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DEUTSCHLAND | Grundlegende Änderung bei „Bauleistungen“?

Die Umsatzsteuerregeln zum deutschen Reverse Charge für Bauleistungen führen vor allem im Anlagenbau zu Abgrenzungsproblemen.  Eine Gesetzesänderung im Vorjahr hatte zumindest hinsichtlich des Leistungsempfängers etwas Rechtssicherheit gebracht. Ein neuerliches BFH-Urteil stellt jedoch nun die Definition des Bauwerks und somit auch der Bauleistungen generell in Frage und lässt gravierende Änderungen erwarten.

Im Zuge des sog. „Kroatien-Anpassungsgesetzes“ kam es bereits im Vorjahr – ebenfalls in Reaktion auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) - zu Änderungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bauleistungs-Reverse Charge. Durch Neufassung des § 13b Abs. 5 dUStG wurde verankert, dass der Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen von der Nachhaltigkeit der Bauleistungserbringung des Leistungsempfängers abhängig ist, was durch Vorlage der amtlichen Bescheinigung „UST 1 TG“ seitens des Leistungsempfängers nachzuweisen ist und somit eine rechtliche Absicherung sowohl für den Bauleistungserbringer als auch den –empfänger darstellt (siehe dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 17.9.2014: „DEUTSCHLAND – Änderung bei Bauleistungen – Viel Lärm um Nichts?").    

Ausgangslage und Problemstellung

Welche Leistungen jedoch konkret als „Bauleistungen“ anzusehen sind und welche nicht, ist grds im Einzelfall zu entscheiden und führt oftmals zu erheblichen Abgrenzungsproblemen. Insbesondere im Bereich des Anlagenbaus  ist angesichts der gesetzlichen Formulierung ein gewisser Auslegungsspielraum gegeben. So ist laut deutschem Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Begriff des Bauwerks weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundenen oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (dUStAE 13b.2 Abs. 1). Des Weiteren zählen Werklieferungen großer Maschinen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen und Werklieferungen von Gegenständen, die aufwändig in oder an einem Bauwerk installiert werden müssen, zu den Bauleistungen (dUStAE 13b.2 Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 4).

An dem vorausgesetzten Zusammenhang mit einem Bauwerk und der Definition eben dieses Begriffs knüpft ein aktuelles BFH-Urteil an und rollt damit die Abgrenzungsthematik im Zusammenhang mit dem Anlagenbau grundlegend auf:

Entscheidung des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH 28.8.2014, V R 7/14)

In seinem Urteil vom 28.8.2014 stellt der BFH fest, dass Betriebsvorrichtungen grundsätzlich keine Bauwerke iS § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 dUStG sind. Laut Entscheidung des BFH sind in das Bauwerk eingebaute Anlagen nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Hierfür muss die betreffende Anlage eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Wenn die Anlage hingegen einem eigenständigen Zweck dient und lediglich im Bauwerk untergebracht ist, wie dies bei Betriebsvorrichtungen der Fall ist, ist eine solche Anlage kein Bestandteil des Bauwerks.

Schlussfolgerungen und Handlungsbedarf

Wenn das deutsche Höchstgericht solche Betriebsvorrichtungen, die einem eigenständigen Zweck dienen, nicht zu den Bauwerken zählt, können folglich die Errichtung dieser Anlagen und Leistungen im Zusammenhang mit solchen Betriebsvorrichtungen nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 dUStG fallen. Fraglich ist in weiterer Folge, ob diese Leistungen dann noch als grundstücksbezogene Leistungen einzustufen sind, wenn Betriebsvorrichtungen laut BFH eben kein Bauwerk bzw. keinen Grundstücksbestandteil darstellen.

Aufgrund dieses aktuellen BFH-Urteils erscheint eine ehebaldige Reaktion des deutschen BMF geboten (Gesetzesänderung und/oder Änderung der Verwaltungspraxis). Im Zuge der zu erwartenden Änderungen werden jedenfalls grundlegende Anpassungen des Anwendungserlasses in Bezug auf § 3a und § 13b dUStG unumgänglich sein. Sobald eine Handlungsanweisung in Form eines BMF-Schreibens veröffentlicht wird, werden wir Sie umgehend informieren.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Umsatzsteuerexperten der ICON gerne zur Verfügung.