NEWS  |   |  

DEUTSCHLAND | Bauleistungs- und Grundstücksbegriff jetzt im dUStG kodifiziert!

Bereits mit BMF-Schreiben vom 28.7.2015 hatte die deutsche Finanzverwaltung das BFH-Urteil zum Bauwerksbegriff ignoriert bzw als Einzelfallentscheidung abgetan. Dem folgte im November 2015 eine Änderung des § 13b dUStG, womit die Sichtweise der deutschen Finanz – ein Beharren auf dem bisherigen Bauleistungs- bzw. Grundstücksbegriff – nunmehr auch in Gesetzesform gegossen ist.

Der deutsche Bundesfinanzhof stellte mit BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 7/14, fest, dass Betriebsvorrichtungen grundsätzlich keineBauwerke“ iS § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 dUStG sind. Kernaussage dieses Urteils war, dass Arbeiten an Anlagen, welche einem eigenständigen Zweck dienen und somit funktional nicht einem Bauwerk zuzuordnen sind, mangels Grundstückskonnex daher keine Bauleistungen darstellen könnten. Die deutsche Finanzverwaltung konterte auf diese Entscheidung im BMF-Schreiben vom 28.7.2015 mit dem Hinweis auf die eigenständige Begriffsbestimmung im Unionsrecht sowie die Abgrenzungsproblematik zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung in der Praxis. (vgl dazu bereits unseren<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem> NL-Beitrag „DEUTSCHLAND – Bauleistungen in der USt – Weil nicht sein kann …“ vom 10.08.2015). 

Gesetzliche Anpassung in § 13b dUStG

Zur Untermauerung der Rechtsansicht der deutschen Finanzverwaltung kam es im November 2015 zu einer Anpassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 dUStG, der nunmehr folgendermaßen lautet: „Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt“.

Mit dieser Gesetzesänderung wurde der Entscheidung des BFH getrotzt, welche einen erheblichen Anpassungsbedarf des Grundstücksbegriffs und eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches zur Folge gehabt hätte. Mit der Novellierung wurde der Änderung der EU-Durchführungsverordnung vorgegriffen und der Grundstücksbegriff aus dem ab 1.1.2017 geltenden neu eingefügten Art. 13b lit. d iVm Art. 31a Abs. 2 lit. d EU-VO 282/2011 hergeleitet. Mit dieser Spezifizierung des Grundstücksbegriffs im dUStG, der bislang lediglich im UStAE zu finden war, wurde der direkte Grundstücksbezug bzw. die damit einhergehende notwendige festen Verbindung mit dem Grundstück oder Bauwerk noch expliziter hervorgehoben. 

Für die Praxis bewirkt dies aber gerade im Bereich des Anlagenbaus keine Klarstellung geschweige denn eine Erleichterung hinsichtlich der vorherrschenden Abgrenzungsproblematik im Bereich der Grundstücksleistungen. Die Installation oder Montage von Anlagen, die sog. „Betriebsvorrichtungen“ sind und einem eigenständigen Zweck dienen, können nämlich beides darstellen, einerseits als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 d UStG fallen, oder andererseits - bei fehlender fester Verbindung mit dem Grundstück oder Bauwerk - eben auch als Leistungen angesehen werden, die nicht in direktem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (Grundregelleistungen). So wird zum Beispiel das bloße Verdübeln einer Anlage nicht ausreichen, um eine feste Verbindung mit dem Grundstück argumentieren zu können. In den wenigsten Fällen wird jedoch eine tatsächliche Zerstörung oder Veränderung eines Gebäudes für die Demontage bzw. Bewegung einer Maschine oder Anlage vonnöten sein. Es bleibt abzuwarten, wie sehr man sich in der künftigen Praxis auf diese Formulierung versteift und dadurch den Auslegungsspielraum im Anlagenbau einschränkt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Ergebnis alles beim Alten bleiben sollte … 

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Umsatzsteuerexperten der ICON gerne zur Verfügung!