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BESCHÄFTIGUNGSBONUS | Neuer Förderwettlauf seit 1.7.2017!

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Seit 1. Juli 2017 kann der neu eingeführte Beschäftigungsbonus beantragt werden. Dabei können für zusätzlich eingestellte Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnnebenkosten für drei Jahre zu 50 % refundiert werden. Da auch bei dieser Förderung wiederum dasfirst come – first serve-Prinzip gilt und die dafür verfügbaren Budgetmittel beschränkt sind, ist eine ehestmögliche Antragstellung zu empfehlen. 

Angesichts der im internationalen Vergleich relativ hohen Lohnnebenkosten bzw als Maßnahme zur Belebung des heimischen Arbeitsmarktes hat der Ministerrat am 21.6.2017 – nach mehrmonatiger Diskussion innerhalb der in ihrer Endphase befindlichen Koalitionsregierung – nun doch noch den sog. „Beschäftigungsbonus“ beschlossen. Für dieses neue Förderprogramm, welches im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung, und Wirtschaft (BMWFW) durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt wird, sollen für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 31.12.2023 insgesamt 2 Mrd Euro an Budgetmitteln zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu den Lohnnebenkosten für neue Mitarbeiter über längstens drei Jahre gewährt. 

Rechtsgrundlagen: Die Genehmigung der sohin erfolgenden budgetären Vorgriffe als Wirtschaftsförderung für die Jahre 2018 bis 2023 erfolgte im Wege einer Regierungsvorlage für ein eigenes „Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird“. Weiters kam es zu einer Änderung des „Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes“ (Einfügung der neuen §§ 10b bis 10g). Schließlich wurde auch noch eine explizite Steuerbefreiung für den Beschäftigungsbonus im Einkommensteuergesetz normiert (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG). Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist zwischenzeitig bereits erfolgt (BGBl I Nr. 83/2017 vom 14.7.2017). – Hinsichtlich der europäischen Rechtsgrundlagen wird angeführt, dass das gegenständliche Förderungsprogramm als sog. „Allgemeine Maßnahme“ abgewickelt wird und somit nichtselektiv“ sei bzw nicht in den Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts falle (siehe dazu auch noch später). 

Die Detailregelungen finden sich in einer seitens des BMWFW zwischenzeitig erlassenen SonderrichtlinieBeschäftigungsbonus“. Wir stellen nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte daraus dar: 

Welche Unternehmen werden gefördert?

Einen Antrag für den Beschäftigungsbonus können Unternehmen aller Größen und Branchen und jeder Rechtsform stellen, soweit ab 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsverhältnisse entstehen. Wichtig dabei ist, dass der Unternehmenssitz oder die Betriebsstätte in Österreich liegt und zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden. 

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn ein Beschäftigungszuwachs von mindestens einem Vollzeitäquivalent (entspricht 38,5 Wochenstunden) nachgewiesen werden kann. Der Mindestbeschäftigungszuwachs kann auch durch mehrere zusätzliche Arbeitsverhältnisse erreicht werden. Demnach begründen z.B. auch zwei zusätzliche Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigtenausmaß von insgesamt 38,5 Wochenstunden die Förderungsfähigkeit.

Um zu prüfen, ob tatsächlich ein begünstigter „Beschäftigungszuwachs“ vorliegt, ist der Beschäftigtenstand am Tag vor Entstehen des ersten förderungsfähigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Stände jeweils am Ende der vier Vorquartale zu ermitteln. Der höchste Wert dieser fünf Stände wird als sog. „Referenzwert“ festgelegt. Der Beschäftigtenstand umfasst grundsätzlich alle im antragstellenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer an den jeweiligen Stichtagen, ausgenommen Lehrlinge und geringfügige Beschäftigte, und ist als Kopfzahl anzuführen. Ein förderungsfähiger Beschäftigungszuwachs liegt dann vor, wenn der Referenzwert überschritten wird.

Es sind weiters detaillierte Kriterien zu den förderungsfähigen Arbeitsverhältnissen zu beachten. Diese entstehen ab 1.7.2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, sind vollversicherungspflichtig, bestehen ununterbrochen für zumindest vier Monate und unterliegen der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht. Begünstigt ist nur die Einstellung folgender Personen:  

  • eine beim AMS als arbeitslos gemeldete Person oder
  • ein Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung (zB Schulen, Universitäten etc) oder
  • eine in Österreich bereits beschäftigt gewesene Person (Jobwechsler).  

Welche Ausschlussgründe gibt es?

Für förderungsfähige Personen dürfen, zusätzlich zum Beschäftigungsbonus, keine der folgenden Förderungen beantragt bzw bezogen werden (Ausschluss von Mehrfachförderungen):  

  • aws Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups
  • Eingliederungsbeihilfe „Come Back“
  • Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen
  • Entgeltbeihilfe
  • Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
  • Beschäftigungsbonus (Land Kärnten)
  • Haus- und Heimservice, Haushaltsservice (Land Oberösterreich)
  • Förderung der 1. Anstellung bei einem EPU (Land Vorarlberg) 

Darüber hinaus wird der Bonus nur ausbezahlt, sofern weder beim Betriebsstättenfinanzamt noch bei einem Sozialversicherungsträger vollstreckbare Abgabenrückstände bestehen. 

