SOZIALVERSICHERUNG | Neues SV-Abkommen mit Brasilien
Am 1. März 2026 trat das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Brasilien in Kraft. Gegensätzlich zum Sozialversicherungsabkommen mit Japan folgt man hier der gängigen Abkommenspraxis.
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Brasilien wurde am 20. Jänner 2026 (BGBl. III Nr. 12/2026) veröffentlicht, trat am 1. März 2026 in Kraft und sieht grundsätzlich keine Rückwirkung vor. Sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Sozialversicherungsabkommen ab diesem Zeitpunkt auch auf bereits bestehende Entsendungen angewandt werden.
Es gilt sowohl für unselbständig Beschäftigte als auch für selbständig Erwerbstätige und umfasst aus leistungsrechtlicher Sicht nur die Pensionsversicherung, Leistungen der Krankenversicherung sind hingegen vom Abkommen ausgenommen. Dementsprechend trifft österreichische Arbeitgeber bei Entsendungen nach Brasilien weiterhin die Kostenübernahmeverpflichtung gemäß § 130 ASVG.
Allgemeine Bestimmungen und Ausnahmen
Soweit nicht anders bestimmt, sieht Artikel 6 des Sozialversicherungsabkommens zwischen Österreich und Brasilien das Territorialprinzip vor. Damit unterliegen Personen, die in Österreich oder Brasilien arbeiten, grundsätzlich den Sozialversicherungsbestimmungen des Staates, in dem diese physisch tätig sind.
Abweichend davon gelten gesonderte Bestimmungen für grenzüberschreitende Entsendungen, Besatzungsmitglieder von Luftfahrtunternehmen (Ort des Unternehmenssitz) und Seeschiffen (Flagge des Staats auf Schiffen oder Ort des Hafens) sowie Dienstnehmer diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.
Bestimmungen für Entsendungen
Damit anlässlich einer Entsendung nach Brasilien nicht sofort ein Wechsel des Sozialversicherungssystems erfolgt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestversicherungszeit von einem Monat in Österreich vor Beginn der Entsendung.
- Maximalentsendedauer von 60 Monaten
- Kein Vorliegen eines lokalen Dienstvertrages in Brasilien (klassische Entsendung).
Diese Bestimmungen treffen auf unselbständig Beschäftigte als auch selbständig Erwerbstätige zu. Bei Nichterfüllung gilt daher auch für beide Gruppen das Territorialprinzip.
Nach Ausschöpfung der maximalen Entsendedauer von 60 Monaten muss die Entsendung vor einer neuerlichen Inanspruchnahme dieser Bestimmung für mindestens zwölf Monate unterbrochen werden.
Ausnahmeantrag
Artikel 11 des Sozialversicherungsabkommens räumt die Möglichkeit ein, von den oben genannten Bestimmungen abzuweichen. Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die Vertragsstaaten einvernehmlich entsprechende Ausnahmen vereinbaren.
FAZIT
Österreich und Brasilien folgen mit dem neuen Sozialversicherungsabkommen der gängigen Abkommenspraxis. Der ausschließliche leistungsrechtliche Anwendungsbereich auf die Pensionsversicherung ermöglicht eine lückenlose Anrechnung von Versicherungszeiten für die Berechnung von Pensionsleistungen. Jedoch kommen Arbeitgeber nicht um den Abschluss einer privaten Auslandskrankenzusatzversicherung herum.