbende Unternehmen

Die Förderung richtet sich gemäß § 4 SAG 2025 an energieintensive Unternehmen, die im jeweiligen Kalenderjahr in einer oder mehreren “Anlagen” (ortsfeste technische Einheiten) Produkte in den in Anhang 1 des SAG 2025 aufgelisteten Sektoren oder Teilsektoren herstellen (es sind dies Branchen wie Eisen & Stahl bzw andere Metalle, Chemie, Papier, Glas oder Kunststoff). Die betreffenden (Teil-)Sektoren, für die gemäß EU-Leitlinien angesichts ihrer indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind anhand ihrer NACE-Codes definiert (derzeit unverändert gegenüber dem SAG 2022, jedoch vorbehaltlich späterer Änderungen aufgrund von EU-Vorgaben).

Die besondere Energieintensität ist dahingehend zu verstehen, dass förderungswerbende Unternehmen ihre Ansuchen nur für jenen Anteil des Jahresstromverbrauchs einer förderfähigen “Anlage” stellen können, der über 1 GWh liegt.

NICHT förderfähig sind etwa sog. “Unternehmen in Schwierigkeiten” (UiS nach EU-Beihilfenrecht; ua von WP/StB zu bestätigen!) sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hatten.

Umfang und Zeitraum der Förderung

Gemäß § 3 SAG 2025 kann für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils ein (einmaliger direkter) Zuschuss iHv höchstens 75 % der tatsächlich angefallenen “indirekten CO2-Kosten” gewährt werden. Die konkrete Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 des SAG 2025 zu berechnen. Der Kostenzuschuss wir nur für jenen Anteil des Jahresstromverbrauchs pro begünstigter Anlage gewährt, der den Schwellenwert von 1 GWh überschreitet.

Für jedes der beiden Kalenderjahre werden Fördermittel aus dem Bundesbudget in Höhe von insgesamt höchstens 75 Mio EUR pa zur Verfügung gestellt (bzw maximal 25 % der Versteigerungserlöse aus Emissionszertifikaten (gemäß EZG 2011) des jeweiligen Vorjahres). Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen ihre Förderung jeweils aliquot zu kürzen (Mittelaufbringung gemäß § 10 SAG 2025).

Förderungsvoraussetzungen

Zusätzlich zu den obigen Voraussetzungen setzt die Gewährung der Förderung Folgendes voraus (§ 6 SAG 2025):

  • Erfüllung  der Anforderungen der Förderungsrichtlinien,
  • Vorlage eines gültigen Energieaudits nach den Vorgaben des EEffG (und zwar entweder eigenständig oder im Rahmen einer zertifizierten Energie‑ bzw Umweltmanagementsystems),
  • Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und Dekarbonisierungsmaßnahmen binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung (Umsetzungsfrist in begründeten Fällen verlängerbar), deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei der
  • Investitionsumfang dieser Maßnahmen insgesamt mindestens 80 % der gewährten Förderung betragen muss und mindestens 50 % für Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren sind;
  • Nachweise der umgesetzten Maßnahmen und ihrer Effekte durch geeignete Dokumentation.

Weitere Verpflichtungen der Förderungsnehmer: Betriebspflicht der fördergegenständlichen Anlagen für zumindest drei Jahre ab Fördergewährung (Nachweis); Sicherstellung von Beschäftigung am Standort dahingehend, dass allenfalls erforderliche beschäftigungsrelevante Maßnahmen sozial verträglich zu gestalten sind.

Fristen und Ablauf des Förderungsverfahrens

Mit der Abwicklung der Förderung wurde wiederum die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut (§ 5 SAG 2025):

Die Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2-Kosten sind für das Kalenderjahr 2025 grundsätzlich binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission einzubringen (und zwar elektronisch über den aws-Fördermanager). Die konkrete Antragsfrist für 2025 wurde für den Zeitraum vom 13.4. bis 30.9.2026 festgelegt (und weicht damit etwas von der gesetzlich definierten Sechsmonatsfrist ab). Laut aws ist sodann mit einer Zusage bis etwa Ende November bzw Anfang Dezember d. J. zu rechnen und wird für die Gegenzeichnung der Fördervereinbarung eine zweiwöchige Frist eingeräumt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in einer Tranche und hat bis spätestens 22.12.2026 zu erfolgen.

Demgegenüber sind die Förderansuchen für das Kalenderjahr 2026 im Antragszeitraum von 1.1. bis 30.6.2027 einzubringen.

Wenngleich es bei den Förderungen nach dem SAG 2025 keinen “Förderwettlauf” gibt (kein “first come - first serve” sondern ggfs Aliquotierung, siehe oben), empfiehlt sich eine ehestmögliche Vorbereitung der vollständigen Antragsunterlagen (verlangt werden ua auch div. Feststellungen durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, siehe im Detail § 8 der Förderungsrichtlinien) und eine ehebaldige Antragseinbringung via aws-Fördermanager.

 

FAZIT

Das SAG 2025 soll bestimmten energieintensiven Unternehmen für die Jahre 2025 und 2026 eine gewisse Entlastung für ihre durch indirekte CO2-Kosten erhöhten Stromkosten gewähren. Die tatsächliche Gewährung der diesbezüglichen Zuschüsse ist jedoch an die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen und formalen Anforderungen gebunden. Eine ehestmögliche Prüfung der tatsächlichen Förderfähigkeit sowie die zeitgerechte Vorbereitung und vollständige elektronische Antragstellung bei der Abwicklungsstelle aws (für das Jahr 2025 bis allerspätestens 30.9.2026) sollten im Sinne einer erfolgreichen Förderabwicklung beachtet werden.

Die neben dem Gesetz bestehenden Rechtsgrundlagen (von der EU-Kommission genehmigte Förderungsrichtlinien) sowie weitere zweckdienliche Informationen (Leitfaden zum SAG 2025 (dzt Version vom 15.5.2026), FAQ zum SAG 2025 (lfd ergänztes und aktualisiertes Dokument mit Fragen & Antworten, dzt Stand vom 28.5.2026), sowie auch Präsentationsfolien eines aws-Webinars vom 12.5.2026) sind im Downloadbereich auf der AWS-Homepage hier auffindbar: https://www.aws.at/standortabsicherung-fuer-industrie/ 

Ausblick: Dieses Förderinstrument für energieintensive Unternehmen soll grundsätzlich auch für die Jahre 2027 bis 2029 angeboten werden (Arbeitstitel "SAG+"), wobei höhere Fördermittel in Aussicht gestellt wurden und eine Adaptierung dahingehend, dass mehr Unternehmen als bisher davon profitieren sollten (erweiterte Liste).

Für weitere Fragen sowie Unterstützung zum Förderungsverfahren nach dem SAG 2025 stehen Ihnen die Autoren sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Lines „Corporate Tax“ und “Audit” gerne zur Verfügung!