Im Falle einer Neu-, Aus- oder Umgründung ist von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen, dass dies nicht zur Umgehung von Förderungsbestimmungen erfolgt ist. 

Es besteht weiters ein Ausschlussgrund für Personen, welche innerhalb der letzten sechs Monate bereits im Konzernverbund bzw als Leiharbeitskräfte tätig waren. 

Wie hoch ist die Förderung? 

Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (ds dzt 69.720 EUR pa) und wird für einen Zeitraum von längstens drei Jahren ausbezahlt. Für den Zuschuss gibt es zudem eine Steuerbefreiung (gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG). Im Detail verweisen wir auf die <link http: beschaeftigungsbonus.at der-beschaeftigungsbonus alles-zur-foerderung wie-hoch-ist-die-foerderung>Rechenbeispiele des AWS. 

HINWEIS: Laut AWS sollten die förderungswürdigen Löhne und Gehälter – im Sinne einer bestmöglichen Ausnützung der Förderung – auf den Förderungszeitraum „hochgerechnet“ werden, dh als Bruttbezüge jene künftigen Beträge angeführt werden, die unter Berücksichtigung der jährlichen Bezugserhöhungen am Ende des Dreijahreszeitraumes erreicht sein werden. Dabei sollten neben Fixbezügen auch voraussichtliche variable Bezugsbestandteile (Prämien etc) includiert werden!

Die Auszahlung der korrekt beantragten Zuschüsse (LNK-Refundierung) erfolgt jeweils erst nach einem Jahr. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle auch nochmals auf das EU-Beihilfenrecht hingewiesen: Der Bund bzw das BMWFW behält sich ausdrücklich vor, dass Förderzusagen erst nach Vorliegen einer Rückantwort der Europäischen Kommission zum neuen österreichischen Beschäftigungsbonus abgegeben werden. 

Wie erfolgt die Antragstellung? 

Der Förderantrag ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Entstehen des (ersten!) zusätzlichen Beschäftigtenverhältnisses bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) über den <link https: foerdermanager.awsg.at>elektronischen Fördermanager zu stellen. Es kann formal nur ein Förderantrag gestellt werden, welcher jedoch in der Folge jederzeit um weitere Beschäftigte ergänzt werden kann. 

Der Förderantrag ist vom Unternehmen selbst zu stellen und muss vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mitunterfertigt werden. Der involvierte Wirtschaftstreuhänder bestätigt damit die Förderfähigkeit des Unternehmens selbst sowie die Korrektheit der angegebenen Beschäftigtenstände. Letzteres gilt solange, bis die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Abfrage der Beschäftigtenstände beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geschaffen sind. 

Was ist also zu tun? 

Wie eingangs erwähnt, stehen für die nächsten sechseinhalb Jahre insgesamt „nur“ zwei Milliarden Euro für diese neue Förderung zur Verfügung, welche wiederum – wie zuletzt die Investitionszuwachsprämie für 2017 - nach dem „first-come, first-serve“-Prinzip bedient wird. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem zur Verfügung gestellten Fördervolumen rund 150.000 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen und rund 30.000 Unternehmen davon profitieren werden. Dem Vernehmen nach wird der neue Beschäftigungsbonus seit Monatsbeginn von der Wirtschaft tatsächlich bereits sehr gut angenommen. Um also die Chancen in diesem neuerlichen Förderwettlauf zu wahren, empfehlen wir Ihnen dringend, umgehend den aktuellen Referenzwert zu berechnen und ggfs nach Einstellung des ersten förderfähigen Arbeitnehmers ab 1.7.2017 sofort (jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen) eine Antragstellung durchzuführen. 

Die im Zuge der Antragstellung verlangte Weitergabe von personenbezogenen Arbeitnehmer-Daten an die AWS ist an die schriftliche Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer gebunden. Praktischerweise sollte diese Ermächtigung daher bereits im Dienstvertrag vereinbart werden. 

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Antragstellung. Als Ihr steuerlicher Vertreter oder Abschlussprüfer können wir auch die verlangten Bestätigungen eines Wirtschaftstreuhänders im Zuge der Antragstellung sowie für Zwecke der Abrechnung für Sie ausstellen. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Darüber hinaus dürfen wir Sie auch auf die <link http: beschaeftigungsbonus.at>umfangreichen Informationen des AWS zum Beschäftigungsbonus bzw. deren <link http: beschaeftigungsbonus.at fileadmin user_upload aws_beschaeftigungsbonus downloads beschaeftigungsbonus_faq.pdf>Fragen- und Antwortkatalog verweisen.