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BILANZSTEUERRECHT | Aufwendungen für Software sofort abzugsfähig?

Theinschnack Rudolf

Im Zuge der Bilanzierung stellt sich die Frage, wie die angefallenen Aufwendungen für Software zu behandeln sind: Der UFS Innsbruck (RV/0480-I/10 vom 23.7.2012) hat in seiner Entscheidung dargelegt, welche Aufwendungen aktivierungspflichtig und welche sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.


Sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand ist

  • die Anpassung der Software an eine neue Hardware
  • die Korrektur von Programmfehlern
  • Verbesserung an der Benutzeroberfläche
  • Verbesserung der bisher verwendeten Software im Rahmen von Updates, Versions- oder Releasewechsel
  • Software Updates ohne wesentliche Funktionserweiterung
  • Aufwand für die Datenmigration aus Vorgängersystemen
  • Schnittstellen zur Herstellung der Kompatibilität mit der neuen Hardware

Führen die Aufwendungen hingegen zu einer wesentlichen Erweiterung oder zu einer zusätzlichen Funktionalität der gelieferten Standardsoftware, so liegt Aktivierungspflicht vor.