NEWS  |   |  

NOVA | Erneute Steuerfreiheit für leichte Nutzfahrzeuge ab Juli 2025

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (veröffentlich im BGBl I Nr. 26/2025) wurde eine wesentliche Neuregelung des Normverbrauchsabgabegesetzes beschlossen, die insbesondere Unternehmen betrifft, deren Fuhrpark leichte, gewerblich genutzte Fahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1, beinhaltet. Mit Inkrafttreten dieser Neuregelung zum 1. Juli 2025 wird eine seit Juli 2021 geltende NoVA-Pflicht für leichte Nutzfahrzeuge wieder zurückgenommen. Was auf den ersten Blick als eine Rückkehr zum ehemals gültigen Status Quo aussieht und als Erleichterung wahrgenommen wird, kann sich bei näherer Betrachtung, insbesondere für die Anschaffung von Pritschenwägen oder Pick-Up-Fahrzeugen, als eine empfindliche Erhöhung der NoVA-Pflicht herausstellen. Was die gesetzliche Änderung bringt und worauf Sie achten müssen, dürfen wir Ihnen im nachfolgenden Newsletter in aller Kürze darstellen.

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Steuer, die in Österreich bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland anfällt. Sie wurde im Jahr 1992 eingeführt, um die frühere Luxussteuer zu ersetzen, und dient heute vor allem dazu, klimafreundlichere Mobilität zu fördern. Die NoVA verfolgt mehrere Ziele: Einerseits soll sie den Verbrauch fossiler Energie verringern und den CO₂-Ausstoß reduzieren, andererseits stellt sie eine wichtige Einnahmequelle des Staates dar. Im Kern soll die Abgabe eine Lenkungswirkung entfalten, indem Fahrzeuge mit hohem Treibstoffverbrauch stärker besteuert werden als solche mit niedrigen Emissionen.

Mit 1. Juli 2025 wird der Kraftfahrzeugbegriff des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) durch das Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) angepasst. Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, werden vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen.

Bis zum 30.6.2021 unterlagen leichte, gewerblich genutzte Fahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1 keiner NoVA. Mit der nun beschlossenen Gesetzesänderung wird im Wesentlichen die seit 1.7.2021 geltende NoVA-Pflicht für leichte Nutzfahrzeuge wieder aufgehoben. Dies bedeutet eine finanzielle Entlastung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Die Neuregelung gilt nur für Fahrzeuge mit höchstens 3,5 t Gesamtgewicht, die hauptsächlich der Güterbeförderung dienen. Klassische Transporter, Lieferwagen und LKW-artige Fahrzeuge sind somit künftig wieder NoVA-befreit.

Neben Kraftfahrzeugen der kraftfahrrechtlichen Klassen L3e, L4e, L5e, L7e und M1 bleiben Fahrzeuge mit bis zu 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht und vier bis neun Sitzplätzen grundsätzlich weiterhin NoVA-pflichtig, da sie vorwiegend für die Personenbeförderung bestimmt sind (z.B. Vans, große SUVs).

Im Infoschreiben des BMF, das auf der BMF-Homepage veröffentlicht wurde, werden Rund um diese Neuregelung verschiedene Zweifelsfragen behandelt.

Abgrenzung Kfz zur Güterbeförderung vs Personenbeförderung

Damit Fahrzeuge mit mehr als drei und weniger als zehn Sitzplätzen, deren Bau primär der Güterbeförderung dient, von der NoVA ausgenommen bleiben, wurden entsprechende Ausnahmen definiert. Je nach Aufbauart gelten bestimmte Fahrzeugeigenschaften als Abgrenzungskriterien. In diesem Zusammenhang werden auf der Homepage des BMF einige Zweifelsfragen beantwortet. Unter anderem handelt es sich um nachfolgende Klarstellungen:

a) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Fahrzeuge, die eindeutig weder für die Personen- noch für die Güterbeförderung gebaut sind (z.B. Abschleppwagen, Feuerwehrfahrzeuge, Werkstattwagen), sind generell von der NoVA ausgenommen, auch wenn sie mehr als 3 Sitzplätze haben.

