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LOHNVERRECHNUNG | Altersteilzeit und Teilpension ab 2026

Ab dem 1. Jänner 2026 treten in Österreich wichtige Neuerungen in Kraft, welche die Pensionsreform und die Altersteilzeit betreffen. Ziel ist es, das faktische Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beschäftigungsquote langfristig zu stärken. Dafür wird eine Teilpension eingeführt, die einen flexiblen Übergang in den Ruhestand ermöglicht, die Altersteilzeitregelungen werden angepasst und teilweise verschärft, und gleichzeitig ein Nachhaltigkeitsmechanismus gesetzlich verankert, um die Stabilität des Pensionssystems zu sichern. Im Folgenden Beitrag haben wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte samt der nachträglich erfolgten Gesetzesanpassungen zusammengefasst.

 

Änderungen Altersteilzeit

Die Neuregelungen ab 1.1.2026 gelten nur für kontinuierliche Arbeitszeitmodelle. Für Blockzeitvereinbarungen besteht bereits eine Auslaufregelung bis Ende 2028. Bei geblockten Altersteilzeitvereinbarungen, die 2029 beginnen, gebührt kein Altersteilzeitgeld mehr.

Für die kontinuierliche Altersteilzeit treten nun folgende Änderungen bzw. vorwiegend Einschränkungen in Kraft. 

Bezugsdauer

Die maximale Bezugsdauer für das Altersteilzeitgeld wird schrittweise von 5 auf 3 Jahre reduziert. Künftig kann Altersteilzeitgeld nur mehr für eine maximale Dauer von 3 Jahren bezogen werden – entweder vor der Korridorpension oder vor dem Regelpensionsalter.

Die schrittweise Anpassung sieht wie folgt aus:

  • Altersteilzeit-Beginn 2026: max. Dauer: 4,5 Jahre 
  • Altersteilzeit-Beginn 2027: max. Dauer: 4 Jahre 
  • Altersteilzeit-Beginn 2028: max. Dauer: 3,5 Jahre 
  • Altersteilzeit-Beginn ab 2029: max. Dauer: 3 Jahre

Erhöhung der erforderlichen Beschäftigungsjahre

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 wird die für die Inanspruchnahme einer AMS-geförderten Altersteilzeit erforderliche Mindestdauer an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten 25 Jahre schrittweise angehoben. Der bislang maßgebliche Umfang von 780 Wochen (15 Jahre) wird auf 884 Wochen (17 Jahre) erhöht. Die Anhebung erfolgt im Zeitraum von 2026 bis Ende 2028 quartalsweise in Schritten von jeweils acht Wochen.

Nebenbeschäftigungsverbot

Ab 2026 gilt außerdem ein strenges Nebenbeschäftigungsverbot: Jede zusätzliche unselbständige Tätigkeit bei einem anderen Dienstgeber führt grundsätzlich zum Verlust des Altersteilzeitgeldes. Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder eine Beschäftigung mit Vollversicherung. Für laufende Altersteilzeitvereinbarungen räumt der Gesetzgeber eine befristete Anpassungsphase ein: Nicht zulässige zusätzliche Beschäftigungen müssen bis spätestens 30. Juni 2026 eingestellt werden. Zudem ist der Dienstnehmer verpflichtet, entsprechende Tätigkeiten dem AMS offen zu legen.

Folgen einer Nebenbeschäftigung:

  • Kein Altersteilzeitgeld für die entsprechenden Monate.
  • Lohnausgleich und Beitragsgrundlagenschutz in der Sozialversicherung entfallen.
  • Der Dienstgeber kann den Lohnausgleich vom Dienstnehmer zurückfordern.
  • Die Beitragsgrundlage muss entsprechend korrigiert werden - Die Beitragsgrundlage wird entweder auf das tatsächlich geleistete Entgelt ohne Lohnausgleich oder mit Lohnausgleich, falls dieser trotz fehlendem Altersteilzeitgeld nicht zurückgefordert wird, angepasst.

Eine zusätzliche Tätigkeit ist hingegen nicht schädlich, wenn sie mindestens 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurde. Es kann sich dabei um eine durchgehende parallele Beschäftigung, aber auch um eine befristete wiederkehrende Beschäftigung handeln. (z. B. Wochenendjobs, Saisonarbeiten, Vortragstätigkeiten).

Das Altersteilzeitgeld wird zudem durch folgende Tätigkeiten nicht beeinträchtigt:

  • Ausübung oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit,
  • Aufnahme oder Fortführung eines freien Dienstverhältnisses,
  • ehrenamtliche Tätigkeiten.

