NEWS  |   |  

BREXIT | Änderungen bei Umsatzsteuer & Zoll ab 1.1.2021

Brexit … what now? Großbritannien ist bekanntlich am 31.1.2020 endgültig aus der Europäischen Union ausgetreten.  Im Austrittsabkommen wurde jedoch eine Übergangsphase vereinbart, wonach Großbritannien im Steuerrecht noch bis 31.12.2020 wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird. Eine mögliche Verlängerung dieser Übergangsphase wurde nicht beantragt, weshalb Großbritannien aus steuerlicher Sicht ab 1.1.2021 Drittlandsstatus erlangt. Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen nochmals einen aktuellen Überblick geben, welche Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll unmittelbar bevorstehen und welche Schritte Unternehmen daher möglichst rasch setzten sollten, um auch weiterhin unternehmerisch und rechtskonform in Großbritannien tätig sein zu können.

Über den sog. „BREXIT“ und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals berichtet und dabei auch schon konkrete Themen im Bereich Umsatzsteuer und Zoll angesprochen (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „BREXIT | Und was passiert im Steuerrecht?“ vom 13.2.2020). Vieles war damals jedoch noch ungewiss, nicht zuletzt deshalb, weil eine Verlängerung der derzeitigen Übergangsphase im Raum stand. 

Für die in Großbritannien tätigen Unternehmen änderte sich bislang noch nichts, da Großbritannien während des im Austrittsabkommen vereinbarten und nun auslaufenden Übergangszeitraums weiterhin dem europäischen Recht folgen muss bzw Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion bleibt. Die vereinbarte Übergangsphase begann mit dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens am 01.02.2020 und endet mit Jahresende per 31.12.2020

Unabhängig vom Ausgang der derzeitigen Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen, wird Großbritannien aus umsatzsteuerlicher Sicht jedenfalls Drittlandsstatus erlangen und somit die Einhaltung von Zollformalitäten im grenzüberschreitenden Warenverkehr unumgänglich werden.

Nachfolgend möchten wir einige konkrete Handlungsanweisungen bzw. Anregungen im Zusammenhang mit der künftigen umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Abwicklung in Großbritannien geben: 

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Ab 01.01.2021 ist Großbritannien nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und findet daher die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie keine Anwendung mehr. Deshalb kommt es mit Jahreswechsel zu erheblichen Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Warenbewegungen und bei Projektabwicklungen in Großbritannien: 

Grenzüberschreitende Warenlieferungen 

Die reine Lieferung von Waren zwischen zwei Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat nach Großbritannien stellt noch bis 31.12.2020 eine innergemeinschaftliche Lieferung dar, für die eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, wenn gewisse Voraussetzungen und Nachweisverpflichtungen erfüllt werden  (vgl. Art. 138 RL 2006/112/EG). 

Ab dem 01.01.2021 gilt Großbritannien nicht mehr als Teil des Binnenmarktes, weshalb eine Warenlieferung aus einem EU-Mitgliedstaat nach Großbritannien ab diesem Zeitpunkt eine Ausfuhrlieferung darstellt. Auch für Ausfuhrlieferungen kommt eine Steuerbefreiung zur Anwendung, wobei jedoch zu beachten ist, dass hiefür - im Vergleich zu innergemeinschaftlichen Lieferungen - abweichende gesetzliche Voraussetzungen und Nachweispflichten zu erfüllen sind. So ist für Ausfuhrlieferungen grundsätzlich ein Ausfuhrnachweis in Form einer zollrechtlichen Bescheinigung über den Austritt der Waren aus dem Unionszollgebiet zu erbringen (Austrittsvermerk auf der elektronischen Zollanmeldung). 

Sofern Sie als österreichischer Unternehmer (bzw. EU-Unternehmer) Warenlieferungen nach Großbritannien durchführen, sollten Sie ab 01.01.2021 möglichst nicht die LieferklauselDDP“ („Delivered Duty Paid“ gemäß Incoterms 2020) vereinbaren, da dies implizieren würde, dass Sie sich als österreichisches Unternehmen um die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten in Großbritannien kümmern und Einfuhrumsatzsteuer abführen müssen. Soweit die Kundenbeziehungen es erlauben, sollten Sie daher bei reinen Warenlieferungen die Verpflichtung, sich um die Einfuhrabwicklung kümmern zu müssen, tunlichst auf den britischen Kunden abwälzen. 

