Im Zuge der Bilanzierung stellt sich die Frage, wie die angefallenen Aufwendungen für Software zu behandeln sind: Der UFS Innsbruck (RV/0480-I/10 vom 23.7.2012) hat in seiner Entscheidung dargelegt, welche Aufwendungen aktivierungspflichtig und welche sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand ist
- die Anpassung der Software an eine neue Hardware
- die Korrektur von Programmfehlern
- Verbesserung an der Benutzeroberfläche
- Verbesserung der bisher verwendeten Software im Rahmen von Updates, Versions- oder Releasewechsel
- Software Updates ohne wesentliche Funktionserweiterung
- Aufwand für die Datenmigration aus Vorgängersystemen
- Schnittstellen zur Herstellung der Kompatibilität mit der neuen Hardware
Führen die Aufwendungen hingegen zu einer wesentlichen Erweiterung oder zu einer zusätzlichen Funktionalität der gelieferten Standardsoftware, so liegt Aktivierungspflicht vor.