Lohnausgleich

Die volle Kostenübernahme für den Lohnausgleich und die Sozialversicherungsbeiträge endet, sobald der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllt.

Personen mit Pensionsanspruch sind grundsätzlich vom Altersteilzeitgeld ausgeschlossen, Ausnahme: maximal 1 Jahr für vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer.

Absenkung Ersatzrate

Das Altersteilzeitgeld für Lohnausgleich und Sozialversicherungsbeiträge wird 2026–2028 von 90 % auf 80 % gesenkt. Ab 2029 steigt dieser Betrag wieder auf 90 %. Diese Senkung erfolgt bedingt durch die Budgetsanierung. 

Änderung „oberer“ Ausgangswert

Ab 2026 zählen Überstunden und Überstundenpauschalen nicht mehr zum oberen Ausgangswert für den Lohnausgleich. Dieser basiert künftig nur noch auf dem Entgelt für die Normalarbeitszeit.

Teilpension

Ab dem 1. Jänner 2026 können Arbeitnehmer in Österreich mit der Teilpension schrittweise aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Dabei haben Versicherte die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension zu beziehen.

Voraussetzungen für die Teilpension:

  • Der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen (Korridor-, Schwerarbeit-, Langzeitversicherten- oder reguläre Alterspension).
  • Es besteht noch kein Pensionsbescheid.
  • Die Arbeitszeit muss um mindestens 25 % und höchstens 75 % reduziert werden.

Pensionshöhe

Bei der Teilpension wird die Pensionshöhe entsprechend der Reduktion der Arbeitszeit angepasst:

  • 25-40 % Arbeitszeitreduktion: 25 % der aktuellen Pensionsgesamtgutschrift
  • 40,01-60 % Arbeitszeitreduktion: 50 % der aktuellen Pensionsgesamtgutschrift
  • 60,01-75 % Arbeitszeitreduktion: 75 % der aktuellen Pensionsgesamtgutschrift

*Hinweis: Hier handelt es sich bereits um die gesetzlich im Nachhinein nochmal adaptierten Werte. 

Die maßgebliche Pensionsgesamtgutschrift ist die des Jahres vor dem Antritt der Teilpension. Die laufende Jahresgutschrift bleibt erhalten.

Bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter gibt es Abschläge, bei späterem Antritt Zuschläge.

Abschläge sind:

  • Korridorpension: 0,425 % pro Monat vor dem Regelpensionsalter
  • Langzeitversichertenpension: 0,35 % pro Monat vor dem Regelpensionsalter
  • Schwerarbeitspension: 0,15 % pro Monat vor dem Regelpensionsalter

Wegfallgründe

Eine vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommene Teilpension fällt in bestimmten Fällen weg, wenn:

  • der Arbeitnehmer eine zusätzlich selbstständige Tätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung begründet,
  • oder ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird.
  • oder die mindestens erforderliche und vereinbarte Arbeitszeitreduktion um mehr als 10 % unterschritten wird und das in mehr als drei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres.

Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit müssen dem AMS gemeldet werden.

Teilpension und Jahressechstel

Heißt diskutiert wurde nach Bekanntgabe der Regelungen zur Teilpension die Thematik bzgl. „Teilpension und Kontrolljahressechstel“ . Aber diese Thematik wurde nun durch eine nachträgliche gesetzliche Änderung entschärft. Die Teilpension wurde als Ausnahmefall in § 77 Abs. 4a EStG aufgenommen – das bedeutet: Bei Inanspruchnahme der Teilpension wird KEIN Kontrolljahressechstel gebildet! Das macht die Teilpension steuerlich deutlich planbarer und attraktiver.

 

FAZIT

Durch die weiteren Einschränkungen bei der Altersteilzeit wird dieses Modell in Zukunft wahrscheinlich immer mehr an Attraktivität verlieren. In der Personalkostenplanung muss darauf geachtet werden, dass bei der Kalkulation von gewünschten Altersteilzeitvereinbarungen ab 01.01.2026 die reduzierten Fördersätze des AMS berücksichtigt werden. Diese Kostenänderung sollte bei Entscheidungen, ob einer Altersteilzeit zugestimmt wird oder nicht, jedenfalls mitbedacht werden.

Mit der Teilpension wird hingegen eine flexible Möglichkeit geschaffen, den Übergang in den Ruhestand individuell zu gestalten – je nach Bedarf und Arbeitszeitreduktion. Vorsicht ist hier vor allem bei Mehrleistungen über das vereinbarte reduzierte Arbeitsausmaß geboten, da hier - wie erwähnt - bei einer gewissen Überschreitung die Teilpension wegfällt. 

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Fallverfasser jederzeit gerne zur Verfügung.