Prüfen Sie im Zusammenhang mit Warenlieferungen auch, ob derzeit Reihengeschäftskonstellationen mit Abgangs- oder Bestimmungsland Großbritannien vorliegen und in diesem Zusammenhang ein Änderungsbedarf besteht, nicht zuletzt auch, um etwaige zollrechtliche Abwicklungen in Großbritannien zu vermeiden. Insbesondere ist zu erwähnen, dass die „Vereinfachungsregelung“ für Dreiecksgeschäfte für Reihengeschäftskonstellationen mit Abgangs- oder Bestimmungsort in Großbritannien nicht mehr anwendbar ist. Auch für Warenbewegungen innerhalb der EU (zu der Großbritannien auch aus steuerlicher Sicht künftig nicht mehr zählt) ist die Vereinfachungsregelung unter Einbindung eines britischen Unternehmers (als mittlerer Unternehmer in der Kette) nur mehr dann möglich, wenn der britische Unternehmer über eine UID-Nummer in einem EU-Mitgliedstaat verfügt (Auftreten mit seiner britischen UID-Nummer ist hingegen nicht mehr möglich). 

Werklieferungen/Montagelieferungen 

Hinsichtlich der Leistungsortregelungen iZm der Lieferung und Montage von Gegenständen (Montagelieferung/Werklieferung) ergeben sich aufgrund des Brexits grundsätzlich keine Änderungen. In Großbritannien war bereits bisher zwischen „supply of installed goods“ (=Montagelieferung) und „supply of land-related services“ (wenn ein direkter Grundstücksbezug herstellbar ist und die Leistungskomponente überwiegt, d.h. unter anderem eine kundenspezifische Planung notwendig ist und keine Standardprodukte „off the shelf“ geliefert und montiert werden) zu unterscheiden. Sowohl für „supply of installed goods“ als auch für „supply of land-related services” befindet sich der Leistungsort in Großbritannien am Ort der Montage/Installation (bzw. Ort des Grundstückes, mit dem eine feste Verbindung hergestellt wird). 

Für „supply of land-related services” wurde ein Reverse Charge-Verfahren normiert, welches zur Anwendung kommt, wenn der Leistende weder seinen Sitz noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Großbritannien hat und es sich beim Leistungsempfänger um einen in Großbritannien ansässigen Unternehmer handelt. Zudem ist aktuell geplant, dass mit 01.03.2021 ein Reverse Charge-Verfahren für „construction services“ in Kraft tritt. Derzeit ist aber keine Anpassung des Reverse Charge-Verfahrens für „land-related services“ absehbar. 

Für „supply of installed goods“ wurde kein Reverse Charge-Verfahren normiert, weshalb grundsätzlich britische Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Für EU-Unternehmen gab es jedoch bisher die Möglichkeit der vereinfachten Abwicklung durch Beantragung des „simplified procedure“, wodurch eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien vermieden werden konnte. Diese vereinfachte Abwicklung im Rahmen des „simplified procedures“ ist ab 01.01.2021 nicht mehr möglich. 

Aus britischer Sicht gab es in der Vergangenheit auch die Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung von Montagelieferungen, die von im Drittland ansässigen Unternehmern ausgeführt wurden. Der Kunde konnte im Falle von einmaligen Transaktionen als Importeur auftreten, wobei bei der Zollanmeldung der gesamte Auftragswert angeführt werden musste und nicht nur der Warenwert. Die Sichtweise der UK-Steuerverwaltung (HMRC) hat sich in diesem Zusammenhang jedoch geändert, weshalb dem Kunden aufgrund mangelnder Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr kein Vorsteuerabzug in Großbritannien zusteht. Es ist somit definitiv nicht anzuraten, von einer derartigen vereinfachten Abwicklung Gebrauch zu machen. 

Eine wichtige und gravierende Änderung ergibt sich aufgrund des Ausscheidens Großbritanniens aus dem Binnenmarkt ab 01.01.2021 für die Verbringung von Waren zur Ausführung einer Werklieferung in Großbritannien. Die Verbringung von Waren zur Ausführung von Montagelieferungen („supply of installed goods“) war bislang aufgrund einer Regelung in der MwStSystem-RL nicht meldepflichtig (gemäß Art. 17 Nr. 2 lit. b RL 2006/112/EG). Ab 01.01.2021 ist bei der Ausführung von Werkliefer-/Montagelieferaufträgen, bei denen die Verfügungsmacht über den geschuldeten Auftragsgegenstand erst nach erfolgter Montage und Inbetriebnahme vor Ort in Großbritannien übergeht (Abnahme nach Montage/Installation) zu beachten, dass der leistende Unternehmer sich um die Einfuhr der Waren in Großbritannien kümmern muss. Der Kunde kann nicht als Importeur auftreten, da sich die Waren im Zeitpunkt der Einfuhr nicht in seiner Verfügungsmacht befinden (Verfügungsmacht bleibt bis zur Abnahme beim Leistenden) und dem Kunden somit kein Vorsteuerabzug hinsichtlich der abgeführten EUSt zustehen würde. 

