BBKG 2025 | Verkürzungszuschlag statt Finanzstrafverfahren?
Mit dem "Betrugsbekämpfungsgesetz 2025" (BBKG 2025) wurden insbesondere verschiedene Maßnahmen gegen Steuer- und Sozialbetrug verschärft und erfolgten im Zuge dessen auch einige Anpassungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG). So erfolgte mit Wirkung ab 1.1.2026 auch eine (neuerliche) Änderung des § 30a FinStrG, wo die "Strafaufhebung in besonderen Fällen" durch Verhängung eines Verkürzungszuschlages geregelt ist. Diese Neuerungen sollen zu einer deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs solcher Maßnahmen führen. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir die Änderungen beim "Verkürzungszuschlag" dar und erläutern, welche abgaben- bzw finanzstrafrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren und worauf nach Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen besonders geachtet werden sollte.
Das sog. “Betrugsbekämpfungsgesetz 2025” (BBKG 2025) besteht aus drei Sammelnovellen, die Ende letzten Jahres im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden: Am 23.12.2025 sind der “Teil Daten” im BGBl I Nr. 96/2025 sowie der “Teil Steuern” im BGBl I Nr. 98/2025 veröffentlicht worden; der “Teil Sozialabgaben” wurde schließlich am 29.12.2025 im BGBl I Nr. 107/2025 kundgemacht. Einen ersten Überblick über damit einhergehende wesentliche Neuerungen für den Unternehmensbereich haben wir Ihnen bereits mit unserem NEWS-Beitrag „BBKG 2025 | Neue Betrugsbekämpfungsvorschriften ab 1.1.2026!“ vom 15.12.2025 gegeben (bzw finden Sie am Ende dieses Artikels Hinweise zu weiteren zwischenzeitig erschienenen Beiträgen zum BBKG 2025).
Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen eine weitere besonders praxisrelevante Neuerung im Finanzstrafgesetz (FinStrG) näherbringen:
Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG
Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
Mit der Intention einer “Entkriminalisierung” von bestimmten finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen mit geringerem Unrechtsgehalt hatte der Gesetzgeber bereits im Zuge der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 einen neuen § 30a FinStrG betreffend „Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)" eingeführt (und im Laufe der Folgejahre mehrmals adaptiert).
Der “Verkürzungszuschlag” gemäß § 30a FinStrG betrifft Abgabenerhöhungen für Nachforderungen aufgrund von Prüfungsfeststellungen (zB NACH einer BP) und ist daher nicht zu verwechseln mit den - ebenfalls abgabenerhöhenden - Zuschlägen gemäß § 29 Abs 6 FinStrG, welche bei Selbstanzeigen “anläßlich” von finanzbehördlichen Prüfungen verhängt werden (in der Praxis idR kurz VOR BP-Beginn; vgl dazu zuletzt unseren NEWS-Beitrag “SELBSTANZEIGEN | Abgabenerhöhung schon nach formloser BP-Ankündigung!” vom 17.7.2020).
Der Verkürzungszuschlag iS § 30a FinStrG stellt eine freiwillige Abgabenerhöhung auf von der Finanzverwaltung im Zuge von “Überprüfungsmaßnahmen” festgestellte Steuernachforderungen dar, welche mit dem Verdacht auf ein Finanzvergehen behaftet sind. Wie bereits erwähnt, wurde diese Vorschrift eingeführt, um Finanzvergehen mit relativ geringen finanziellen Auswirkungen zu entkriminalisieren bzw sollte dies den Finanzstrafbehörden ermöglichen, ihre Ressourcen auf schwerwiegendere Fälle zu konzentrieren. In diesem Sinne wird den Abgabenbehörden die Berechtigung eingeräumt, im Rahmen von steuerlichen Überprüfungen auf bestimmte Nachforderungen (mit Verdacht auf ein strafbares Finanzvergehen und bis zu einer bestimmten Höhe) ohne nähere finanzstrafrechtliche Würdigung eine Abgabenerhöhung durch Verhängung eines Zuschlages (in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes auf die betreffenden Nachforderungen) festzulegen. Die Verhängung eines solchen Verkürzungszuschlages stellt bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen einen Strafaufhebungsgrund für alle Beteiligten dar.
