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BBG 2025 | Ausweitung der Basispauschalierung für ESt und USt!

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 setzt die Bundesregierung im steuerlichen Bereich zentrale Vorhaben des Regierungsprogramms 2025 – 2029 um, ua auch Erleichterungen für die Besteuerung kleinerer Unternehmen (KMU-Bereich). In diesem Sinne wird die Anwendbarkeit der einkommensteuerlichen Basispauschalierung nach § 17 EStG ab dem Jahr 2025 deutlich ausgeweitet (durch höhere Umsatzgrenzen und angehobene Pauschalsätze für Betriebsausgaben). Auch die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 UStG wird entsprechend angepasst. Ziel dieser nachfolgend dargestellten Gesetzesänderungen ist es, den Anwendungsbereich beider Pauschalierungsformen zu erweitern und dadurch den bürokratischen Aufwand für wesentlich mehr steuerpflichtige Unternehmen als bisher zu reduzieren.

Mit dem am 16.6.2025 im Nationalrat beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025 - BGBl I Nr. 25/2025 vom 30.6.2025) kam es im Bereich des Steuerrechts - insbesondere aufgrund der gebotenen Budgetsanierung - zu einer Vielzahl von Verschärfungen, jedoch auch zu einigen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen.

Als Teil des von der Bundesregierung angekündigten “Mittelstandspakets” zur Stärkung der Wirtschaft und Entlastung von Bürokratie findet sich im BBG 2025 auch eine Novellierung der steuerlichen Basispauschalierung: Konkret wurde die ertragsteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung (Durchschnittssätze gemäß § 17 Abs 1 EStG) sowie die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung (Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 UStG) mit Wirkung bereits ab dem laufenden Jahr 2025 ausgeweitet. 

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die sonstigen Pauschalierungen im Einkommensteuerrecht, wie etwa jene für bestimmte Berufsgruppen auf Basis von Pauschalierungsverordnungen, von der gegenständlichen Reform NICHT betroffen sind und daher unverändert bleiben (LuF-PauschVO 2025, VO zu § 17 für [bestimmte] Nichtbuchführende Gewerbetreibende oder spezielle Branchenpauschalierungen aufgrund weiterer Verordnungen für das Gastgewerbe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler/Schriftsteller). Ebenfalls unverändert bleiben die ertragsteuerlichen Pauschalierungsregelungen für (potentielle) Kleinunternehmer nach den Bestimmungen des § 17 Abs 3a EStG für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die für Dienstleistungsbetriebe pauschale Betriebsausgaben von 20% (höchstens jedoch 11.000 EUR) bzw für andere Betriebe sogar von 45% (maximal jedoch 24.750 EUR) geltend machen können. Wenngleich diese Regelungen keine Novellierung erfahren haben, könnten sie aufgrund der teils relativ großzügigen Pauschalsätze im Einzelfall mitunter günstiger sein als die durch das BBG 2025 nunmehr ausgeweitete Basispauschalierung. 

Auch im Bereich der Umsatzsteuer gibt es neben der nunmehr ausgedehnten gesetzlichen Basispauschalierung nach § 14 Abs 1 Z 1 UStG idF BBG 2025 noch weitere - ebenfalls unverändert gebliebene - Möglichkeiten einer Vorsteuerpauschalierung auf Grundlage von Pauschalierungsverordnungen (VO zu § 14 Abs 1 für bestimmte Gruppen von Unternehmern, PferdePauschV oder spezielle Branchenpauschalierungen aufgrund weiterer Verordnungen für Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler/Schriftsteller).

Dies vorausgeschickt, sollen nachfolgend die Neuerungen zur Basispauschalierung nach dem BBG 2025 etwas näher erläutert werden:

Basispauschalierung für die Einkommensteuer (§ 17 Abs 1 EStG)

Die Inanspruchnahme der sog. “Basispauschalierung” im Bereich der Einkommensteuer gemäß § 17 Abs 2 EStG (Betriebsausgabenermittlung für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern mit einem Durchschnittssatz) setzt Einkünfte aus einer Tätigkeit iS § 22 EStG (selbständige Arbeit) oder § 23 EStG (Gewerbebetrieb) voraus. 

Die für die Anwendbarkeit der Basispauschalierung zulässige Umsatzobergrenze (Umsatz iS § 125 Abs 1 BAO für das vorangegangene Wirtschaftsjahr) wird von bisher 220.000 EUR für die Veranlagung 2025 auf 320.000 EUR angehoben (§ 124b Z 474 lit c EStG) und ab der Veranlagung 2026 sodann auf 420.000 EUR (§ 17 Abs 2 Z 2 EStG). 

Der allgemeine Pauschal- bzw Durchschnittssatz wird von bisher 12% der Umsätze, höchstens jedoch 26.400 EUR, für die Veranlagung 2025 auf 13,5 % bzw max. 43.200 EUR erhöht (§ 124b Z 474 lit b EStG) und ab der Veranlagung 2026 sodann  auf 15 % bzw max. 63.000 EUR (§ 17 Abs 1 TS 2 EStG). 

Für bestimmte Tätigkeiten - aus denen freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte aus einer technischen oder kaufmännischen Beratung erzielt werden, für wesentlich beteiligte Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Hausverwalter und bei Einkünften aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit – gilt der unveränderte Durchschnittssatz von 6 %, wobei sich jedoch die betragliche Obergrenze von bisher 13.200 EUR - gemäß den erhöhten Umsatzobergrenzen - für die Veranlagung 2025 auf 19.200 EUR erhöht (§ 124b Z 474 lit a EStG) und ab der Veranlagung 2026 sodann auf 25.200 EUR (§ 17 Abs 1 TS 1 EStG).