Unabhängig von der ausgangsseitigen Fakturierung – mit britischer Umsatzsteuer im Falle von „supply of installed goods“ oder unter Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens für „supply of land-related services“  - hat sich der leistende Unternehmer um die Einfuhrabwicklung hinsichtlich der Verbringung eigener Waren zur Ausführung von Werkliefer-/Montagelieferaufträgen zu kümmern. Auch für den Zukauf von Waren seitens des Auftragnehmers für die Ausführung seines Auftrages sind die Änderungen entsprechend zu beachten, sofern die Sublieferanten die Waren direkt auf die Baustelle in Großbritannien liefern. Bislang hatte der Auftragnehmer für diese Warenzukäufe die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen; ab Beginn des nächsten Jahres muss er sich in diesen Fällen um die Einfuhrabwicklung kümmern (vorausgesetzt der Sublieferant liefert nicht „DDP“). Eine Abwälzung auf den Kunden (Auftraggeber) ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich. 

Vorsorgliche umsatzsteuerliche Registrierung 

Sollte für Ihr Unternehmen bislang keine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien erforderlich gewesen sein, ergibt sich jedoch aufgrund des Wegfalls etwaiger für den Binnenmarkt geltender Vereinfachungsregelungen (z.B. „simplified procedure“; vereinfachte Konsignationslagerabwicklung iSd sog. „Quick Fixes“) eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht, so sollte eine Registrierung umgehend beantragt werden, um eine ungehinderte Weiterführung der Geschäftstätigkeiten auch nach dem Jahreswechsel zu gewährleisten. 

Aus aktueller Sicht deutet auch nichts darauf hin, dass für die umsatzsteuerliche Registrierung und die laufende umsatzsteuerliche Abwicklung ein Fiskalvertreter bestellt werden muss. Für in der EU ansässige Unternehmen, die keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Großbritannien begründen, wird im Falle einer umsatzsteuerlichen Registrierung weiterhin die „Non-Established-Taxable Persons Unit“ der britischen Behörde (HMRC) zuständig sein. Bereits erteilte britische UID-Nummern werden auch weiterhin gültig bleiben, wodurch sich für bereits in Großbritannien umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen diesbezüglich kein Handlungsbedarf ergibt. 

Vorsteuererstattung 

Für die Beantragung von britischen Vorsteuerbeträgen für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende Fallfrist zu beachten. Das Austrittsabkommen sieht eine von den allgemeinen Regelungen abweichende kürzere Frist vor, wonach sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen sind. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmen, die britische Vorsteuerbeträge im Rahmen des isolierten Erstattungsverfahrens geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, welche die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen möchten. 

Änderungen beim Zoll 

Ab 01.01.2021 sind für Warenbewegungen zwischen der EU und Großbritannien Zollformalitäten zu beachten, unabhängig davon, ob sich bis Jahresende noch ein Verhandlungserfolg einstellt und ev. doch ein Freihandelsabkommen verabschiedet wird (wovon nach derzeitigem Stand allerdings nicht auszugehen ist). 

EORI-Nummern 

In der EU ansässige Unternehmen benötigen für die zollrechtliche Abwicklung innerhalb der EU (Importe ins Gemeinschaftsgebiet/Exporte aus dem Gemeinschaftsgebiet) lediglich eine EORI-Nummer. Diese EORI-Nummer wird von jenem Mitgliedstaat erteilt, in dem der Unternehmer ansässig ist. Soferne umsatzsteuerliche Registrierungen (UID-Nummern) in anderen EU-Mitgliedstaaten vorliegen und eine zollrechtliche Abwicklung in diesen Ländern vorgenommen wird, hat eine Verknüpfung der EORI-Nummer mit der UID-Nummer des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zu erfolgen. Da für Großbritannien ab dem 01.01.2021 die Binnenmarktregelungen nicht mehr gelten und Großbritannien aus zollrechtlicher Sicht nicht mehr Teil des Zollgebietes der Union ist, wird eine britische EORI-Nummer für die Zollabwicklung benötigt. Für Importe, die seitens eines österreichischen Unternehmens in Großbritannien abzuwickeln sind, wird somit ab 01.01.2021 eine britische EORI-Nummer benötigt. Die Verknüpfung der britischen UID-Nummer mit der österreichischen EORI-Nummer ist ab 01.2021 nicht mehr ausreichend. 

Eine britische EORI-Nummer kann unter diesem LINK beantragt werden.

