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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumping (III)

Seit 1.1.2015 gelten neue (verschärfte) gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings. Das Sozialministerium hat nunmehr  in einem umfangreichen Erlass seine diesbezüglichen Rechtsansichten veröffentlicht, wobei betr. Entsendung ausländischer Mitarbeiter ins Inland auch einige Erleichterungen vorgesehen sind.  

Die gesetzlichen Verschärfungen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings betreffen insbesondere auch die Entsendung ausländischer Mitarbeiter zur Erfüllung von Dienstleistungsverträgen in Österreich. Darüber haben wir im Rahmen unserer Newsletters bereits mehrfach informiert:

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL vom 11.12.2014 | AUSLANDSENTSENDUNGEN | Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumping (I)

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL vom 06.02.2015 | AUSLANDSENTSENDUNGEN | Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumping (II)

Nunmehr liegt der mit Spannung erwartete umfangreiche Erlass des Sozialministeriums (BMASK) vor, worin das BMASK seine Rechtsansichten bzw Auslegung der geltenden Gesetzesbestimmungen kundtut. Dabei kommt es im Bereich der Entsendung von ausländischen Mitarbeitern ins Inland auch zu wesentlichen Erleichterungen. Nachfolgend werden einige der erlassmäßigen „Highlights“ dargestellt: 

  • Nach § 7b Abs. 4 AVRAG hat grundsätzlich für jede Entsendung eine gesonderte ZKO-3 Meldung zu erfolgen (keine Vorratsmeldungen zulässig). Der Erlass gesteht aber zu, dass bei der Entsendung im Rahmen eines laufenden Servicevertrages pro Kunde und Mitarbeiter nur eine einzige Entsendemeldung erfolgen kann, die sämtliche (kurzfristigen) Entsendungen dieses Mitarbeiters innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abdeckt. 
  • Nach § 7 b Abs. 5 AVRAG ist für jeden Mitarbeiter, der während des Inlandseinsatzes weiterhin der Sozialversicherungspflicht eines anderen EU/EWR-Staates unterliegt, am inländischen Arbeitsort das A1-Formular bereitzuhalten. Nun kommt es oft vor, dass mit Beginn der Entsendung das A1-Formular zwar beantragt, aber von der ausländischen Behörde noch nicht ausgestellt wurde. Der Erlass erlaubt für diesen Fall bei einer Kontrolle auch die Vorlage des Antrags iVm einem geeigneten Nachweis über die Anmeldung zur ausländischen Sozialversicherung. Das A1-Formular ist aber zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Der Erlass sieht zudem – praktisch bedeutsam – auch die Möglichkeit vor, dass das A1-Formular, die ZKO-3 Meldung sowie die Lohnunterlagen statt am Arbeitsort auch bei 
    • einer inländischen Zweigniederlassung,
    • einer inländischen Tochtergesellschaft/einem inländischen Konzernheadquarter oder
    • (bei Steuerpflicht der Mitarbeiter in Österreich) bei einem inländischen steuerlichen Vertreter bereitgehalten werden können. 
  • Nach § 7d AVRAG sind bestimmte Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend Lohneinstufung) in deutscher Sprache bereitzuhalten. Der Erlass hält fest, dass zumindest hinsichtlich der Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege eine Übersetzung entfallen kann, wenn sich aus den (fremdsprachigen) Belegen zumindest Lohnzahlungsperiode und Entgelt ableiten lassen.
      

Resümee

Das Sozialministerium trägt mit dem neuen Erlass, der die Basis für die künftige Verwaltungspraxis darstellt, der in den letzten Monaten geäußerten Kritik an der mangelnden Administrierbarkeit des neuen Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsrechts Rechnung. Es lassen sich daraus für die zuständigen HR-Abteilungen wertvolle Hinweise ableiten, wie die gesetzlichen Bestimmungen „prüfungssicher“ und dennoch praktisch handhabbar umgesetzt werden können.  

Für Fragen steht Ihnen der Verfasser bzw das gesamte <link http: www.icon.at de leistungen auslandsentsendungen external-link-new-window externen link in neuem>ICON-Auslandsentsendungs-Team gerne zur Verfügung!