Durch fristgerechte Entrichtung der Nachforderung sowie der Abgabenerhöhung (Zuschlag) kann eine weitere finanzstrafrechtliche Verfolgung vermieden werden. Dies gilt sowohl für Überprüfungsmaßnahmen durch den Außendienst (zB Außenprüfung) wie auch für den Innendienst (zB Vorhaltsverfahren im Zuge der Veranlagung) der Finanzverwaltung. Auf Feststellungen ohne Verdacht auf Vorliegen eines strafbaren Verhaltens kommt § 30a FinStrG jedoch nicht zur Anwendung. Auch die nachfolgend erläuterten betraglichen Grenzen gelten NICHT für den gesamten Nachforderungsbetrag zB einer Betriebsprüfung, sondern nur für jene Feststellungen, bei denen ein strafbares Verhalten vorliegen könnte. Die Entscheidung, einen Verkürzungszuschlag zu verhängen, liegt – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – im Ermessen der Abgabenbehörde; das Gesetz schreibt dies nicht zwingend vor. Diesbezügliche Anträge seitens des Steuerpflichtigen werden von der Abgabenbehörde bearbeitet (nicht von der Finanzstrafbehörde).
Rechtslage bis 31.12.2025
Die Regelungen über den Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG wurden bereits mit dem “Betrugsbekämpfungsgesetz 2024” (BBKG 2024 - BGBl I Nr. 107/2024) deutlich ausgeweitet (siehe dazu auch unseren NEWS-Beitrag “FINANZSTRAFRECHT | Betrugsbekämpfungsgesetz 2024” vom 12.8.2024). § 30a Abs 1 FinStrG idF BBKG 2024 war für den Zeitraum 20.7.2024 bis 31.12.2025 in Geltung und lautete wie folgt:
"Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag in Summe 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Für die der Abgabenerhöhung zugrundeliegenden Abgabennachforderungen kann die Monatsfrist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Für die Abgabenerhöhung darf ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden.“
Betragsgrenzen und Verkürzungszuschlag
Bereits die vorangegangene Novellierung des § 30a FinStrG durch das BBKG 2024 hob also die zuvor geltenden engen jährlichen Betragsgrenzen von EUR 10.000,00 (im Rahmen der unverändert gebliebenen Gesamtsumme von EUR 33.000,00) auf und ersetzte diese durch eine einheitliche Höchstgrenze, wonach nunmehr die Gesamtsumme der Nachforderungsbeträge für strafverdächtige Feststellungen insgesamt EUR 33.000,00 nicht übersteigen durfte. Für Feststellungen aufgrund einer Betriebsprüfung etc konnte auf die daraus resultierenden Abgabennachforderungen in diesem Rahmen ein (unveränderter) Verkürzungszuschlag iHv 10 % festgesetzt werden. Weiters wurde mit dem BBKG 2024 die Möglichkeit geschaffen, für die zuschlagsrelevanten Abgabennachforderungen nicht nur bei Entrichtung binnen der grundsätzlich vorgesehenen Monatsfrist, sondern auch im Falle einer Gewährung von Zahlungserleichterungen iS § 212 BAO von bis zu sechs Monaten Straffreiheit zu erlangen. Für die Abgabenerhöhung selbst (also für den “Verkürzungszuschlag”) darf hingegen kein Zahlungsaufschub gewährt werden.
Beispiel: Wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung (für mehrere Jahre) zB im Jahr 2025 eine Abgabennachforderung (für strafverdächtige BP-Feststellungen) iHv insgesamt EUR 30.000,00 festgestellt, konnte nach der damals geltenden Rechtslage ein Verkürzungszuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt werden. -→ Der Verkürzungszuschlag betrug in diesem Fall EUR 3.000,00, sodass sich die insgesamt festzusetzende Nachzahlung (Abgabennachforderung + Zuschlag) auf EUR 33.000,00 belief.
