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BREXIT | BMF-Infos zu (un)geregelten EU-Austrittsszenarien

Nach der am 15.1.2019 erfolgten negativen Abstimmung über das zwischen der Europäischen Union und Großbritannien ausverhandelte Austrittsabkommen im britischen Parlament hat sich die Wahrscheinlichkeit eines „ungeregelten Brexits“ per Ende März d. J. entsprechend erhöht. Im Lichte dessen hat das österreichische Finanzministerium kürzlich eine Information zu den Themen Steuern, Zoll und Finanzdienstleistungen veröffentlicht, worin das BMF einerseits die aus heutiger Sicht möglichen Austrittsszenarien skizziert und andererseits die wesentlichen steuerlichen Änderungen für den Fall eines tatsächlich ungeregelten EU-Austritts Großbritanniens darlegt. Letzterenfalls wäre das Vereinigte Königreich mit dem Austritt sofort als Drittstaat zu behandeln.  

Über die wesentlichen steuerlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit dem Austritt von UK aus der EU, insbesondere im Bereich des Anlagenbaus, haben wir bereits vor etwa einem Jahr eine Basisinformation gegeben (vgl unseren NL-Beitrag „GROSSBRITANNIEN | Bauausführungen und Montagen vor und nach dem BREXIT“ vom 5.2.2018).   

Anläßlich des nahenden Austrittsdatums und den vielen Unklarheiten hat kürzlich auch das österreichische BMF mehrere Infos veröffentlicht und darin folgende vier möglichen Szenarien des bevorstehenden Brexits beschrieben:

Geregelter EU-Austritt ("Deal")

Dies wäre gewährleistet, wenn das britische Parlament letztlich doch noch dem Austrittsabkommen mit der EU zustimmen würde. Diesfalls würde Großbritannien während einer „Übergangsphasebis Ende 2020 noch weitgehend wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden, und für die Zeit danach soll ein entsprechendes Freihandelsabkommen ausverhandelt werden. Mangels zeitgerechter Einigung könnte die Übergangsphase um bis zu zwei Jahre verlängert werden oder aber die sog. „Backstop-Lösung“ zur Vermeidung einer „harten“ Grenze zwischen Irland und Nordirland angewendet werden.

Verlängerung der Verhandlungsphase 

Theoretisch könnten die Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien noch um ein Jahr verlängert werden, was jedoch als eher unrealistisch erachtet wird.

Rücknahme des Austrittsgesuchs

Nach der Rechtsprechung des EuGH hätte Großbritannien auch die Möglichkeit, die seinerzeitige Absichtserklärung, die EU verlassen zu wollen, bis zum derzeit geplanten Austrittsdatum (29.3.2019 bzw im Falle einer verlängerten Verhandlungsphase bis zum Ende der neuen Frist) einseitig zurückzuziehen. Auch dieses Szenario wird allerdings als nicht sehr realistisch eingeschätzt.

Ungeregelter EU-Austritt ("No Deal") 

Sollte keines der vorgenannten Szenarien eintreten, würde das Vereinigte Königreich mit Wirkung per Ende März 2019 – ohne jegliche „Übergangsphase“ – aus der EU austreten und wäre demgemäß mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln. Das BMF hat für den Fall eines solchen „ungeordnetenBrexits einige Informationen zu folgenden Themenbereichen gegeben: 

  • Zoll
  • Ertragsteuern für Unternehmer und natürliche Personen
  • Umsatzsteuer
  • Versicherungssteuer
  • Finanzdienstleistungen und Marktinfrastrukturen
     

Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der BMF-Homepage. 

Wir werden Sie in den kommenden ICON-Newslettern über die aktuellen Entwicklungen rund um den „BREXIT“ auf dem Laufenden halten und dabei insbesondere die damit einhergehenden steuerlichen Änderungen in Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten im Verhältnis zu Großbritannien erörtern.