Die Regelungen für die daneben gesondert absetzbaren Betriebsausgaben blieben unverändert (Ausgaben für Waren und RHB, Löhne ua, siehe im Detail § 17 Abs 1 Satz 3 EStG).

Basispauschalierung für die Umsatzsteuer (§ 14 Abs 1 Z 1 UStG)

Auch die umsatzsteuerliche Basispauschalierung (Vorsteuerpauschalierung nach Durchschnittssätzen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 UStG) wird - im Gleichklang zur ertragsteuerlichen Basispauschalierung - angepasst: 

Diese umsatzsteuerliche Pauschalierung knüpft zwar an die ertragsteuerlichen Voraussetzungen des § 17 Abs 2 EStG an, jedoch besteht hiefür ein gesondertes Wahlrecht (wenngleich in der Praxis oftmals beide Pauschalierungen in Anspruch genommen werden). Die Bestimmung erlaubt es Unternehmen, ihre abziehbaren Vorsteuern wahlweise mit einem - durch das BBG 2025 unveränderten - Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes iS § 17 Abs 5 UStG aus Tätigkeiten iS der §§ 22 und 23 EStG pauschal zu ermitteln. 

Aufgrund der in § 17 EStG stufenweise erhöhten Umsatzgrenzen (siehe oben) werden korrespondierend erhöhte Maximalbeträge für den pauschalen Vorsteuerabzug von bisher 3.960 EUR auf 5.760 EUR (für 2025) bzw auf 7.560 EUR (ab 2026) festgelegt (§ 14 Abs 1 Z 1 iVm § 28 Abs 66 Z 2 UStG).

Die Regelungen für die daneben zusätzlich abziehbaren Vorsteuern blieben ebenfalls unverändert (siehe § 14 Abs 1 Z 1 lit a bis c UStG).

Tabellarische Übersicht

Die durch das BBG 2025 erfolgten Änderungen im Bereich der steuerlichen Basispauschalierung seien nachfolgend nochmals tabellarisch wie folgt dargestellt:

Gesetzliche Pauschlierungsregelungen bis 2024 2025 ab 2026
Ertragsteuerliche Basispauschalierung      
Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) EUR 220.000,00 EUR 320.000,00 EUR 420.000,00
Pauschalsatz allgemein 12 % 13,5 % 15 %
→ Max. Betriebsausgaben EUR 26.400,00 EUR 43.200,00 EUR 63.000,00
Pauschalsatz für bestimmte Tätigkeiten*) 6 % 6 % 6 %
→ Max. Betriebsausgaben EUR 13.200,00 EUR 19.200,00 EUR 25.200,00
Umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung      
Umsatzgrenze iSd § 125 Abs 1 BAO EUR 220.000,00 EUR 320.000,00 EUR 420.000,00
Vorsteuerpauschale (bemessen vom 
Gesamtumsatz iSd § 17 Abs 5 UStG)
1,8 % 1,8 % 1,8 %
→ Max. Vorsteuerbetrag EUR 3.960,00 EUR 5.760,00 EUR 7.560,00

 

*) freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte aus einer technischen oder kaufmännischen Beratung, etc. - vgl. § 17 Abs 1 TS 1 EStG

 

FAZIT

Die mit Wirkung ab dem Jahr 2025 erfolgte Ausweitung der ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Basispauschalierung (Geltendmachung von Betriebsausgaben und Vorsteuern durch pauschale Durchschnittssätze) durch das Budgetbegleitgesetz 2025 wird zu spürbaren Vereinfachungen bzw Erleichterungen für Selbständige und kleinere Unternehmen (KMU) führen. Erhöhte Umsatzgrenzen als Anwendungsvoraussetzung und teilweise erhöhte pauschale Durchschnittssätze (in % des Umsatzes) erweitern die Anwendbarkeit der gesetzlichen Pauschalierungen und ermöglichen es somit wesentlich mehr Unternehmen als bisher, von einer vereinfachten Abwicklung ihrer jährlichen Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen zu profitieren.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner bzw nicht buchführungspflichtige Unternehmer, welche begünstigte Tätigkeiten ausüben, sollten anhand ihrer Umsatzentwicklung prüfen (lassen), inwieweit eine Anwendung der Basispauschalierung ev. bereits mit Wirkung für das laufende Jahr 2025 oder ab dem nächsten Jahr 2026 vorteilhaft sein könnte. 

Zudem sollte nicht übersehen werden, dass - wie bereits bisher und unverändert -  weitere Pauschalierungsmöglichkeiten auf Verordnungsbasis bzw auch die zusätzliche ertragsteuerliche Pauschalierungsvariante für Kleinunternehmer bestehen, die uU im Einzelfall noch günstiger sein könnten als die nunmehr attraktivierte Basispauschalierung. Im Zweifelsfalle sollte daher eine entsprechende Vergleichsrechnung angestellt werden.

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich bzw auch für andere Fragen des Unternehmenssteuerrechts stehen Ihnen die Autoren dieses Beitrages sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line “CORPORATE TAX”​​​​​​​ gerne zur Verfügung!