Neue Rechtslage ab 1.1.2026
Durch das BBKG 2025 wurden die Regelungen über den Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG - mit Wirkung ab 1.1.2026 - neuerlich novelliert und damit der Anwendungsbereich nochmals deutlich erweitert. Die Neuregelungen stellen sich wie folgt dar (Änderung von § 30a Abs 1 Satz 1 sowie Einfügung eines neuen Abs 1a):
§ 30a Abs 1 FinStrG: “Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 33 000 Euro, in Summe jedoch 100 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Für die der Abgabenerhöhung zugrundeliegenden Abgabennachforderungen kann die Monatsfrist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Für die Abgabenerhöhung darf ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden.”
§ 30a Abs 1a FinStrG: "Die Abgabenerhöhung beträgt 10 % der Summe der festgestellten Nachforderungen. Übersteigt die Summe der festgestellten Nachforderungen 50 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 % zu bemessen.“
Betragsgrenzen und Verkürzungszuschlag
Die im Rahmen des BBKG 2025 erfolgte Novellierung geht inhaltlich über die vorherige Rechtslage nach dem BBKG 2024 hinaus, indem sie den Anwendungsbereich des § 30a FinStrG betragsmäßig erheblich erweitert und erstmals ein differenzierendes Zuschlagssystem einführt:
Während der Verkürzungszuschlag zuvor nur für prüfungsgegenständliche (und strafverdächtige) Nachforderungen iHv insgesamt EUR 33.000,00 zur Anwendung gelangen konnte, sieht § 30a Abs 1 FinStrG idF BBKG 2025 eine Ausdehnung auf Abgabennachforderungen bis zu insgesamt EUR 100.000,00 vor (zB für einen mehrjährigen BP-Zeitraum). Gleichzeitig wird aber der Anwendungsbereich pro Jahr (Veranlagungszeitraum) mit einem Höchstbetrag von EUR 33.000,00 begrenzt.
Ergänzend dazu regelt der neu geschaffene § 30a Abs 1a FinStrG nunmehr eine Staffelung der Zuschlagssätze unter Berücksichtigung der Höhe der festgestellten Abgabennachforderungen: Maßgeblich ist hier gleichsam eine sachliche Differenzierung nach dem “Unrechtsgehalt”. Bei Nachforderungen bis zu einer Höhe von maximal EUR 50.000,00 beträgt der Verkürzungszuschlag 10 %, während bei Überschreiten dieses Schwellenwertes ein einheitlicher Zuschlag von 15 % zur Anwendung kommt, und zwar diesfalls auf die gesamten zuschlagsrelevanten Abgabennachforderungen.
Beispiel: Im Zuge einer nachträglichen Betriebsprüfung werden für die Veranlagungsjahre 2024 bis 2026 Abgabennachforderungen (mit Verdacht auf strafbares Handeln) in Höhe von insgesamt EUR 80.000,00 festgestellt, wobei die Nachforderung je Veranlagungszeitraum EUR 33.000,00 nicht übersteigt. -→ Da die Gesamtnachforderungen unter der in § 30a Abs 1 FinStrG vorgesehenen Höchstgrenze von EUR 100.000,00 liegen, ist der Anwendungsbereich für einen Verkürzungszuschlag grundsätzlich eröffnet. Da die festgestellten Nachforderungen die Staffelschwelle von EUR 50.000,00 übersteigen, beträgt der Verkürzungszuschlag gemäß § 30a Abs 1a FinStrG 15 % auf die gesamten (!) Abgabennachforderungen. Der Verkürzungszuschlag beläuft sich somit auf EUR 12.000,00 (15 % von EUR 80.000,00), sodass insgesamt EUR 92.000,00 zu entrichten sind.
