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DBA-China | Neues DBA-Protokoll ist anwendbar

Österreich und China haben ein Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unterzeichnet. Die im Protokoll aufgeführten Änderungen zu insgesamt 10 Artikeln im 1991 unterzeichneten DBA mit China sind grundsätzlich ab dem 1.1.2025 anwendbar. Die aus unserer Sicht bedeutendsten Änderungen beziehen sich auf die Artikel 5 (Betriebsstätten), 10 (Dividenden) und 24 (Vermeidung der Doppelbesteuerung).

Art. 5 Betriebsstätte

Art. 5 (3) lit. a DBA wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
a) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit zwölf Monate überschreitet.

Für in Österreich ansässige Personen verlängert sich somit die Betriebsstättenschutzfrist für Bauausführungen, Montagen und damit im Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeiten von 6 Monaten auf 12 Monate. Die Bestimmung in Art. 5 (3) lit. b DBA (Dienstleistungsbetriebsstätte) bleibt vom Protokoll unberührt. Eine Dienstleistungsbetriebsstätte wird bereits begründet, wenn Dienstleistungen (für dasselbe oder ein damit zusammenhängendes Projekt) länger als insgesamt sechs Monate innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums andauern.

Aufgrund der Verlängerung der Schutzfrist für Bauausführungen, Montagen und damit im Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeiten kommt der nicht immer einfachen Abgrenzung zu Dienstleistungen wohl in Zukunft eine noch größere Bedeutung zu. Dies spiegelt sich auch in dem Umstand wider, dass folgende Bestimmung als Punkt 5 im 1991 unterzeichneten Protokoll ergänzt wurde:

Es besteht Einvernehmen, dass Artikel 5 Absatz 3 lit. b nicht für Dienstleistungen gilt, die unter Artikel 5 Absatz 3 lit. a fallen.

Da die Sechsmonatsfrist bei der Dienstleistungsbetriebsstätte von der chinesischen Finanzbehörde in der Vergangenheit mitunter sehr eigenwillig interpretiert wurde, wäre eine Anpassung des Abkommenstextes in „183 Tage“ anstelle von „sechs Monate“ zusätzlich wünschenswert gewesen.

Art. 10 Dividenden

Art. 10 (2) lit. a DBA wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte (i) eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert der mit Stimmrecht verbundenen Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, oder (ii) die Regierung des anderen Vertragsstaats oder eine seiner Gebietskörperschaften, die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder ein Rechtsträger ist, dessen Kapital zur Gänze unmittelbar oder mittelbar der Regierung des anderen Vertragsstaats gehört.

Für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (AGs, GmbHs etc.) mit Beteiligungen von mindestens 25 % an chinesischen Gesellschaften reduziert sich die chinesische Quellensteuer von 7 % auf nunmehr 5 %. Diese Reduktion ist insofern zu begrüßen, als aufgrund der Beteiligungsertragsbefreiung in § 10 KStG eine Verwertung der chinesischen Steuer in Österreich gänzlich unmöglich ist.

Handelt es sich bei den Nutzungsberechtigten um keine Gesellschaft (z. B. natürliche Personen) oder wird das angeführte Beteiligungsverhältnis nicht erreicht, steht China abkommensrechtlich nach wie vor ein 10 %iges Quellenbesteuerungsrecht zu.

Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 24 (2) lit. c und d wurden ersatzlos gestrichen. In Art. 24 (2) lit. c DBA war ein sogenannter Matching-Credit auf Dividenden, Zinsen (jeweils 10 %) und Lizenzgebühren (20 %) vorgesehen. Da bei Zinsen und Dividenden die chinesische Quellensteuer ohnehin 10 % betrug bzw. eine Verwertung in Österreich aufgrund von § 10 KStG nicht möglich war, brachten die Bestimmungen in Art. 24 (2) lit. c DBA lediglich bei Lizenzeinkünften einen steuerlichen Vorteil mit sich.

Aufgrund der Matching-Credit-Bestimmungen durften in Österreich ansässige Personen die auf die österreichische Steuerbelastung anzurechnende chinesische Steuer unabhängig von deren tatsächlicher Höhe mit 20 % ansetzen. Voraussetzung war, dass die anzurechnende Quellensteuer im Anrechnungshöchstbetrag Deckung fand. Da die chinesische Quellensteuer im DBA auf 10 % beschränkt ist, ergab sich ein Steuerbonus von bis zu 10 %.

Beispiel:

  • Lizenzeinkünfte: 100
  • Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Lizenzeinkünften: 15
  • KöSt in Österreich: 23 %

Obwohl in China lediglich 10 an Quellensteuer abgeführt wurden, darf in der österreichischen KöSt-Erklärung 2024 ein Betrag von 19,55 (100 – 15 = 85 * 23 % = 19,55) auf die österreichische KöSt angerechnet werden. Die Steuerersparnis beträgt somit 9,55 .

Auf das österreichische Steuersubstrat bei aus China stammenden Lizenzeinkünften hat die ersatzlose Streichung jedenfalls eine positive Wirkung. Gleichzeitig ist das Lizenzgeschäft mit China für österreichische Unternehmen weniger attraktiv geworden. Der Wegfall von Art. 24 (2) lit. d DBA hat aufgrund der Steuerbefreiung für Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen im österreichischen KStG (§ 10 (1) Z 7 KStG i. V. m. § 10 (2) KStG) keine Auswirkung.

FAZIT

Obwohl der Wegfall der Matching-Credit-Bestimmungen bei Lizenzeinkünften für viele österreichische Unternehmen schmerzhaft ist, sehen die Autoren das Änderungsprotokoll durchwegs positiv. Insbesondere die Ausweitung der Schutzfrist für Bau-, Montage- und Überwachungsbetriebsstätten wird zu einer erheblichen Reduktion österreichischer Betriebsstätten in China führen. Da die Schutzfrist für die Dienstleistungsbetriebsstätte unverändert blieb, sollte ein besonderes Augenmerk auf ein korrektes Wording im Vertrag gelegt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Vertragsprüfung.

Sollten Sie Unterstützung bei Fragestellungen zu China benötigen, so stehen Ihnen die Autoren und das Team unserer Service Line International Tax sehr gerne zur Verfügung.