Überführung von Waren in den freien Verkehr 

Wie bereits oben erwähnt, ist es für die Abwicklung von Werkliefer-/Montagelieferaufträgen erforderlich, dass der Leistende die Einfuhrabwicklung in Großbritannien vornimmt und die Waren in seinem Namen in Großbritannien importiert werden. Ebenso müsste sich der liefernde Unternehmer um die Einfuhrabwicklung kümmern, wenn die IncotermsDDP“ vereinbart oder die Waren seitens des liefernden Unternehmers in Großbritannien zwischengelagert werden (Abwicklung von Lagergeschäften). Es stellt sich jedoch die Frage, ob es für nicht in Großbritannien ansässige Unternehmer überhaupt möglich ist, die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten in Großbritannien abzuwickeln. 

Die tatsächliche Abgabe einer Zollanmeldung kann nur von Unternehmen vorgenommen werden, die in Großbritannien ansässig sind, und auch nur diese Unternehmen erhalten zollrechtliche Bewilligungen (bspw. für ein Aufschubkonto). Eine Ansässigkeit in Großbritannien oder die Begründung einer festen Niederlassung (bzw. gar die Gründung eines britischen Tochterunternehmens) sind seitens eines österreichischen Unternehmens dennoch nicht erforderlich, um Importe in Großbritannien durchführen zu können. Es ist jedoch unumgänglich, dass das österreichische Unternehmen einen Zolldienstleister bestellt, der in Großbritannien ansässig ist und die Zollanmeldung in seinem eigenen Namen im Auftrag des österreichischen Unternehmens abgibt. Daneben ist es ausreichend, wenn das österreichische Unternehmen über eine umsatzsteuerliche Registrierung (als „non-established taxable person“) verfügt bzw. diese beantragt, falls noch keine gültige britische UID-Nummer vorliegt. Die britische UID-Nummer ist bei der Zollanmeldung anzuführen, um Probleme bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zu vermeiden. Seitens des österreichischen Unternehmens muss somit ein in Großbritannien ansässiger Zolldienstleister beauftragt werden, der als indirekter Vertreter die Zollanmeldungen für das österreichische Unternehmen vornimmt. Eine Ansässigkeit oder britische Adresse der österreichischen Unternehmer ist nicht erforderlich. 

In der Praxis kann dies unter Umständen zu einem Problem führen, wenn sich der Zolldienstleister nicht bereit erklärt, eine indirekte Vertretung zu übernehmen. Im Unterschied zur direkten Vertretung ist bei der indirekten Vertretung der Vertreter gleichermaßen wie der österreichische Unternehmer für die Korrektheit der Angaben in der Zollanmeldung verantwortlich und es besteht auch eine gesamtschuldnerische Haftung für alle Zollgebühren und die Einfuhrumsatzsteuer. Wir empfehlen daher eine ehestmögliche Kontaktaufnahme mit Zolldienstleistern, um zeitgerecht zu klären, ob diese eine indirekte Vertretung übernehmen würden. 

Die britische Behörde hat eine Liste mit Zolldienstleistern veröffentlicht, die Sie unter folgendem LINK abrufen können. 

Möglicherweise kann auch eine zusätzliche Vereinbarung getroffen werden (z.B. Verwendung von Bürgschaften, um die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung abzudecken), damit sich der Zolldienstleister zu einer indirekten Vertretung bereit erklärt. Das finanzielle Risiko für Zolldienstleister sollte im Übrigen überschaubar sein, da ab 01.01.2021 auch in Großbritannien ein unbares Verfahren im Zusammenhang mit der Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer möglich ist (Meldung im Rahmen der Umsatzsteuererklärung).

FAZIT

Da Großbritannien ab 01.01.2021 nicht mehr Teil des Binnenmarktes ist und die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Anwendung mehr findet, ergeben sich im Bereich der Umsatzsteuer einige Änderungen. Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür geltenden Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommen kann. In diesem Zusammenhang ist anzuraten, alle derzeitigen Lieferkonstellationen zu überprüfen, ob hier gegebenenfalls eine Änderung der Incoterms sinnvoll erscheint bzw. ob bislang von etwaigen Vereinfachungsregelungen (Dreiecksgeschäft, Konsignationslager) Gebrauch gemacht wurde. 

Für die Abwicklung von Werkliefer-/Montagelieferaufträgen ergibt sich vor allem ein Handlungsbedarf hinsichtlich der Verbringung von Waren aus Österreich nach Großbritannien, da die Einfuhr grundsätzlich vom Auftragnehmer und nicht vom Auftraggeber in Großbritannien durchzuführen ist. 

Für die zollrechtliche Abwicklung sollten Sie sich umgehend darum bemühen, einen in Großbritannien ansässigen Zolldienstleister zu beauftragen, der sich bereit erklärt, als indirekter Vertreter die Zollanmeldungen im eigenen Namen, aber für Ihr Unternehmen vorzunehmen.  

Für Rückfragen zu diesen bevorstehenden Herausforderungen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Indirect Tax & Customs​​​​​​​" gerne zur Verfügung!