b) Kastenwägen (geschlossener Aufbau) mit zwei Sitzreihen gelten nicht als Kfz zur Personenbeförderung, wenn alle 3 Kriterien erfüllt sind:

  1. Klimadichte Trennwand hinter der zweiten Sitzreihe,
  2. Platz für einen Würfel mit mindestens 1 m Seitenlänge im Laderaum
  3. verblechte Seitenfenster im Laderaum

c) Pritschenwägen (offener Aufbau) mit zwei Sitzreihen
gelten nicht als Kfz zur Personenbeförderung, wenn sie einen geschlossenen Passagierbereich haben und entweder

  • eine Ladefläche wie bei Lastkraftwagen (mit seitlich klappbaren Bordwänden, 
    ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) oder
    ​​​​​​​
  • bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (sog. "Pick Ups") die Ladefläche länger als 50% des Radstands ist und eine einfache Ausstattung vorliegt.
    ​​​​​​​ 
    • Als nicht einfach werden u.a. folgende Ausstattungen gesehen:
      • Adaptive Fahrwerkregelung, Selektiver Fahrmodus-Schalter Luxus(sport)felgen, Panoramadach getönte Scheiben ab B-Säule, Fahrradträger, elektrische Tür/Schiebetüren, permanenter Allradantrieb
      • Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugeordnet werden kann, wie zB Leder- oder Komfortsitze (ggf. mit Heiz-, Kühl- oder   Massagefunktion), elektrische Sitzverstellung, Infotainmentsysteme/Soundsysteme, Armauflagen in der zweiten Sitzreihe, beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe)

Weitere Indizien dafür, dass die Finanzverwaltung das Fahrzeug als nicht überwiegend für die Güterbeförderung bestimmt sieht, sind ein unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität oder zwischen Motorleistung und Ladekapazität sowie eine für Nutzfahrzeuge untypisch hohe Höchstgeschwindigkeit oder unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, die nicht der Sicherheit dienen.

Achtung: Es ist davon auszugehen, dass der Begriff „einfache Ausstattung“ sehr restriktiv und streng ausgelegt wird. Sollte daher eines der oben angeführten Kriterien nicht erfüllt werden, unterliegen Pick-up-Fahrzeuge oder Kastenwägen weiterhin der NoVA-Pflicht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zudem ab dem 1. Juli 2025 die bisherige Berechnungsformel für N1-Fahrzeuge entfällt und der NoVA-Tarif dann künftig nach der M1-Formel zu ermitteln ist. Dies wird ab Juli zu einer spürbaren Erhöhung der NoVA für Pritschenwägen führen.

Übergangsregelung bei Kaufverträgen vor dem 1. Juli 2025

Für den Kauf eines Neufahrzeugs im Inland ist maßgeblich, wann die Lieferung erfolgt, nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wurde vor dem 1.7.2025 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen (Kaufpreis und Kaufgegenstand fix vereinbart), gilt die alte Rechtslage, wenn die Lieferung spätestens am 31.12.2025 erfolgt.

Diese Übergangsregelung wird in der Praxis vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Neuregelung zu einer steuerlichen Schlechterstellung führt, wie zB der Erwerb eines leichten Nutzfahrzeuges für die Personenbeförderung oder von Pick-Ups, die über mehr als eine einfache Basisausstattung verfügen.

NoVA-Berechnung beim Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen aus der EU bzw Import aus dem Drittland

Wenn ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das bereits vor dem 1. Juli 2025 im EU-Ausland oder im Inland zugelassen war, nach dem 1. Juli 2025 erstmals im Inland einen NoVA-pflichtigen Vorgang auslöst (z.B. innergemeinschaftlicher Erwerb oder Lieferung), stellt sich die Frage, welche Rechtslage gilt.

