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MISSBRAUCHSABWEHR | Höhere Schwelle der Niedrigbesteuerung im KStG

Der Anfang Dezember dem Nationalrat vorgelegte Antrag des Finanzausschusses zur Einführung eines einheitlichen Niedrigsteuersatzes von 15 % im Körperschaftsteuergesetz (KStG) führt zu den unten angeführten Anpassungen im österreichischen Steuerrecht. Die entsprechende gesetzliche Änderung wurde am 29. Dezember 2025 im BGBl. I Nr. 99/2025 kundgemacht und trat mit 01.01.2026 in Kraft. Die damit einhergehende Anhebung der maßgeblichen Niedrigbesteuerungsschwelle auf ein einheitliches Niveau führt zu einer spürbaren Ausweitung des Anwendungsbereichs zentraler Missbrauchs- und Abwehrnormen des KStG. Infolgedessen gelten nunmehr auch Körperschaften in bislang nicht erfassten ausländischen Jurisdiktionen als niedrig besteuert, wodurch sich die steuerliche Beurteilung grenzüberschreitender (Konzern-)Sachverhalte in Österreich grundlegend verschärft.

Mit der Reform wird die maßgebliche Schwelle der steuerlichen Niedrigbesteuerung vereinheitlicht und auf 15 % festgesetzt, ohne dabei in die bestehenden Berechnungsmechanismen zur Ermittlung der effektiven Steuerbelastung einzugreifen. Hintergrund für die Vereinheitlichung ist das Anliegen einer einheitlichen Ausgestaltung sowie das Bestreben nach Vollzugsvereinfachung und erhöhter Rechtssicherheit. Von der Änderung betroffen sind § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel) und § 12 Abs. 1 Z 10 KStG (Abzugsverbote für Zins- und Lizenzzahlungen).

  • Sowohl die Hinzurechnungsbesteuerung als auch der Methodenwechsel gemäß § 10a KStG erfassen passive Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften und bezwecken die Vermeidung von Gewinnverlagerungen in niedrigbesteuerte Jurisdiktionen. Sofern unter bestimmten Voraussetzungen Passiveinkünfte von Auslandstöchtern einer Niedrigbesteuerung von höchstens 15 % (vormals 12,5 %) unterliegen, kommen die Bestimmungen des § 10a KStG zur Anwendung. Im Fall der Hinzurechnungsbesteuerung führt das dazu, dass die entsprechenden Einkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft der beherrschenden Körperschaft unabhängig von einer Ausschüttung steuerlich zugerechnet werden. Im Fall des Eintritts des Methodenwechsels gemäß § 10a KStG tritt anstelle der für Gewinnausschüttungen aus Tochtergesellschaften grundsätzlich vorgesehenen Befreiungsmethode die Anrechnungsmethode. Konsequenz dieses Wechsels ist die steuerpflichtige Erfassung der Einkünfte im Inland unter gleichzeitiger Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer. 
  • Ergänzend dazu sieht § 12 Abs. 1 Z 10 KStG ein Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen vor, sofern der Empfänger eine Körperschaft i.S.d § 1 Abs. 2 Z 1 KStG oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft ist und einer effektiven Besteuerung von weniger als 15% (vormals 10%) unterliegt. Diese Regelung dient der Eindämmung steuerlicher Gestaltungen im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungs- und Lizenzmodellen. Erfasst sind dabei insbesondere Konstellationen, in denen die empfangende Körperschaft in eine Konzernstruktur eingebunden ist oder - direkt oder indirekt - unter einem einheitlichen beherrschenden Einfluss steht.

Inhaltlich orientiert sich die Neuregelung an den Vorgaben von Pillar II (Mindestbesteuerung, siehe PILLAR II | Mindestbesteuerungsgesetz in Kraft getreten - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH) und führt konsequenterweise zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs. Die Neuregelung in § 10a Abs 3 KStG ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG in der geänderten Fassung ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden. 

Angesichts der erheblichen inhaltlichen Komplexität dieses Themas kann im Rahmen dieser Darstellung keine tiefergehende Behandlung der betroffenen Anwendungsbereiche erfolgen. Für eine weitere Auseinandersetzung möchten wir daher auf unsere bereits veröffentlichten Newsletter verweisen:

FAZIT

Die Einführung eines einheitlichen Niedrigsteuersatzes von 15 % im KStG bedeutet eine spürbare Verschärfung der steuerlichen Rahmenbedingungen für niedrigbesteuerte Sachverhalte insbesondere in Konzernen. Die beschlossene Änderung bewirkt, dass im Zusammenspiel mit der Hinzurechnungsbesteuerung, dem Methodenwechsel sowie den Einschränkungen beim Abzug von Zins- und Lizenzaufwendungen künftig deutlich mehr Sachverhalte unter die einschlägigen Anti-Missbrauchsvorschriften fallen können. Körperschaften mit ausländischen Beteiligungen sind daher gut beraten, ihre bestehenden Auslandsstrukturen zeitnah einer Überprüfung zu unterziehen.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages und die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" selbstverständlich zur Verfügung.