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BILANZIERUNG | Anpassung der Größenklassenkriterien ab 1.1.2024

Seit dem RÄG 2014 erfolgt in Österreich erstmalig eine Anpassung der Schwellenwerte für die Kategorisierung der Wirtschaftseinheiten nach Größenklassen. Im Zuge eines delegierten Rechtsaktes der EU-Kommission werden mit 1. Jänner 2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um 25% angehoben. Diese Änderung soll zu einer Erleichterung bei den Prüfungs- und Berichtspflichten führen.

Gründe für die Anpassung

Grund dafür ist, dass seit der letzten EU-Anpassung im Jahr 2013 viele Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aufgrund der Inflation zunehmend die Größenklassenkriterien überschreiten und somit von zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten betroffen sind. Die kumulierte Inflation betrug im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2023 im Euro-Währungsgebiet 24,3%. Insbesondere die Preisentwicklungen der Jahre 2021 und 2022 führten zu hohen Anstiegen der Bilanzsumme und der Nettoumsätze bei den Unternehmen. 

Diese Schwellenwerte sind, gemeinsam mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter, wichtige Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt im Wesentlichen, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen (§ 268 UGB), welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen (§ 278f UGB) und auch die verpflichtende Konzernabschlussprüfung für große Gruppen (§ 246 UGB) ist davon abhängig.

Gesetzliche Grundlage

Die Grundlage für die in § 221 UGB festgelegten monetären Schwellenwerte ist Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU des europäischen Parlaments und des Rates. Auf Basis von Artikel 3 Abs 13 hat die EU-Kommission mindestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob eine inflationsbedingte Anpassung notwendig ist. Bei Bedarf hat die EU-Kommission die Befugnis diese Werte anzupassen, von welcher sie mit dem delegierten Rechtsakt am 17.10.2023 Gebrauch gemacht hat. Für die Umsetzung im österreichischen UGB hat der Bundesminister für Justiz eine Verordnungsermächtigung, andere als die von der EU-Kommission festgelegten Zahlen festzusetzen (§ 221 Abs 7 bzw. § 246 Abs 4 UGB). 

Auswirkungen der Anpassung

Werden die von der EU-Kommission festgelegten Erhöhungen von 25% auf die in § 221 UGB geregelten monetären Größen umgelegt, so ergeben sich voraussichtlich folgende Änderungen:

Seitens der EU-Kommission wurden für die Schwellenwerte für kleinen Unternehmen eine Bandbreite von MEUR 5 und MEUR 7,5 bei der Bilanzsumme und MEUR 10 bis MEUR 15 bei den Umsatzerlösen festgelegt, wobei Österreich hier voraussichtlich jeweils den Mittelwert umsetzen wird. Die neuen Schwellenwerte sind zwingend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Zusätzlich besteht ein Mitgliedstaatenwahlrecht, welches eine Anwendung bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 ermöglicht. 

Die inflationsbedingte Anpassung dieser Schwellenwerte bietet den österreichischen Unternehmen bedeutende Erleichterungen, vor allem im Hinblick auf die Erfüllung der Berichtspflichten. Die EU-Kommission geht davon aus, dass rd. 1,1 Mio Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse eingestuft werden und somit weniger Prüfungs- und Publizitätspflichten einhalten müssen. Dadurch wird sich die Anzahl der prüfungspflichtigen Unternehmen in Österreich reduzieren und auch eine Verschiebung zwischen mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ergeben. Infolgedessen werden Schätzungen zufolge rund 440 Unternehmen von einer verpflichtenden Prüfung des Jahresabschlusses befreit werden.

Betreffend die Rechtsfolgen gemäß § 221 Abs 4 UGB, in welche Größenklasse die Kapitalgesellschaft  einzuordnen ist, sind bei der Rückschau auf die letzten zwei Jahre bereits die erhöhten Schwellenwerte heranzuziehen.

FAZIT

Die Anpassung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften in Österreich durch eine 25%-ige Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse ab 1. Januar 2024 ist eine direkte Antwort auf die Inflation und deren Einfluss auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Insgesamt trägt sie dazu bei, die Last der Berichtspflichten für eine signifikante Anzahl von Unternehmen zu verringern, ohne dabei die Transparenz und die Rechenschaftspflicht gegenüber den Stakeholdern zu beeinträchtigen. Die Anhebung der Schwellenwerte stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der sowohl den Anforderungen der Unternehmen als auch den Bedürfnissen der Öffentlichkeit gerecht wird.