Wichtiger Grundsatz: 
Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, also der Lieferung, Zulassung oder des Erwerbs. Nur wenn das Fahrzeug nach dieser neuen Rechtslage der NoVA unterliegt, wird nach § 6 Abs. 8 NoVAG für die Tarifberechnung die Rechtslage bei der Erstzulassung im Ausland herangezogen. Fahrzeuge, die nach dem 1.7.2025 nicht mehr NoVA-pflichtig sind (z.B. eindeutig zur Güterbeförderung bestimmt), lösen keine Steuer mehr aus. 

  • Beispiel 1: Güterfahrzeug – kein steuerpflichtiger Vorgang
    Ein Unternehmer kauft im September 2025 in Deutschland einen Transporter der Klasse N1, der im Jahr 2022 erstmals zugelassen wurde und eindeutig der Güterbeförderung dient.
    Ergebnis: Nach der neuen Rechtslage ab Juli 2025 ist dieses Fahrzeug nicht mehr NoVA-pflichtig.
     
  • Beispiel 2: Personenfahrzeug – alte Rechtslage maßgeblich
    Ein Unternehmer importiert im November 2025 ein Fahrzeug der Klasse N1, das ursprünglich 2022 in der EU als Personenfahrzeug zugelassen wurde.
    Ergebnis: Da es nach wie vor der Personenbeförderung dient, fällt NoVA an. Für die Berechnung wird die Rechtslage aus dem Jahr 2022 herangezogen.
     
  • Beispiel 3: Vorführwagen – Lieferung nach dem Stichtag
    Ein Händler lässt im März 2025 ein Fahrzeug als Vorführwagen zu. Nach dem 1. Juli 2025 verkauft er es an den Endkunden.
    Ergebnis: Bei der Lieferung wird geprüft, ob das Fahrzeug weiterhin NoVA-pflichtig ist. Wenn ja, erfolgt die Berechnung nach dem Tarif der Rechtslage bei der ursprünglichen Zulassung im März 2025. 

Was passiert mit bisher NoVA-pflichtigen Fahrzeugen?

Für Nutzfahrzeuge, die in den vergangenen vier Jahren NoVA-pflichtig erworben wurden, sieht das Gesetz keine rückwirkende Entlastung vor. Eine (teilweise) Rückvergütung kann jedoch in Betracht kommen, wenn diese Fahrzeuge ins Ausland verkauft und endgültig exportiert werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich den im Fahrzeugrestwert enthaltenen Anteil der NoVA erstatten zu lassen (§ 12a NoVAG).

FAZIT

Die mit 1. Juli 2025 gültigen Änderung des Anwendungsbereiches des Normverbrauchsabgabegesetzes bringt für Unternehmer eine deutliche Steuerentlastung bei der Anschaffung von Nutzfahrzeug mit höchstens 3,5 t Gesamtgewicht, die hauptsächlich der Güterbeförderung dienen. Da jedoch gleichzeitig die bisherige Berechnungsformel für N1-Fahrzuege entfällt und wieder die M1-Formel herangezogen wird, kann dies künftig zu empfindlichen Erhöhungen der NoVA bei der Anschaffung von Pritschenwägen oder Pick-Up-Fahrzeugen führen, sofern diese über mehr als eine einfachen Ausstattung verfügen.

Wir empfehlen daher geplante Fahrzeugkäufe und Importe rechtzeitig zu prüfen, vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossene Kaufverträge sorgfältig zu dokumentieren und die Ausstattung und Zweckbestimmung von Fahrzeugen klar nachzuweisen.

Laut Gesetzestext soll die am 1. Juli in Kraft getretene Neuregelung vom Finanzministerium evaluiert werden, sodass abzuwarten bleibt, ob es gegebenenfalls zu weiteren Anpassungen kommen wird.

Gerne unterstützen wir Sie bei der individuellen Beurteilung, der Vertragsprüfung oder der NoVA-Berechnung. Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Kolleginnen und Kollegen der Service Line Indirect Tax & Customs zur Verfügung.