DBA | Quellensteuerentlastung - Update zu Ansässigkeitsbescheinigungen
Österreichische Unternehmen leisten regelmäßig Zahlungen an ausländische Vertragspartner. § 99 EStG sieht dabei für bestimmte Arten von Zahlungen eine Abzugsteuereinbehaltspflicht vor. Bei Ansässigkeit des Vertragspartners in einem DBA-Vertragsstaat kann aber oftmals direkt bei der Zahlung eine Abzugsteuerentlastung vorgenommen werden (sog. "Quellensteuerentlastung"). Mit Erlass vom 19. Dezember 2025 (GZ 2025-1.046.929) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die bisherige Verwaltungspraxis zur Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Quellensteuerentlastung neu geregelt. Der Erlass ersetzt die bisherige Information vom 29. Februar 2024 und enthält insbesondere Klarstellungen zur elektronischen Signatur sowie zur Anerkennung ausländischer Formulare.
Grundsatz
Die Abkommensberechtigung eines im Ausland ansässigen Einkünfteempfängers ist sowohl bei der Entlastung an der Quelle als auch im Rückerstattungsverfahren grundsätzlich mittels der vorgesehenen österreichischen Formulare (insbesondere ZS-QU1 für natürliche Personen bzw. ZS-QU2 bei juristischen Personen) glaubhaft zu machen. Diese Formulare müssen dem Abfuhrverpflichteten grundsätzlich im Original vorliegen!
Dabei ist – sofern keine vereinfachte Dokumentation zur Anwendung kommt – eine formale Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Steuerverwaltung direkt auf dem jeweiligen Formular erforderlich.
Digitale Signatur: Nur nach EU-Standard zulässig
Eine wesentliche Neuerung hinsichtlich dieser Formulare betrifft die elektronische Abwicklung. Die Formulare (ZS-QU1/ZS-QU2) können dem Abfuhrverpflichteten nun vollständig digital vorgelegt werden, dies aber nur unter folgenden (strengen) Bedingungen:
- Qualifizierte elektronische Signatur: Sowohl der Einkünfteempfänger als auch die ausländische Steuerbehörde müssen mittels qualifizierter elektronischer Signatur (gemäß eIDAS-VO) unterzeichnen.
- Herkunft der Signatur: Die Signatur muss aus einem Staat stammen, der eine in der EU anerkannte Vertrauensliste führt (=EU/EWR-Staaten), da nur diese Signaturen auf Gültigkeit überprüft werden können.
- Kein Medienbruch: Ein Mix aus digitaler Signatur der Behörde und handschriftlicher Unterschrift des Steuerpflichtigen bzw. umgekehrt ist nicht zulässig.
- Original-Status: Ein Ausdruck eines elektronischen Originals reicht nicht aus – das digitale Dokument muss in seiner digitalen Form vorliegen und prüfbar sein.
Damit verschärft das BMF die formalen Anforderungen deutlich und betont die Überprüfbarkeit der Authentizität.
Alternative Ansässigkeitsbescheinigungen
Falls ausländische Behörden die österreichischen ZS-QU-Formulare im Allgemeinen nicht bestätigen (und dies im Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden kann), kann alternativ ein ausländisches Formular beigebracht werden, das die Ansässigkeit in einem DBA-Vertragsstaat bestätigt. Voraussetzungen sind insbesondere:
- Bestätigung muss sich zumindest auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Abzugsteuerpflicht entsteht.
- Ausstellung in deutscher oder englischer Sprache (oder auch in anderer Sprache, dann aber mit beglaubigter Übersetzung).
- Die Authentizität muss überprüfbar sein (zB QR-Code oder Verifizierungscode).
- Eine Apostille oder Überbeglaubigung ist nicht erforderlich.
- Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes ZS-QU-Formular muss beigelegt werden.
Sondervereinbarungen mit bestimmten Staaten
Mit mehreren Staaten bestehen Verständigungsvereinbarungen, wonach Ansässigkeitsbescheinigungen jedenfalls auch in Form nationaler Vordrucke anerkannt werden, wenn sie den österreichischen Formularen beigefügt werden. Dies betrifft folgende Länder:
Mexiko, Thailand, Türkei, USA, Chile, Spanien, Portugal, Belgien und Griechenland.
FAZIT
Der neue BMF-Erlass bringt keine grundlegende Systemänderung, wohl aber eine deutliche Präzisierung der formellen Anforderungen an eine Quellensteuerentlastung – insbesondere im Bereich elektronischer Signaturen und der Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf ausländischen Vordrucken.
Für die Praxis bedeutet dies einen entsprechenden Dokumentationsaufwand sowie eine sorgfältige Prüfung der Formvorschriften im Rahmen der Quellensteuerentlastung. Unternehmen und Abzugsverpflichtete sollten ihre internen Prozesse entsprechend überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um formale Mängel und daraus resultierende Haftungsrisiken zu vermeiden.