NEWS  |   |  

TRANSFER PRICING | Länderspezifische Umsetzung des Public CbC Reports

Die nationale Umsetzung der am 21.12.2021 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen („Public Country-by-Country Reporting“) schreitet in den Mitgliedstaaten voran. Rumänien war der erste EU-Mitgliedstaat, der die Richtlinie umgesetzt hat. Die Regelungen sind von den Mitgliedstaaten bis spätestens 22.06.2023 in nationales Recht umzusetzen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Umsetzungsstand.

Über die EU-Richtlinie  betreffend die Veröffentlichung des CbC Reports haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | EU-Parlament beschließt öffentliches CbC-Reporting!“ vom 12.12.2021).

Nachdem Rumänien als erster EU-Mitgliedstaat die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hat (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag RUMÄNIEN | TRANSFER PRICING - Veröffentlichung CbCR ab 2023 vom 21.01.2023), haben nun weitere Länder Gesetzesentwürfe veröffentlicht. Die neuen Regelungen sind von allen Mitgliedstaaten bis spätestens 22.06.2023 in nationales Recht umzusetzen. Anwendung finden die Regelungen für Geschäftsjahre die nach dem 22.06.2024 beginnen. Damit sind - bei einem Regelwirtschaftsjahr - erstmals die Daten für 2025 zu veröffentlichen. 

Die Offenlegung muss grundsätzlich spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres auf der Website des Unternehmens oder im öffentlichen Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats erfolgen. Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Unternehmen von der Pflicht zur Veröffentlichung auf der Website der Gesellschaft ausnehmen, wenn die Daten im Unternehmensregister der Öffentlichkeit elektronisch frei zugänglich sind. Außerdem sieht die EU-Richtlinie eine optionale Schutzklausel für sensible Daten vor. Danach kann die Veröffentlichung maximal 5 Jahre verzögert erfolgen, falls durch die Veröffentlichung die Marktstellung des Unternehmens gefährdet oder beeinträchtigt werden könnte.
​​​​​​​

MITGLIEDSTAATEN        UMSETZUNG (Stand 7.3.2023)
DEUTSCHLAND         Deutschland hat im September 2022 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht. Dieser Gesetzesentwurf sieht eine Möglichkeit zum vorübergehenden (max. 5 Jahre) Weglassen nachteiliger Angaben vor, soweit durch die Veröffentlichung die Marktstellung der Unternehmen beeinträchtigt werden könnte. Außerdem ist geplant, die bereits beschriebene Befreiungsoption für die Veröffentlichungspflicht auf der Website des Unternehmens zu gewähren, wenn die Daten im Unternehmensregister kostenlos zugänglich sind. 
     
NIEDERLANDE   In den Niederlanden wurde im Juli 2022 ein Gesetzesentwurf veröffentlicht. Aktuell ist aber noch nicht bekannt, ob die Niederlande von der Schutzklausel Gebrauch machen wird. Von der Option zur Befreiung von der Veröffentlichungspflicht auf der Internetseite des Unternehmens dürfte nicht Gebrauch gemacht werden.
     
POLEN   Im November 2022 wurde ein Gesetzesentwurf angekündigt. Die Gesetzwerdung bleibt jedoch noch abzuwarten.
     
RUMÄNIEN   Rumänien hat bereits, wie schon angeführt, ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht, welches die Anwendung bereits ab dem 01.01.2023 vorsieht. Die Schutzklausel sowie die Befreiungsoption für die Veröffentlichungspflicht auf der Website der Unternehmen wurden übernommen.
     
SCHWEDEN   In Schweden wurde ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie im Juni 2022 publiziert. Die Schutzklausel dürfte entsprechend der Richtlinie umgesetzt werden, wohingegen eine Befreiungsoption von der Veröffentlichungspflicht auf der Unternehmerwebsite aktuell nicht geplant ist.
     
UNGARN   Ungarn hat im Oktober 2022 einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, der weder die Umsetzung der Schutzklausel noch die Befreiungsoption von der Veröffentlichungspflicht auf der Internetseite des Unternehmens vorsieht. Es ist jedoch die Einführung einer Regelung geplant, die bei signifikanten Abweichungen zwischen den tatsächlich gezahlten Steuern und den noch ausstehenden Steuern eine Begründung erfordert.
     
ÖSTERREICH   Die Umsetzung der EU-Richtlinie in Österreich bleibt noch abzuwarten. Aus heutiger Sicht ist nicht mit einer Ergänzung des österreichischen Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) auszugehen. Vielmehr ist eine davon losgelöste, eigenständige Regelung geplant.

 

FAZIT

Nachdem Rumänien als erster Mitgliedstaat die EU-Richtlinie zur Veröffentlichung von CbC-Reports national umgesetzt hat, und das Gesetz bereits seit 01.01.2023 anwendbar ist, folgen nun sukzessive weitere Länder mit Gesetzesentwürfen. In Österreich bleibt der Entwurf noch abzuwarten. Die Regelungen der EU-Richtlinie sind jedenfalls auch von Österreich bis spätestens 22.06.2023 in nationales Recht umzusetzen.

Gerne informieren wir Sie näher über die konkrete Ausgestaltung der Verpflichtungen in den EU-Mitgliedstaaten und unterstützen Sie auch bei der Erfüllung dieser neuen Pflichten. 

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen. Nähere Details und Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines „Transfer Pricing“ oder „International Tax".