Unverändert bestehende Voraussetzungen
Alle übrigen Regelungen zum Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG Abs 1 Sätze 2 ff sowie Abs 2 bis 9 FinStrG) blieben durch die obzitierten Novellen unverändert und gelten somit auch weiterhin, insbesondere:
Antrag und Rechtsmittelverzicht
Unveränderte Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines Verkürzungszuschlages ist, dass der Abgabenpflichtige innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Festsetzung der Abgabennachforderungen seine Zustimmung erklärt oder seinerseits einen entsprechenden Antrag stellt und er wirksam einen Rechtsmittelverzicht gegen die Abgabenerhöhung erklärt. Ein Rechtsmittelverzicht auf den der Erhöhung zugrunde liegenden Abgabenbescheid (Nachforderungen) ist jedoch nicht erforderlich. Im Gegenteil: Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat ggfs auch die Berechnung der Abgabenerhöhung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (§ 30a Abs 4 FinStrG -→ dies dürfte bei nachträglicher Unterschreitung der Betragsschwelle von EUR 50.000,00 wohl auch zu einer Änderung des Zuschlagssatzes von 15 % auf 10 % führen).
Entrichtung
Sowohl die festgestellten Abgabennachforderungen als auch der Verkürzungszuschlag sind grundsätzlich binnen Monatsfrist ab ihrer jeweiligen Festsetzung zu entrichten. Während diese Zahlungsfrist für den Verkürzungszuschlag zwingend einzuhalten ist und nicht verlängert werden kann, besteht für die dem Zuschlag zugrunde liegenden Abgabennachforderungen (seit dem BBKG 2024) die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu beantragen, wobei jedoch die Monatsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden darf (zB Stundung oder Ratenzahlungen). Der Verkürzungszuschlag selbst ist hingegen nicht von allenfalls gewährten Zahlungserleichterungen umfasst und somit jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ordnungsgemäß zu entrichten.
Ausschließungsgründe
Nach § 30a Abs 5 FinStrG ist die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie bei bestimmten Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe bedroht sind (§ 11 Abs 3 MinStG 2022), ausgeschlossen.
Darüber hinaus findet § 30a FinStrG keine Anwendung, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige erstattet wurde oder eine Bestrafung erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten (§ 30a Abs 6 FinStrG).
FAZIT
Das “Betrugsbekämpfungsgesetz 2025” (BBKG 2025) brachte mit Wirkung ab 1.1.2026 eine wesentliche Weiterentwicklung beim “Verkürzungszuschlag” gemäß § 30a FinStrG mit sich. Einerseits wurde der Anwendungsbereich in betraglicher Hinsicht deutlich ausgeweitet (Anhebung der zulässigen Nachforderungsobergrenze für finanzvergehensverdächtige Prüfungsfeststellungen von EUR 33.000,00 auf einen Maximalbetrag von EUR 100.000,00), andererseits soll durch Einführung gestaffelter Zuschlagssätze (10 % versus 15 % bei Nachforderungen über EUR 50.000,00) dem “Unrechtsgehalt” der korrigierten Unrichtigkeiten besser Rechnung getragen werden. Insgesamt dürfte der novellierten Vorschrift künftig eine erhöhte praktische Relevanz zukommen. Ziel des Gesetzgebers war und ist es, grundsätzlich finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalte im Anschluss an abgabenrechtliche Prüfungen effizienter zu erledigen und in hiefür - betrags- und deliktsmäßig - geeigneten Fällen die Einleitung eines formellen Finanzstrafverfahrens zu vermeiden und nicht so gravierende Gesetzesverstöße stattdessen in Form einer Abgabenerhöhung zu ahnden.
Weitere Informationen zum novellierten Verkürzungszuschlag erhalten Sie ua auch in unserem Webinar am 17.3.2026:
Betriebsprüfungen - Praxistipps und aktuelle Hinweise
Gerne weisen wir Sie auch nochmals auf die bereits erschienenen weiteren NEWS-Beiträge zum BBKG 2025 hin:
- 15.12.2025: BBKG 2025 | Neue Betrugsbekämpfungsvorschriften ab 1.1.2026!
- 18.12.2025: BBKG 2025 | Zu Unrecht erklärte Verluste sind Abgabenhinterziehung!
- 21.01.2026: BBKG 2025 | Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes
- 28.01.2026: BBKG 2025 | Vorsteuerabzugsverbot für "Luxusimmobilien" ab 1.1.2026!
Für weitere Fragen zum obigen Beitrag stehen Ihnen die Autoren sowie auch unsere übrigen ExpertInnen, insbesondere aus den Service Lines „Corporate Tax“ und “Tax Controversy", gerne zur Verfügung!